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TR Instandhaltung - Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken
Teil 1 - Anwendungsbereich und Planung der Instandhaltung
- DIBt -
Stand: Mai 2020
Vom 14. Juni 2021
(Nds.MBl. Nr. 23c vom 21.06.2021 S. 1030)
Siehe Fn. 1
1 Anwendungsbereich
(1) Diese technische Regel gilt in Verbindung mit der DAfStb-Richtlinie "Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie)" (Ausgabe Oktober 2001, inkl. der Berichtigungen 1 und 3 - nachfolgend DAfStb-RL SIB). In dieser Technischen Regel nicht genannte Sachverhalte, die in der DAfStb-RL SIB enthalten sind, gelten insofern weiter. Fortgelten insbesondere die Regelungen in Teil 3 der DAfStb-RL SIB. Die Regelungen der TR haben Vorrang vor der DAfStb RL-SIB. In dieser Technischen Regel werden Hinweise gegeben, welche Regelungen der DAfStb-RL SIB ersetzt werden.
Die folgenden Absätze (2) bis (7) ersetzen DAfStb-RL SIB, Teil 1, Abschnitt 1, Absätze (1) bis (4).
(2) Diese Technische Regel regelt die Planung der Instandhaltung von Betonbauwerken (Teil 1) und die Anforderungen an Produkte und Systeme (Teil 2) für den Schutz und die Instandsetzung von Bauteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton nach den Normen DIN EN 1992-1-1, DIN EN 206-1, DIN EN 13670 sowie der Normenreihe DIN 1045 und deren Vorläufern. Die Ausführung von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen, die Anforderungen an die Betriebe und die Überwachung der Ausführung werden im Teil 3 sowie die ausführungsbezogenen Inhalte im Teil 2 der DAfStb-RL SIB geregelt.
(3) Die übergeordneten Ziele von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen nach dieser Technischen Regel sind die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Tragfähigkeit oder der Gebrauchstauglichkeit von Betonbauteilen für einen bestimmten Zeitraum unter Festlegung von Prinzipien, die durch Anwendung unterschiedlicher Verfahren umgesetzt werden können.
ANMERKUNG 1 Unter Instandhaltung wird in Anlehnung an DIN 31051 die Inspektion, die Wartung, die Instandsetzung und die Verbesserung verstanden.
ANMERKUNG 2 Hinweise zu den Komponenten von Planung und Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Betonbauwerken im Sinne dieser Technischen Regel können Abbildung 1 entnommen werden.
Abbildung 1: Grundsätzliche Vorgehensweise bei der Planung und Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen
1) umfasst auch Maßnahmen zur Verbesserung
(4) Die in dieser Technischen Regel geregelten Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen sind:
(5) Die Technische Regel gilt für Stoffe, Stoffsysteme und Ausführungsverfahren,
(6) Diese Technische Regel beschreibt zusätzlich Anwendungsbedingungen für:
(7) Nicht geregelt wird der Oberflächenschutz für Bauteile aus Beton in verfahrenstechnischen Anlagen; hierzu gilt die Normenreihe DIN EN 14879.
2 Annahmen und Voraussetzungen
Abschnitt 2 ersetzt vollständig DAfStb-RL SIB, Teil 1, Abschnitt 2 (Begriffe). Für die Anwendung dieser Technischen Regel relevante Begriffe werden im Abschnitt 10 erläutert.
(1) Diese Technische Regel setzt voraus, dass
(Stand: 05.07.2021)
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