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Regelwerk

ETAG 022 - Teil 3: Bausätze mit wasserdichten Platten
Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Abdichtungen für Wände und Boden in Nassräumen

Ausgabe November 2010

Vom 12. September 2011
(BAnz. Nr. 184a vom 07.12.2011 S. 39)


Diese Leitlinie für die europäische technische Zulassung wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie als eine Grundlage für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Artikel 9 (1) der Bauproduktenrichtlinie erstellt und veröffentlicht.

Europäische technische Zulassungen werden von Zulassungsstellen erteilt, die gemäß Artikel 10 der Bauproduktenrichtlinie ermächtigt und notifiziert sind. Diese Stellen sind in der EOTa zusammengeschlossen.

Die europäische technische Zulassung ist nach der Bauproduktenrichtlinie eine positive technische Bewertung, der - Brauchbarkeit eines Bauprodukts sowie die technische Spezifikation des beurteilten Produkts, die als Grundlage für die CE-Kennzeichnung dieses Produkts dient, wenn eine harmonisierte Norm nach der Richtlinie nicht bzw. noch nicht vorliegt.

Aufgrund technischer Innovationen und dem Fortschritt des Stands der Technik kann es sein, dass Leitlinien für die technische Zulassung nicht den letzten Stand der Entwicklungen und der in den Zulassungsverfahren gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln. Der Leser dieser Leitlinie sollte sich daher bei einem EOTA-Mitglied erkundigen, ob es weitere Bestimmungen gibt, die in der Anwendung der Leitlinie zu berücksichtigen sind.

[Urheberrecht: EOTA]

Anmerkung: Das Urheberrecht bezieht sich auf die durch EOTa erstellte englische Bezugsfassung. für Veröffentlichungen nach Artikel 11 (3) der Bauproduktenrichtlinie gelten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats.

1 Geltungsbereich der ETAG

1.1 Definition des Bauprodukts

Ein Bausatz ist eine spezielle Form eines Bauproduktes im Sinne der BPR. Er besteht aus mehreren Komponenten, die

Die Komponenten eines Bausatzes können auch einzeln auf dem Markt erhältlich sein. Diese Komponente kann selbst aus eigenem Recht aufgrund einer harmonisierten europäischen Produktnorm (hEN) oder einer ETa als ein Bauprodukt im Sinne der BPR die CE-Kennzeichnung tragen. Dennoch kann es erforderlich werden, dass sie erneut als Komponente des Bausatzes beurteilt werden muss.

Die Leitlinie erfasst Bausätze für Abdichtungen für Böden und/oder Wände in Nassräumen innerhalb von Gebäuden. Die Abdichtung wird auf die Oberfläche von Boden oder Wand des Nassraumes aufgebracht. Auf der wasserdichten Platte können als Nutzschicht ein Estrich oder eine Putzschicht oder ein anderer Belag wie z.B. Keramikfliesen aufgebracht werden. Die Nutzschicht ist nicht Teil des Bausatzes. (Siehe hierzu auch Leitpapier C der Kommission über Bausätze und Systeme.)

Komponenten, die in dieser Leitlinie erfasst sind, können aus eigenem Recht in Übereinstimmung z.B. mit EN 13986 bereits eine CE-Kennzeichnung tragen. Daraus folgt, dass einige Komponenteneigenschaften bereits bekannt sind. Dennoch ist eine Beurteilung der Komponenten als Teil des Bausatzes gemäß dieser Leitlinie notwendig.

Der vorliegende Teil 3 der Leitlinie erfasst Bausätze, die als wasserdichte Platten mit möglichen zugehörigen Klebern, Fugendichtungsmaterialien, Manschetten, Grundierungen usw. geliefert werden können.

Weitere Teile der Leitlinie erfassen folgende marktrelevante Bausätze:

Die Platten können mit einer Oberflächenbehandlung versehen sein, die als Nutzschicht und/oder Dichtschicht und/oder das Aufbringen einer zusätzlichen Nutzschicht ermöglichen.

Die Platten können mit Klebern, Fugenprofilen oder anderweitig zusammengesetzt werden.

Die Bausätze enthalten jede vom Antragsteller spezifizierte Komponente, wie z.B. Profile, Befestiger, Grundierungen, Fugenbänder und mögliche Verstärkungen sowie spezielle Abdichtungen für Durchdringungen wie z.B. Rohre oder Bodenabläufe. Die Befestiger sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Wasserdichtheit der Platte beeinflussen können, z.B. wenn eine Verschraubung die Platte durchdringt. Wenn eine Nutzschicht aus Fliesen vorgesehen ist, ist (sind) der Fliesenkleber (die Kleber) zu spezifizieren und der entsprechenden Bewertung zu unterziehen.

Rohre und Bodenabläufe sind nicht Teil des Bausatzes.

Keramikfliesen und ihr Verfugungsmaterial, z.B. Mörtel, sind nicht Teil des Bausatzes.

Der Bausatz soll mindestens Beanspruchungen aus Bewegungen der Konstruktionselemente, die als Untergrund dienen, sowie dem Einfluss von Wasser, Temperaturschwankungen und der Alkalitat von Beton- und Fliesenmörtel widerstehen.

Die genaue Zusammensetzung von Abdichtungen kann in Abhängigkeit von der Nutzung und der Art des Untergrundes, mit dem sich die Abdichtung in hygrothermischer, mechanischer und chemischer Hinsicht zufriedenstellend verhalten muss, variieren.

Die Komponenten des Bausatzes werden werkmäßig hergestellt und auf der Baustelle zu einem Abdichtungssystem zusammengefügt.

Diese Leitlinie erfasst keine Abdichtung von Schwimmbecken und industriellen Anlagen.

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