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ETAG 026 - Teil 2: Abschottungen *

Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall

Ausgabe Januar 2008

Vom 7. Oktober 2008
(BAnz. Nr. 8a vom 16.01.2009 S. 18aufgehoben)



Zur engl. Fassung 2011

Diese Leitlinie für die europäische technische Zulassung wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie als eine Grundlage für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Artikel 9 (1) der Bauproduktenrichtlinie erstellt und veröffentlicht.

Europäische technische Zulassungen werden von Zulassungsstellen erteilt, die gemäß Artikel 10 der Bauproduktenrichtlinie ermächtigt und notifiziert sind. Diese Stellen sind in der EOTa zusammengeschlossen.

Die europäische technische Zulassung ist nach der Bauproduktenrichtlinie eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts sowie die technische Spezifikation des beurteilten Produkts, die als Grundlage für die CE-Kennzeichnung dieses Produkts dient, wenn eine harmonisierte Norm nach der Richtlinie nicht bzw. noch nicht vorliegt.

Aufgrund technischer Innovationen und des Fortschritts des Stands der Technik kann es sein, dass Leitlinien für die technische Zulassung nicht den letzten Stand der Entwicklungen und der in den Zulassungsverfahren gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln. Der Leser dieser Leitlinie sollte sich daher bei einem EOTA-Mitglied erkundigen, ob es weitere Bestimmungen gibt, die in der Anwendung der Leitlinie zu berücksichtigen sind.

Urheberrecht EOTa

Anmerkung:

Das Urheberrecht bezieht sich auf die durch die EOTa erstellte englische Bezugsfassung. Für Veröffentlichungen nach Artikel 11 (3) der Bauproduktenrichtlinie gelten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten.

EOTA
Kunstlaan 40 Avenue des Arts
1040 Brüssel, Belgien

Vorwort

Diese ETA-Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe "Abschottungen" der WG 11.01/04 "Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall" erarbeitet.

Diese ETA-Leitlinie - Teil 2 "Abschottungen" ist zusammen mit der ETA-Leitlinie "Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall" - Teil 1 "Allgemeines" zu verwenden. Es wird dieselbe Nummerierung der Abschnitte wie in Teil 1 - "Allgemeines" verwendet. Wenn ein Abschnitt nicht aufgeführt ist, gilt der Text von Teil 1 - "Allgemeines" ohne Veränderung.

Wenn es sich bei dem Produkt um ein reaktives Produkt handelt oder um einen Bausatz, der ein reaktives Produkt enthält, ist diese Leitlinie - Teil 2 "Abschottungen" zusammen mit dem technischen Bericht der EOTa Nr. 024 "Characterisation, Aspects of Durability and Factory Production Control for Reactive Materials, Components and Products" (Charakterisierung, Gesichtspunkte der Dauerhaftigkeit und werkseigene Produktionskontrolle für reaktive Baustoffe, Bauteile und Produkte) zu verwenden.

1 Geltungsbereich der Leitlinie

1.1 Beschreibung des Bauprodukts

Eine Abschottung wird entweder aus einem einzelnen Produkt hergestellt oder besteht aus einem Bausatz oder einer Kombination mit anderen Produkten, die auf der Baustelle zusammeneefüet werden.

Tabelle 1-1 : Beispiele für Produkte, die für eine Verwendung als Abschottungen vorgesehen sind

Produkt Darstellung 1) von
Produkt Anwendung (Abschottung)
Brandschutzkompensator
Steine, Stopfen  
Platten    
Kabelboxen    
Beschichtete Mineralfaserplatten (z.B. dämmschichtbildende oder ablative Beschichtung)    
Schäume    
Mineralfaserprodukte    
Modulare Systeme (Modulschott)    
Mörtel    
Kissen    
Vorrichtungen zum Verschließen von Rohren    
  • Manschetten (in die Wand/Decke eingesetzt oder aufgesetzt)
   
  • Bandagen (in eine Wand oder Decke eingesetzt) einschließlich Gewebestreifen und Verbundgewebestreifen
   
  • mechanisch betätigte Systeme
   
Dichtungskitte    
Sandtassen    
Dichtungsmassen    
Kombinationen der oben genannten Produkte    

Eine Kabelabschottung kann eine oder mehrere der in Abschnitt 1.2, Punkte 1-7 aufgeführten Leitungsarten enthalten. Die Anzahl der Leitungen ist variabel.

1.2 Vorgesehener Verwendungszweck des Bauprodukts

Diese Leitlinie ist zur Erteilung von europäischen technischen Zulassungen für Abschottungen zu verwenden, die zum Aufrechterhalten des Feuerwiderstands von feuerwiderstandsfähigen Bauteilen dienen, durch die Ver- und Entsorgungsleitungen (Installationen) hindurchgeführt werden.

Diese Leitlinie befasst sich mit Produkten, die für die Durchführung folgender Leitungen vorgesehen sind (vollständige Auflistung):

(1) Kabel (einzeln oder gebündelt)

(2) Stromschienen

(3) Rohre und Elektroinstallationsrohre mit einem Brandverhalten der Klasse Al gemäß EN 13501-1 mit einem Schmelz- oder Zersetzungspunkt > 1000 °C (z.B. Stahl, Gusseisen, Kupfer und Kupferlegierungen, Nickellegierungen), mit oder ohne Isolierung, die im Folgenden als "Metallrohre" bezeichnet werden. Diese Gruppe schließt die vorgenannten Rohre auch dann ein, wenn sie mit einer Beschichtung versehen sind, vorausgesetzt das Brandverhalten ist insgesamt mindestens Klasse A2.

(4) Elektro-Installationskanäle mit einem Brandverhalten der Klasse Al gemäß EN 13501-1 mit einem Schmelz- oder Zersetzungspunkt > 1000 °C. Diese Gruppe schließt die vorgenannten Elektro-Installationskanäle auch dann ein, wenn sie mit einer Beschichtung versehen sind, vorausgesetzt das Brandverhalten ist insgesamt mindestens Klasse A2.

(5) Rohre, Elektro-Installationskanäle und Elektroinstallationsrohre mit einem Brandverhalten der Klasse Al oder A2 gemäß EN 13501-1 mit oder ohne Isolierung und einem Schmelz- oder Zersetzungspunkt< 1.000 °C (z.B. Blei, Aluminium oder Aluminiumlegierungen) und/oder bei denen Bruchgefahr besteht (Glas, Faserzement).

(6) Rohre, die nicht in die Klassen Al oder A2 gemäß EN 13501-1 eingestuft sind (z.B. aus thermoplastischen oder duroplastischen Materialien) einschließlich Produkten aus Verbundmaterialien (z.B. glasfaserverstärkte Kunststoffrohre oder Mehrschichtverbundrohre), mit oder ohne Isolierung, die im Folgenden als "Kunststoffrohre" bezeichnet werden.

(7) Elektro-Installationskanäle und Elektroinstallationsrohre mit oder ohne Isolierung, die nicht in die Klassen Al oder A2 gemäß EN 13501-1 eingestuft sind (z.B. aus thermoplastischen oder duroplastischen Materialien) einschließlich Produkten aus Verbundmaterialien, die im Folgenden als "Kunststoff-Elektro-Installationskanäle" und "Kunststoff-Elektroinstallationsrohre" bezeichnet werden.

Eine Abschottung kann mit einer oder mehreren der oben genannten Leitungsarten belegt sein (gemischte Belegung/Kombischott). Die Anzahl der Leitungen kann variieren (einschließlich Leerschotts, durch die keine Leitungen geführt werden). Die Leitungen können ggf. Tragekonstruktionen (z.B. Kabelpritschen) beinhalten.

Die Abschottungen können unter verschiedenen Umgebungsbedingungen verwendet werden, die durch die folgenden Nutzungskategorien bezogen auf den Typ der Umgebungsbedingung beschrieben werden. Diese basieren auf den allgemeinen Grundsätzen nach Teil 1 - "Allgemeines". Die Nutzungskategorien sind:

Typ X: Produkte für Abschottungen zur Verwendung in Bereichen mit Bewitterung.
Typ Y1: Produkte für Abschottungen zur Verwendung bei Temperaturen unter 0 °C mit UV-Einwirkung, aber ohne Einwirkung von Regen.
Typ Y2: Produkte für Abschottungen zur Verwendung bei Temperaturen unter 0 °C, ohne UV-Einwirkung und Regen.
Typ Z1: Produkte für Abschottungen zur Verwendung in Innenbereichen mit hoher Feuchtigkeit, jedoch ohne Temperaturen unter 0 °C 2)
Typ Z2: Produkte für Abschottungen zur Verwendung in Innenbereichen mit anderen Feuchtigkeitsklassen als Z" jedoch ohne Temperaturen unter 0 °C.

Die Anforderungen, die für die Festlegung der Nutzungskategorien relevant sind, werden in Abschnitt 2.4.12 dargelegt.

Anmerkung:

Produkte, die die Anforderungen für Typ X erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen für alle anderen typen. Produkte, die die Anforderungen für Typ Y1 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen für die typen Y2, Z1 und Z2. Produkte, die die Anforderungen für Typ Y2 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen für die typen Z1 und Z2. Produkte, die die Anforderungen für Typ Z1 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen für Typ Z2.

Es ist jedoch zu beachten, dass Abschottungen, die nur für den Gebrauch im Gebäudeinneren bestimmt sind, während der Bauperiode für einen bestimmten Zeitraum vor dem Schließen der Gebäudehülle in gewissem Umfang der Witterung ausgesetzt sein können. Für diesen Fall gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Es werden besondere Maßnahmen ergriffen, um die Abschottung gemäß den Anweisungen des Herstellers vorübergehend vor den Witterungseinflüssen zu schützen. Diese Anweisungen sind in der europäischen technischen Zulassung anzugeben.
  2. Die Abschottung muss so beurteilt werden, als wäre sie für die Außenanwendung vorgesehen (Typ X).

Die Beständigkeit des Produkts gegenüber anderen als den oben aufgeführten Umgebungsbedingungen wird in diesem Leitlinienteil nicht behandelt (s. Abschnitt 2.4.12.1.1) und muss gegebenenfalls auf den Einzelfall bezogen, beurteilt werden. Die Zulassungsstelle muss über eine geeignete Grundlage für die Beurteilung verfügen und Einzelheiten in der europäischen technischen Zulassung darlegen.

1.3 Angenommene Nutzungsdauer des Bauprodukts

Die Bestimmungen sowie die Nachweis- und Beurteilungsverfahren, die in dieser Leitlinie enthalten sind bzw. auf die in dieser Leitlinie Bezug genommen wird, wurden auf der Basis einer angenommenen Nutzungsdauer für Abschottungen für den vorgesehenen Verwendungszweck von 25 Jahren bei Einbau in das Bauwerk verfasst, unter der Voraussetzung, dass der Einbau, die Nutzung und die Instandhaltung der Abschottung vorschriftsmäßig erfolgen (siehe Abschnitt 4.4). Wenn das Produkt jedoch ein reaktives Material ist oder ein reaktives Material enthält, beträgt die angenommene Nutzungsdauer je nach verfügbaren Nachweisen 10 oder 25 Jahre. Diese Bestimmungen basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Technik sowie dem vorhandenen Kenntnisstand und den vorliegenden Erfahrungen.

Weitere Annahmen sind in Teil 1 - "Allgemeines" enthalten.

"Angenommene Nutzungsdauer" heißt, dass, wenn eine Beurteilung anhand der Bestimmungen der Leitlinie erfolgt und diese Nutzungsdauer abgelaufen ist, die wirkliche Lebensdauer unter normalen Gebrauchsbedingungen wesentlich länger sein kann, ohne dass größere Mängel auftreten, die die wesentlichen Anforderungen nachteilig beeinflussen 3).

Die Angaben zur Nutzungsdauer des Bauprodukts können nicht als Garantie des Herstellers des Produkts oder seines Vertreters bzw. der die europäische technische Zulassung erteilenden Zulassungsstelle ausgelegt werden, sondern sind lediglich als Hilfsmittel zur Auswahl geeigneter Produkte hinsichtlich der erwarteten, wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu verstehen (siehe Abschnitt 5.2.2 der Grundlagendokumente).

1.4 Begriffe

1.4.1 Allgemeine Begriffe in Zusammenhang mit der Bauproduktenrichtlinie

Die Bedeutung dieser Begriffe siehe EOTA-Dokument "Common terms used in Guidelines for European technical approval", das auf der EOTA-Website veröffentlicht ist.

1.4.2 Besondere, in dieser Leitlinie verwendete Begriffe

1.4.2.1 Leerschott

Eine Abschottung, die eine Öffnung in einem raumabschließenden Bauteil, durch die keine Leitungen geführt werden, verschließt.

1.4.2.2 Brandschutzkompensatoren

Eine nachgiebige/elastische Abdichtung, oft unter Verwendung einer beschichteten Gewebemanschette, welche eine Bewegung der Leitungen zulässt.

1.4.2.3 Stein

Ein in verschiedenen Formen und Größen erhältliches Produkt. Im Allgemeinen steinförmig für rechteckige Durchführungen. Siehe auch Stopfen.

1.4.2.4 Stromschiene

Ein Leiter mit geringem Wechselstromwiderstand, an den mehrere elektrische Schaltkreise angeschlossen werden können. Siehe IEC 60439, Teil 1.

1.4.2.5 Kabelbox

Besteht aus einem Metallrahmen mit dämmschichtbildenden Einlagen, der eine Art Kanal bildet und häufig mit Kunststoffdeckeln versehen ist (um den Durchgang von Kaltrauch zu verhindern).

1.4.2.6 Kabelbündel

Mehrere parallel verlaufende, fest zusammengeschnürte Kabel.

1.4.2.7 Manschette

siehe Vorrichtung zum Verschließen von Rohren.

1.4.2.8 Elektroinstallationsrohr

Ein Metall- oder Kunststoffgehäuse, das für die Verlegung von Kabeln vorgesehen ist. Normalerweise hat ein Elektroinstallationsrohr ein rundes oder ovales Profil. Siehe auch Elektro-Installationskanäle.

1.4.2.9 Schaum

Material, das bei Zimmertemperatur aushärtet, sein Volumen bei der Verarbeitung vergrößert und eine Zellstruktur ausbildet.

1.4.2.10 Dämmschichtbildende Rohrhalbschalen

Rohrabschottung in Form eines in Längsrichtung geschnittenen Zylinders, der im Allgemeinen aus einem dämmschichtbildenden Grundmaterial besteht.

1.4.2.11 Kombischott

Eine Abschottung, die das gemeinsame Durchführen der unterschiedlichen, in Abschnitt 1.1, Punkte 1-7 aufgeführten Leitungsarten durch eine Öffnung ermöglicht.

1.4.2.12 Modulschott

System, das aus einem Stahlrahmen und darin eingebauten, um die Leitungen verpressten Elastomer-Formstücken (Module) besteht.

1.4.2.13 Mörtel

Eine Mischung aus Gips oder zementbasiertem Pulver, Füllstoffen, Wasser und chemischen Zusätzen, mit oder ohne Bewehrung.

1.4.2.14 Kissen

Formbare, kissenähnliche, mit reaktivem oder nichtreaktivem Material gefüllte Hülle für das vorübergehende oder dauerhafte Verschließen von Durchführungen oder Öffnungen.

1.4.2.15 Vorrichtung zum Verschließen von Rohren

Eine vorgefertigte, wärmeaktivierte Vorrichtung, die unter Brandeinwirkung Kunststoffrohre oder Installationskanäle, die durch vertikale oder horizontale raumabschließende Bauteile führen, zusammendrückt und/oder den Hohlraum mit einem dämmschichtbildenden Schaum ausfüllt. Es werden hier zwei Arten betrachtet: Manschetten und Bandagen.

Manschetten haben ein Außengehäuse, das zur äußeren Begrenzung eines dämmschichtbildenden Materials dient und das es ermöglicht, die Manschette entweder an der Oberfläche des raumabschließenden Bauteils zu befestigen oder sie in das Bauteil einzubauen.

Bandagen verfügen über kein Gehäuse und müssen daher innerhalb des raumabschließenden Bauteils, welches zur äußeren Begrenzung des dämmschichtbildenden Materials dient, angebracht werden.

1.4.2.16 Rohrdurchmesser

Der in dieser Leitlinie verwendete Begriff "Rohrdurchmesser" bezieht sich auf den Nennaußendurchmesser des Rohres.

1.4.2.17 Stopfen

Wie Steine, aber mit zylindrischer bzw. konischer Form (für runde Durchführungen).

1.4.2.18 Dichtungskitt

Einigen Dichtungsmassen ähnliches Material, das geformt und direkt von Hand angebracht werden kann, aber plastisch bleibt.

1.4.2.19 Sandtasse

Ein offener Metallrahmen, der in einer Wand befestigt und mit einem speziellen Sand gefüllt ist. Die Kabel werden durch den Sand hindurchgeführt.

1.4.2.20 Dichtungsmasse

Ein- oder Mehrkomponentenmaterial, das aus einem Gemisch aus einem Bindemittel, organischen und/oder anorganischen Füllstoffen besteht (d. h. Acryl, Polysulfid, Silikon etc.) und nach dem Auftragen zu einem elastischen oder plastoelastischen Material aushärtet oder trocknet.

1.4.2.21 Tragekonstruktion der Leitungen

Eine mechanische Unterstützung in Form von Klammern, Verbindungen, Hängevorrichtungen, Leitern, Rinnen/Pritschen oder sonstigen Vorrichtungen, die zur Aufnahme der Last der durchgeführten Leitungen dienen.

1.4.2.22 Kleines Kabelschott siehe prEN 1366-3.2

1.4.2.23 Elektro-Installationskanäle

Ein Metall- oder Kunststoffgehäuse, das für die Verlegung von Kabeln vorgesehen ist. Üblicherweise haben Elektro-Installationskanäle einen quadratischen oder rechteckigen Querschnitt.

Siehe auch Elektroinstallationsrohre.

1.4.2.24 Hohlleiterkabel

Kabel und andere Produkte, die im Innern hohl sind und zur Übertragung von elektromagnetischen Wellen dienen, typischerweise Antennenkabel.

1.4.2.25 Bandage

siehe Vorrichtung zum Verschließen von Rohren.

1.5 Vorgehensweise im Fall einer erheblichen Abweichung von der Leitlinie

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2 Beurteilung der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck

2.1 Bedeutung des Begriffs "Brauchbarkeit für den Verwendungszweck"

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.2 Elemente der Beurteilung der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.3 Beziehung zwischen Anforderungen an die Produktmerkmale sowie den Nachweis- und Beurteilungsverfahren

Es gelten die in Teil 1 - "Allgemeines", Tabelle 1, aufgeführten Produktmerkmale, Nachweisverfahren und Beurteilungskriterien, die für die Brauchbarkeit von Produkten zum Aufhalten von Feuer und zum Abdichten gegen Feuer im Brandfall für den in 1.2 genannten Verwendungszweck relevant sind, außer, wo sie im Folgenden verändert und angegeben sind.

Tabelle 1 : Produktmerkmale sowie Nachweis- und Beurteilungsverfahren

Nr. Produktmerkmal Option "keine Leistung festgestellt" Nachweis- und Beurteilungsverfahren Ausdruck der Produktleistung
Wesentliche Anforderung 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  keine      
Wesentliche Anforderung 2: Brandschutz
1 Brandverhalten zulässig: Klasse F gemäß EN 13501-1 2.4.1 Klassen Al bis F gemäß EN 13501-1
2 Feuerwiderstand
Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks
nicht zulässig 2.4.2 Klassifizierung gemäß EN 13501-2
Wesentliche Anforderung 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
3 Luftdurchlässigkeit (Materialeigenschaft) zulässig 2.4.3 Nennwert
4 Wasserdurchlässigkeit (Materialeigenschaft) zulässig 2.4.4 bestanden/nicht bestanden
5 Freisetzung gefährlicher Stoffe zulässig 2.4.5 siehe Teil 1 4)
Wesentliche Anforderung 4: Nutzungssicherheit
6 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit zulässig 2.4.6 siehe Nr. 7 dieser Tabelle
7 Festigkeit gegenüber Stoß/Bewegung zulässig 2.4.7 Angabe der Stoßenergie
8 Haftfähigkeit * zulässig 2.4.8 siehe Nr. 7 dieser Tabelle
Wesentliche Anforderung 5: Schallschutz
9 Luftschalldämmung zulässig 2.4.9 Einzelwertangabe
Wesentliche Anforderung 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
10 Wärmeschutztechnische Eigenschaften zulässig 2.4.10 Nennwert
11 Wasserdampfdurchlässigkeit** zulässig 2.4.11 Nennwert
Allgemeine Aspekte hinsichtlich der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck***
12 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit nicht zulässig 2.4.12 Nutzungskategorie hinsichtlich der Umgebungsbedingungen
* Dieses Merkmal wird zwar unter der Wesentlichen Anforderung 4 behandelt, bezieht sich aber auch auf die anderen wesentlichen Anforderungen, insbesondere auf den Brandschutz.

** Dieses Merkmal steht auch im Zusammenhang mit der Wesentlichen Anforderung 3.

*** Gesichtspunkte der Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit des Bauwerks (siehe BPR, Anhang 1, Satz 1 und 2), die nicht unter die wesentlichen Anforderungen I bis 6 fallen; sie werden auch als "Aspekte der Gebrauchstauglichkeit" bezeichnet.

2.4 Produktmerkmale, die für die Brauchbarkeit für den Verwendungszweck relevant sind

2.4.1 Brandverhalten

2.4.1.1 Nachweisverfahren

Fall 1: Normalfall

Für allgemeine Informationen siehe Teil 1 - "Allgemeines".

Wenn das Prüfprogramm für eine bestimmte Klasse eine Prüfung gemäß EN 13823 (SBI) erfordert, ist das in Anhang A.1 beschriebene Montage- und Befestigungsverfahren anzuwenden. Auf Grund der Beschaffenheit der SBI-Prüfung kann dieses nicht für Produkte wie Manschetten, Stopfen usw. verwendet werden. Für diese Produkte ist - sofern erforderlich - EN ISO 11925-2 zu verwenden, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen für Klasse E festzustellen.

Weitere Einzelheiten zu Prüfungen gemäß EN ISO 11925-2 finden sich in Anhang A.2.

Fall 2: Produkte, die die Anforderungen an die Brandverhaltensklasse Al ohne die Notwendigkeit einer Prüfung erfüllen

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

Fall 3: Produkte, die ohne die Notwendigkeit weiterer Prüfungen klassifiziert sind

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Produkt ist gemäß EN 13501-1 zu klassifizieren.

2.4.2 Feuerwiderstand

2.4.2.1 Nachweisverfahren

Ein Schott mit charakteristischem Aufbau für das zusammengesetzte System, für das das Brandschutzprodukt durch Einbau, Anbringung oder Installation zum Einsatz kommen soll, ist nach dem Prüfverfahren zu prüfen, das für die entsprechende Feuerwiderstandsklasse gefordert ist, um es gemäß EN 13501-2 zu klassifizieren.

Die Prüfanordnung ist auf der Grundlage des gewünschten Anwendungsbereiches zu bestimmen, wobei die in prEN 1366-3.2: N 185 5)07/2007, prEN 15080-12 und in dieser Leitlinie aufgeführten Standardkonfigurationen und Regeln zu berücksichtigen sind.

Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen ist für alle Abschottungen, mit Ausnahme von Mörtelabschottungen, Brandschutzkompensatoren, mechanisch auslösenden Systemen, Manschetten, Bandagen, Abschottungen mit beschichteten Mineralfaserplatten und Kissen (sofern mechanisch unterstützt), das größte vorgesehene Schott ohne Leitungen (Leerschott) zu prüfen.

Anmerkung:

Das Verhalten eines Leerschotts kann von dem eines belegten Schottes abweichen - insbesondere, wenn auf Grund von Zersetzung ein Schrumpfen auftritt - weil die durchgeführten Leitungen das Schott während der Prüfung unterstützen können. Das schlechteste Ergebnis ist für die Klassifizierung zu berücksichtigen.

2.4.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Abschottung ist in Bezug auf ihren vorgesehenen Verwendungszweck gemäß EN 13501-2 zu klassifizieren.

Kombischotts:

Kombischotts sind gemäß EN 13501-2, einschließlich der Angabe der Rohrendsituation, zu klassifizieren, z.B. EI 30-U/U.

2.4.3 Luftdurchlässigkeit

2.4.3.1 Nachweisverfahren

Die Grundsätze des in EN 1026 beschriebenen Prüfverfahrens sind anzuwenden. Der in der Norm beschriebene Probekörper für die Fenster-Prüfung ist durch einen geeigneten Probekörper der Abschottung zu ersetzen, wobei die Abschottung nicht mit Leitungen zu belegen ist.

Es ist auf Grund der Vielzahl von Belegungsmöglichkeiten nicht möglich, ein Standardverfahren für den Nachweis der Luftdurchlässigkeit der mit Leitungen belegten Abschottung anzugeben.

2.4.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Prüfergebnis für die Luftdurchlässigkeit des Materials ist als flächenbezogene Leckrate mit der Einheit
m3 h-1 m-2 anzugeben.

Anmerkung:

Dies ist eine Abweichung von EN 1026.

2.4.4 Wasserdurchlässigkeit

2.4.4.1 Nachweisverfahren

Wenn eine Wasserdurchlässigkeitsprüfung für das Schottmaterial selbst erforderlich ist, ist das im Anhang C beschriebene Prüfverfahren zu verwenden.

Es ist auf Grund der Vielzahl von Belegungsmöglichkeiten nicht möglich, ein Standardverfahren für den Nachweis der Wasserdurchlässigkeit der mit Leitungen belegten Abschottung anzugeben.

2.4.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Wasserdurchlässigkeit des Produkts ist in Worten auszudrücken, z.B. "wasserdicht" oder - wenn Tropfen auf der Rückseite sichtbar werden - "nicht wasserdicht".

2.4.5 Freisetzung gefährlicher Stoffe

2.4.5.1 Nachweisverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.6 Mechanische Festigkeit und Sicherheit

2.4.6.1 Nachweisverfahren

Siehe Abschnitt 2.4.7.1

Anmerkung:

Es wird angenommen, dass die Stoßfestigkeitsprüfung dynamische und statische Lasten abdeckt.

2.4.6.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe Abschnitt 2.4.7.2

2.4.7 Festigkeit gegenüber Stoß/Bewegung

2.4.7.1 Nachweisverfahren

Für Produkte, die zur Herstellung eines Leerschotts verwendet werden können und sofern keine Vorkehrungen (Vorkehrungen/Schutzmaßnahmen sind durch diese Leitlinie nicht erfasst) getroffen werden, die verhindern, dass eine Person auf eine waagerechte Abschottung tritt oder gegen eine senkrechte oder geneigt angebrachte Abschottung fällt, sind Prüfungen gemäß EOTa TR 001 durchzuführen, um die Stoßfestigkeit nachzuweisen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

2.4.7.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Belastungszone, für die das Produkt unter Verweis auf EOTa TR 001 geeignet ist, ist in der europäischen technischen Zulassung gemeinsam mit den maximalen Abmessungen der Abschottung und der Art des verwendeten Stoßkörpers anzugeben.

2.4.8 Haftfähigkeit

2.4.8.1 Nachweisverfahren

Die Haftfähigkeit wird durch die Nachweise und/oder durchgeführten Prüfungen gemäß Abschnitt 2.4.7 erfasst.

2.4.8.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe Abschnitt 2.4.7.2.

2.4.9 Luftschalldämmung

2.4.9.1 Nachweisverfahren

Wenn eine Prüfung zur Bestimmung einer Einzelwertangabe erforderlich ist, ist diese gemäß EN ISO 140-10 durchzuführen.

Wenn die Prüfung dazu dienen soll, zu zeigen, dass die akustischen Eigenschaften des Bauteils, welches die Durchführung enthält, durch die Abschottung nicht beeinträchtigt werden, ist eine Prüfung gemäß EN ISO 140-3 durchzuführen.

In beiden Fällen wird die Prüfung durchgeführt, ohne dass der Probekörper mit Leitungen belegt ist.

Anmerkung:

Es ist nicht der Zweck dieser Prüfung, Fehlstellen an den Übergängen zwischen der Abschottung und den Leitungen zu beurteilen.

2.4.9.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die gemessene Luftschalldämmung wird als Einzelwertangabe Rw, Dn,w gemäß ISO 717-1 ausgedrückt.

2.4.10 Wärmedämmung/Wärmedurchlasswiderstand

2.4.10.1 Nachweisverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.10.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.11 Wasserdampfdurchlässigkeit

2.4.11.1 Nachweisverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

Anmerkung:

Wasserdampfdurchlässigkeit wird als Materialeigenschaft betrachtet. Daher werden die Prüfungen durchgeführt, ohne dass der Probekörper mit Leitungen belegt ist. Es ist nicht der Zweck der Prüfung, einen Wasserdampfdurchtritt an den Übergängen zwischen der Abschottung und den Leitungen nachzuweisen.

2.4.11.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.12 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

2.4.12.1 Nachweisverfahren

2.4.12.1.1 Allgemeines

Es gibt zwei Gruppen von Materialien, die für Abschottungsprodukte verwendet werden:

Die Bewertung jedes Produktes kann die Betrachtung von Materialien beider typen erfordern.

Wenn das Produkt für die Verwendung in Umgebungsbedingungen vorgesehen ist, die nicht durch X, Y1, Y2, Z1 und Z2 abgedeckt sind, z.B. saure, alkalische oder salzhaltige Bedingungen, sind weitere Nachweise oder Prüfungen entsprechend den Vorgaben der Zulassungsstelle erforderlich.

2.4.12.1.2 Dauerhaftigkeit von Materialien/Produkten, die von einer Norm erfasst werden (z.B. Metall- oder Kunststoffbestandteile)

2.4.12.1.2.1 Lackierter bzw. beschichteter Stahl

Die Eignung einer Stahlbeschichtung ist gemäß der verschiedenen Teile der EN ISO 12944 zu beurteilen.

2.4.12.1.2.2 Verzinkter Stahl

Die Eignung eines Korrosionsschutzes aus Zink ist gemäß EN ISO 14713 zu beurteilen. Diese Norm enthält allgemeine Empfehlungen zum Korrosionsschutz.

2.4.12.1.2.3 Bandbeschichteter Stahl

Bandbeschichteter Stahl ist gemäß EN 10169 zu beurteilen.

2.4.12.1.2.4 Bandbeschichtetes Aluminium

Bandbeschichtetes Aluminium ist gemäß EN 1396 zu beurteilen.

2.4.12.1.2.5 Edelstahl

Edelstahl ist unter Bezugnahme auf EN 10088 zu klassifizieren. Anhang B von EN 10088-1 enthält allgemeine Prinzipien zur Verwendung von Edelstahl, einschließlich der Betrachtung des Korrosionswiderstands.

Anmerkung:

Ferritische rostfreie Stähle haben einen relativ geringen Korrosionswiderstand, und ihre Verwendung sollte normalerweise auf die moderaten Bedingungen im Inneren von Gebäuden bzw. auf ähnlich geschützte Umgebungen beschränkt werden. Diese Art von Edelstahl ist für die Verwendung in den Nutzungskategorien Z1, Z2 und Y geeignet.

Rostfreier Austenitstahl: Die gebräuchlichsten Legierungen sind 1.4301 (X5CrNil8-10) und 1.4401 (X5CrNiMo17-12-2). Diese rostfreien Austenitstähle sind normalerweise für den Einsatz in allen Nutzungskategorien gemäß Abschnitt 1.2 geeignet. Wenn jedoch in der Verwendungsumgebung voraussichtlich ein erhöhter Chlorgehalt oder andere, besonders aggressive Bedingungen auftreten (z.B. Swimmingpools im Inneren von Gebäuden, Fassaden in verkehrsreichen Stadtgebieten, Küstengebiete), könnte der Einsatz von Legierungen mit einem höheren Anteil an Molybdän erforderlich werden, z.B. 1.4429 (X2CrNiMoN17-13-3), 1.4539 (X1NiCrMoCu25-20-5) oder 1.4529 (X1NiCrMoCuN25-20-7).

Ferritische Austenitstähle, z.B. 1.4462 (X2CrNiMoN22-5-3) sind vergleichbar mit einem CrNiMo-Stahl mit 2,5 % bis 3 % Molybdän-Anteil.

2.4.12.1.2.6 Thermoplastische Polymermaterialien 7)

Die in diesen Produkten verwendeten thermoplastischen Polymermaterialien werden im Allgemeinen für die Herstellung von Abdeckplatten, Rahmen usw. verwendet und haben daher keine vorrangige Funktion. Deshalb ist es ausreichend, wenn für die Komponenten/Materialien eine ausreichende Qualität sichergestellt ist.

Extrudierte PVC-U-Profile sind gemäß EN 13245-1 oder -3 sowie den zugehörigen Prüfungen nach EN 13245-2 zu gestalten und bzgl. der Eignung zu bewerten. Diese Normen erlauben eine Unterscheidung zwischen Profilen, die für die Außenanwendung vorgesehen sind und solchen, die nur im Innern Anwendung finden.

Bei der Ermittlung der Eignung eines Profils in einer bestimmten Anwendung muss die Zulassungsstelle die Folgen eines Versagens gebührend berücksichtigen, insbesondere bezogen auf die damit verbundenen Kosten des Zugänglichmachens und Ausbaus aus dem Gebäude.

Bei im Spritzgussverfahren hergestellten Teilen sind die Auswirkungen infolge von Erwärmung mit Hilfe der in EN 763 beschriebenen Verfahren zu bestimmen, und zwar an 3 Proben, die jeweils aus einer von 5 Produktionschargen zu entnehmen sind.

Nach dem Konditionieren darf sich keine der Schweißnähte vollständig geöffnet haben und die Tiefe von Rissen oder Ablösungen darf am Einspritzpunkt nicht mehr als 50 % der Dicke betragen. Wenn eine der drei Proben versagt, kann eine erneute Prüfung an 6 weiteren Teilen durchgeführt werden. Versagt eine dieser weiteren Proben, gilt das Produkt als nicht akzeptierbar.

2.4.12.1.2.7 Mineralfaserprodukte

Bei Mineralfaserprodukten, die den Anforderungen der EN 13162 entsprechen, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Dauerhaftigkeitsanforderungen der Nutzungskategorien Z1, Z2, Y1 und Y2 erfüllen.

2.4.12.1.3 Materialien, die nicht von einer Norm erfasst werden

2.4.12.1.3.1 Allgemeines

Das Prinzip der Dauerhaftigkeitsprüfungen ist es, geeignete physikalisch-chemische oder technologische Eigenschaften des Produkts auszuwählen und zu überprüfen, ob sich diese Eigenschaften nach der Beanspruchung des Produkts durch definierte Beanspruchungsbedingungen verändern.

2.4.12.1.3.2 Folgende Eigenschaften sind zu beurteilen:

2.4.12.1.3.3 Beanspruchungsbedingungen

2.4.12.1.4 Verträglichkeit von Bestandteilen und Materialien

Die Zulassungsstelle betrachtet die Gestaltung des Produkts und beurteilt unter Verwendung bewährter Prinzipien die Eignung sich berührender Materialien. Es ist nicht möglich, alle möglichen Risikobereiche im Voraus zu bestimmen, diese Bereiche beinhalten jedoch die Möglichkeit von Bimetallkorrosion, die Auswirkungen von Überstreichen usw.

2.4.12.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

2.4.12.2.1 Materialien/Produkte, die von einer Norm erfasst werden

Wenn das Material bzw. Produkt (z.B. Metallteile oder andere Bestandteile) die in den Normen, auf die verwiesen wird, enthaltenen relevanten Anforderungen erfüllt, gilt es als dauerhaft.

2.4.12.2.2 Materialien/Produkte, die nicht von einer Norm erfasst werden

Grundsätzlich darf die beurteilte Eigenschaft keine Veränderung aufweisen, um eine positive Beurteilung der Dauerhaftigkeit zu erhalten. Da die Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit der meisten Prüfverfahren zum Bestimmen von relevanten Eigenschaften jedoch unbekannt sind, gilt eine Abweichung der Mittelwerte der beurteilten Eigenschaft vor und nach Beanspruchung von nicht mehr als 15 % als positives Ergebnis der Beurteilung der Dauerhaftigkeit.

Im Fall von hoher Streuung bei den Ergebnissen der Prüfverfahren kann alternativ ein statistischer Ansatz unter Verwendung einer geeignet hohen Zahl an Prüfmustern herangezogen werden, um zu zeigen, dass der Mittelwert der Eigenschaft nach Beanspruchung vom Mittelwert vor Beanspruchung nicht abweicht.

3 Bewertung und Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung

3.1 System der Konformitätsbescheinigung

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

3.2 Aufgaben und Zuständigkeiten des Herstellers und der notifizierten Stellen

3.2.1 Aufgaben des Herstellers

Die wichtigsten Maßnahmen, die vom Hersteller von Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall im Prozess der Konformitätsbescheinigung zu ergreifen sind, sind in Teil 1 - "Allgemeines" und Tabelle 3 aufgeführt.

Die Möglichkeiten für die praktische Anwendung sind:

Tabelle 3 : Prüfplan für den Hersteller; Eckdaten für die werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Tabelle 3.1: Steine. Stopfen

Nr. Gegenstand/Art der Prüfung Prüf- oder Kontrollverfahren Kriterien,
sofern vorhanden
Mindestanzahl der Proben 11) Mindesthäufigkeit der Prüfungen 12)
l TGa oder DTA 13) B.2 - siehe 11) 1/10b
2 Gehalt an nicht flüchtigen Anteilen 13) B.3 - siehe 11) 1/10b
3 Masseverlust durch Erhitzen 13) B.4 - siehe 11) 1/10b
4 Abmessungen B.10 - siehe 11) 1/b
5 Dichte B.6.5 - siehe 11) 1/b
6 Schaumfaktor 8) EOTA TR 024, Abschnitt 3.1.11 - siehe 11) 1/b
7 Blähdruck 8) EOTa TR 024, Abschnitt 3.1.12 - siehe 11) 1/b

Tabelle 3.2: Platten

Tabelle 3.2.1: Kalzium-Silikat-Platten

Nr. Gegenstand/Art der Prüfung Prüf- oder Kontrollverfahren Kriterien,
sofern vorhanden
Mindestanzahl der Proben 11) Mindesthäufigkeit derPrüfungen 12)
1 ETAG Nr. 18 Teil  4        

Tabelle 3.2.2: Mineralfaserplatten

Nr. Gegenstand/Art der Prüfung Prüf- oder Kontrollverfahren Kriterien,
sofern vorhanden
Mindestanzahl der Proben 11) Mindesthäufigkeit der Prüfungen 12)
Gemäß EN 131624 gefertigte Mineralfaserplatten
1 EN 13162        
2 Rohdichte B.6.3 - siehe 11) 1/h oder decl (Nennwert)
3 "Schmelzpunkt" ein Verfahren aus B.8 - siehe 11) 1/b des Rohmaterials oder decl (Nennwert)
Mineralfaserplatten, die nicht EN 13162 entsprechen
1 Rohdichte EN 1602 - siehe 11) 1/h oder decl (Nennwert)
2 "Schmelzpunkt" ein Verfahren aus B.8 - siehe 11) 1/b des Rohmaterials oder decl (Nennwert)
3 EN 13162, Anhang B 15)        

Tabelle 3.2.3: Gipsbauplatten

Nr. Gegenstand/Art der Prüfung Prüf- oder Kontrollverfahren Kriterien, sofern vorhanden Mindestanzahl der Proben 11) Mindesthäufigkeit der Prüfungen 12)
1 siehe EN 520        
2 Rohdichte EN 520 - siehe 11) 1/h oder decl (Nennwert)

Tabelle 3.2.4: Andere Platten als Kalzium-Silikat-, Mineralfaser- und gipsbasierte Platten

Nr. Gegenstand/Art der Prüfung Prüf- oder Kontrollverfahren Kriterien,
sofern vorhanden
Mindestanzahl der Proben 11) Mindesthäufigkeit der Prüfungen 12)
1 TGa oder DTa 13) B.2 - siehe 11) 1/10b
2 Gehalt an nicht flüchtigen Anteilen 13) B.3 - siehe 11) 1/10b
3 Masseverlust durch Erhitzen 13) B.4 - siehe 11) 1/10b
4 Abmessungen B.10 - siehe 11) 1/b
5 Rohdichte B.6.6 - siehe 11) 1/b

Tabelle 3.3: Modulschotts

Nr. Gegenstand/Art der Prüfung Prüf- oder Kontrollverfahren Kriterien,
sofern vorhanden
Mindestanzahl der Proben 11) Mindesthäufigkeit der Prüfungen 12)
Formteile (Module)
1 TGa oder DTa 13) B.2 - siehe 11) 1/10b
2 Gehalt an nicht flüchtigen Anteilen 13) B.3 - siehe 11) 1/10b
3 Masseverlust durch Erhitzen 13) B.4 - siehe 11) 1/10b
4 Abmessungen B.10 - siehe 11) 1/b
5 Dichte B.6.5 - siehe 11) 1/b
6 Schwindporen/Homogenität (geringste Masse für vorgegebene Größe) - siehe 11) 1/b
Rahmen
7 Abmessungen B.10 - siehe 11) 1/b
8 Stahlspezifikation gemäß EN-Norm - - siehe 11) 1/b oder decl (Angabe)
9 Dicke der Schutzbeschichtung, sofern zutreffend - - siehe 11) 1/b oder decl

Tabelle 3.4 Kabelbox

Nr. Gegenstand/Art der Prüfung Prüf- oder Kontrollverfahren Kriterien,
sofern vorhanden
Mindestanzahl der Proben 11) Mindesthäufigkeit der Prüfungen 12)
Dämmschichtbildende Einlagen
1 TGa oder DTa 13) B.2 - siehe 11) 1/10b
2 Gehalt an nicht flüchtigen Anteilen 13) B.3 - siehe 11) 1/10b
3 Masseverlust durch Erhitzen 13) B.4 - siehe 11) 1/10b
4 Abmessungen B.10 - siehe 11) 1/b
5 Schaumfaktor 8) EOTa TR 024,
Abschnitt 3.1.11
- siehe 11) 1/b
6 Blähdruck 8), sofern zutreffend EOTa TR 024,
Abschnitt 3.1.12
- siehe 11) 1/b
Gehäuse
7 Abmessungen B.10 - siehe 11) 1/b
8 Stahlspezifikation gemäß EN-Norm - - siehe 11) 1/b oder decl (Angabe)
9 Dicke der Schutzbeschichtung, sofern zutreffend   - siehe 11) 1/b oder decl (Nennwert)

Tabelle 3.5: Beschichtungen/Spachtelmassen 16)
(für beschichtete Mineralfaserplatten)

Nr. Gegenstand/Art der Prüfung Prüf-, oder Kontrollverfahren Kriterien,
sofern vorhanden
Mindestanzahl der Proben 11) Mindesthäufigkeit der Prüfungen 12)
Beschichtung/Spachtel
1 TGa oder DTa 13) B.2 - siehe 11) 1/10b
2 Gehalt an nicht flüchtigen Anteilen 13) B.3 - siehe 11) 1/10b
3 Masseverlust durch Erhitzen 13) B.4 - siehe 11) 1/10b
4 Viskosität des "flüssigen" Baustoffs B.7 - siehe 11) 1/b
5 Dichte des "flüssigen" Baustoffs B.6.1 - siehe 11) 1/b
6 Schaumfaktor 8) EOTa TR 024,
Abschnitt 3.1.11
- siehe 11) 1/b
7 LOI 17) EOTa TR 024,
Abschnitt 3.1.14
- siehe 11) 1/b
8 Flexibilität 18) EOTa TR 024,
Abschnitt 3.1.13
- siehe 11) 1/b
Vorbeschichtete Mineralfaserplatten
9 Dicke der Beschichtung B.10 - siehe 11) 1/b

Tabelle 3.6: Manschetten

Nr. Gegenstand/Art der Prüfung Prüf- oder Kontrollverfahren Kriterien,
sofern vorhanden
Mindestanzahl der Proben 11) Mindesthäufigkeit der Prüfungen 12)
Einlage
1 TGa oder DTa 13) B.2 - siehe 11) 1/10b
2 Gehalt an nicht flüchtigen Anteilen 13) B.3 - siehe 11) 1/10b
3 Masseverlust durch Erhitzen 13) B.4 - siehe 11) 1/10b
4 Abmessungen B.10 - siehe 11) 1/b
5 Schaumfaktor 8) EOTa TR 024,
Abschnitt 3.1.11
- siehe 11) 1/b
6 Blähdruck siehe 11), sofern zutreffend EOTa TR 024,
Abschnitt 3.1.12
- siehe 11) 1/b


Nr. Gegenstand/Art der Prüfung Prüf- oder Kontrollverfahren Kriterien,
sofern vorhanden
Mindestanzahl der Proben 11) Mindesthäufigkeit der Prüfungen 12)
Gehäuse
1 Dicke des Stahlbleches B.10 - siehe 11) 1/b oder decl (Nennwert)
2 Dicke der Zn-Schicht, sofern zutreffend   - siehe 11) 1/b oder decl (Nennwert)
3 Dicke der Schutzbeschichtung, sofern zutreffend   - siehe 11) 1/b oder decl (Nennwert)
4 Stahlzugfestigkeit   - siehe 11) 1/b oder decl (Nennwert)
5 Abmessungen B.10 - siehe 11) 1/b
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