umwelt-online: ETAG 022 - Teil 1: Leitlinie für Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen - Flüssig aufzubringende Abdichtungen mit oder ohne Nutzschicht (2)

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3.2.2 Aufgaben der notifizierten Stelle (Kontrollplan)

Tabelle 6: Aufgaben der notifizierten Stelle

Art der Kontrolle Prüf- oder Kontrollverfahren Mindestumfang / Häufigkeit der Kontrolle
Element der Kontrolle der Konformität
(BPR Anhang III. 1)
Produkt, Rohmaterial / Bestandteil des Materials, Produktkomponente und betreffende Eigenschaft
Erstprüfung des Produktes (für Systeme 1 und 3) keine Prüfungen erforderlich, wenn die zu einer ETa führenden Prüfungen an Produkten vorgenommen werden, die aus der laufenden Produktion in Zusammenhang mit der ETa stammen - -
Brandverhalten des zusammengefügten Systems 2.4.1 beim Start des Produktionsprozesses oder beim Start einer neuen Produktionslinie
Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle (für Systeme 1 und 2+) Inspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers nach den Angaben im TDH und im Kontrollplan Kontrolle der Geräte und Einrichtungen sowie der Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle beim Start des Produktionsprozesses oder beim Start einer neuen Produktionslinie
Laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle (für Systeme 1 und 2+) Laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers nach den Angaben im TDH und im Kontrollplan Kontrolle der Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle zweimal (einmal) jährlich

3.2.2.1 Erstprüfung

Zulassungsprüfungen sind von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung nach Abschnitt 2 dieser ETAG durchzuführen (Das kann bedeuten, dass Teile von einer Prüfstelle oder vom Hersteller durchgeführt werden dürfen; die Zulassungsstelle hat sich von der Eignung zu überzeugen). Die Zulassungsstelle hat die Ergebnisse dieser Prüfung nach Abschnitt 2 dieser ETAG als Teil des zur ETa führenden Verfahrens zu beurteilen.

Diese Prüfungen sollten für den Zweck der Erstprüfung 3 verwendet werden, wenn sie an Proben vorgenommen werden, die aus dem laufenden Herstellungsprozess des in der ETa aufgeführten Herstellers kommen. Dann sind weitere Prüfungen nicht erforderlich.

Wenn die Zulassungsprüfungen an Proben vorgenommen werden, die z.B. von einem Prototypen stammen oder bei Anlauf einer neuen Produktionslinie ist zu Beginn des neuen Produktionsprozesses eine zusätzliche Erstprüfung erforderlich.

3.2.2.2 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems - Erstinspektion und laufende Überwachung

Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Verantwortlichkeit der notifizierten Stelle.

Die Beurteilung muss für jede Produktionseinheit durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit der ETa und allen zugehörigen Informationen ist. Diese Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der Erstinspektion des Werks.

Weiterhin ist die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle notwendig, um eine anhaltende Übereinstimmung mit der ETa zu gewährleisten.

Es wird empfohlen, Überwachungsinspektionen einmal jährlich durchzuführen; bei Bedarf, allerdings, d.h. wenn die Ergebnisse der ersten Inspektion unbefriedigend sind, kann es erforderlich sein, sie häufiger, z.B. zweimal jährlich, durchzuführen.

3.2.2.3 Zertifizierung des Produkts oder der werkseigenen Produktionskontrolle

Wenn die Kriterien der Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle erfüllt sind, muss die notifizierte Stelle die Zertifizierung des Produkts (System. 1) oder die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (System 2+) vornehmen.

3.3 CE-Kennzeichnung und Begleitinformationen

Gemäß der Richtlinie des Rates 93/68/EWG 4 besteht die CE-Kennzeichnung aus den Buchstaben "CE", gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Zertifizierungsstelle, falls zutreffend (für die Konformitätsbescheinigungssysteme 1 und 2+).

In der ETa sollen die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung festgelegt werden, wie z.B.:

Beispiel einer CE-Kennzeichnung mit Begleitinformationen:

nnnn

Buchstaben "CE"

Nummer der notifizierten Stelle (für die Konformitätsbescheinigungssysteme 1 und 2+)

Firma
Straße 1
Land
Werk 1

JJ

nnnn-BPR-xxxx

Name und Adresse des ETA-Inhabers oder seines im EWR ansässigen Bevollmächtigten sowie des Werks, in dem der Bausatz hergestellt wurde

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