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Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen
aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter (StawaR)
Fassung vom April 1998
(DIBt-Mitteilungen Nr. 2/1999)
1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Gegenstand dieser Richtlinie sind flüssigkeitsdichte Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter,
(2) Die Auffangwannen dürfen verwendet werden, wenn sie aus Werkstoffen hergestellt sind, die in der Anlage zu dieser Richtlinie genannt sind und wenn sie die Anforderungen des Abschnittes 2 dieser Richtlinie erfüllen.
(3) Auffangwannen, die natürlich belüftet werden, dürfen bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II und B nur verwendet werden, wenn sie die Forderungen an die Größenverhältnisse der Auffangwanne und die erforderliche Freifläche nach Abschnitt 4.1 (6) der StawaR erfüllen.
(4) Auffangwannen im Sinne dieser Richtlinie sind nicht Auffangwannen in Regalen oder solche, die mit Seitenwänden, Türen und ggf. Dach fest verbunden sind.
(5) Belastungen aus Fahrzeugen (wie z.B. Gabelstaplern) sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.
2 Bestimmungen für die Auffangwanne
2.1 Anforderungen an die Auffangwanne
(1) Auffangwannen müssen flüssigkeitsdicht sein.
(2) Auffangwannen müssen gegen die in den Behältern gelagerten Stoffe ausreichend beständig sein. Die geforderte Beständigkeit gilt als nachgewiesen, wenn
(3) Auffangwannen aus Stahl nach DIN EN 10025:1994-03 oder DIN EN 10 028-2: 1993-04 müssen Wanddicken von mindestens 3 Millimeter. aus nichtrostendem Stahl nach DIN EN 10088: 1995-08 (DIN 17441: 1997-02) von mindestens 2 Millimeter aufweisen.
(4) Die Wanddicken müssen unabhängig von den Vorgaben aus Absatz 3 so bemessen oder die Auffangwannen entsprechend versteift werden, daß sie die auf sie wirkenden Kräfte aufnehmen können.
(5) Die Abmessungen der Auffangwannen sind so festzulegen, daß die maßgebenden Bestimmungen des Abschnittes 4.1 der StawaR eingehalten werden.
(6) Auffangwannen aus Stählen, die unter Einfluß von Feuchtigkeit zu Korrosion neigen (wie Baustähle nach DIN EN 10025: 1994-03, Kesselbleche nach DIN EN 10028-2:1993-04), sind mit einem Oberflächenschutz nach DIN 55928-4; 5:1991-05 (zum Beispiel Anstrich, Verzinken) zu versehen.
(7) Die Auffangwannen müssen so konstruiert werden, daß der Unterboden auf Korrosion überprüft werden kann (beispielsweise mit Füßen oder Kufen, als ausziehbare Auffangwanne).
(8) Auffangwannen müssen einen Freibord von mindestens 2 Zentimeter aufweisen, der bei der Berechnung des Auffangvolumens zu berücksichtigen ist. Bei Auffangwannen, die mit einem Gitterrost versehen sind, darf das Auffangvolumen nur bis zur Unterkante des Gitterrostes berücksichtigt werden.
(9) Die Auffangwannen müssen eine Aufkantung (Höhe) von mindestens 5 Zentimeter aufweisen.
(10) Auffangwannen dürfen keine Abläufe haben.
2.2 Herstellung und Kennzeichnung
2.2.1 Herstellung
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gilt DIN 18800-7:1983-05 einschließlich der Richtlinie zur Ausführung von Stahlbauten und Herstellung von Bauprodukten aus Stahl (Herstellungsrichtlinie) - Ausgabe Oktober 1998-.
(2) Bei der Herstellung von Auffangwannen sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller nachweislich beherrscht werden und die sicherstellen, daß die Auffangwannen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Der Nachweis ist
zu führen.
(3) Das Zusammenfügen der Einzelteile hat durch Schweißen zu erfolgen. Schraubverbindungen sind unterhalb des maximal möglichen Flüssigkeitsspiegels in der Auffangwanne unzulässig.
(4) Werden die Einzelteile der Auffangwannenwandung durch Kaltumformung hergestellt, so dürfen keine für die Herstellung und Verwendung der Auffangwannen schädlichen Änderungen der Güteeigenschaften des Werkstoffes eintreten. Bei Abkantung von Teilen der Auffangwanne ist der Biegeradius gleich oder größer der Wanddicke zu wählen.
(5) Die Schweißnähte an den Auffangwannen müssen unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Zusatzwerkstoffe ausgeführt und nach sorgfältiger Vorbereitung der Einzelteile so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Schweißverbindung sichergestellt ist und Eigenspannungen auf das Mindestmaß begrenzt bleiben.
Schweißzusatzwerkstoffe müssen dem Werkstoff der Auffangwannen angepaßt sein.
(6) Die Schweißnähte müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein. Sie dürfen keine Risse und keine Bindefehler und Schlackeneinschlüsse aufweisen. Die Schweißnähte an den Auffangwannenwandungen müssen als doppelseitig geschweißte Stumpfnaht ohne wesentlichen Kantenversatz ausgeführt werden. Eckstöße müssen als beidseitig geschweißte Ecknähte ausgeführt werden. Kreuzstöße und einseitig geschweißte Ecknähte sind zu vermeiden.
(7) Sämtliche Handschweißarbeiten dürfen nur von Schweißern ausgeführt werden, die für die erforderliche Prüfgruppe nach DIN EN 287-1:1997-08 und für das jeweilige angewendete Schweißverfahren eine gültige Prüfbescheinigung haben. Mechanisierte Schweißverfahren, zum Beispiel für vorgefertigte Teile, sind zulässig, wenn deren Gleichwertigkeit mit der doppelseitigen Handschweißung aufgrund einer Verfahrensprüfung durch die zuständige Prüfstelle nachgewiesen ist.
2.2.2 Kennzeichnung
Auffangwannen müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind.
Außerdem hat der Hersteller die Auffangwannen gut sichtbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
sowie mit dem Hinweis
"Verwendung nach StawaR" *
*) abgedruckt in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Nr. 2/1999 zu versehen.
2.3 Übereinstimmungsnachweis
Die Bestätigung der Übereinstimmung der Auffangwannen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie muß für jedes Herstellwerk mit einer Erstprüfung der Auffangwannen durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle und einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle erfolgen.
2.3.1 Erstprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle
Im Rahmen der Erstprüfung ist die Einhaltung der in den Abschnitten 2.1 (1), (3) bis (10) und 2.2.1 der StawaR genannten Anforderungen zu prüfen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren.
2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle
(1) In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, daß die von ihm hergestellten Auffangwannen den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
(2) An jeder Auffangwanne sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Die Dichtheitsprüfung erfolgt durch zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, zum Beispiel nach dem Vakuumverfahren, dem Farbeindringverfahren nach DIN EN 571-1:1997-03 oder einem gleichwertigen Verfahren.
3 Bestimmungen für die Aufstellung
(1) Die Auffangwannen dürfen nur auf regengeschützten, ebenen und straßenbaumäßig befestigten Flächen (zum Beispiel Asphalt. Beton) aufgestellt werden.
(2) Auffangwannen müssen gegen mögliche Beschädigung von außen ausreichend geschützt sein. Der Schutz kann zum Beispiel erfolgen durch
(3) Bei der flächenhaften Zusammenstellung von mehreren Auffangwannen ist an sichtbarer Stelle eine Übersicht anzubringen, die für jede einzelne Auffangwanne folgende Angaben enthalten muß:
Die Fugen zwischen den Auffangwannen müssen abgedeckt werden.
(4) Die .Auffangwannen sind so aufzustellen, daß die Unterseite kontrolliert werden kann (zum Beispiel Aufstellung auf Füßen) und Korrosion vermieden wird. Flache Auffangwannen können mit der Unterseite auf den Boden gestellt werden, wenn sie ausreichend gegen Korrosion geschützt sind. Bei der Aufstellung darf die Schutzschicht nicht beschädigt werden.
4 Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung und Prüfung
4.1 Nutzung
(1) Die zulässige Art der Nutzung ergibt sich aus den Nachweisen nach Abschnitt 2.1. Hierzu hat der Hersteller dem Betreiber den Prüfbericht nach Abschnitt 2.3.1 zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Betreiber ist verantwortlich für die Einhaltung der in Absatz 3 beschriebenen maximal zulässigen Lagerkapazität oder Behältergröße unter Berücksichtigung des an der Auffangwanne gekennzeichneten Auffangvolumens.
(3) Die Auffangwanne muß den Inhalt des größten Behälters, mindestens 10 Prozent des Gesamtrauminhaltes der in ihr gelagerten Behältnisse aufnehmen können. Soweit in der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen zulässig ist, müssen die Auffangwannen den Gesamtinhalt der gelagerten Behältnisse aufnehmen können.
(4) Bei Einstellung von mehreren Behältern in die Auffangwanne darf der Rauminhalt eines, und zwar des größten, in ihr stehenden Behälters bis zur zulässigen Füllhöhe der Auffangwanne einbezogen werden.
(5) Die Grundfläche von Auffangvorrichtungen muß so bemessen sein, daß Spritzverluste aus Befüll- und Entleervorgängen und Tropfverluste sicher aufgefangen werden.
(6) Bei Auffangwannen. die natürlich belüftet werden und die zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B verwendet werden, muß
(7) Die Tragkraft der Auffangwanne sowie des Gitterrostes darf nicht überschritten werden.
(8) Größere Gebinde und Fässer dürfen nur mit geeigneten Geräten (zum Beispiel Faßgreifern) in die Auffangwanne gestellt werden und aus ihr entnommen werden.
(9) Kleingebinde und Fässer dürfen nur entsprechend der verkehrsrechtlichen Zulassung und den Arbeitsschutzbestimmungen gestapelt werden, wobei eine maximale Stapelhöhe von 1,5 Meter nicht überschritten werden darf. Sie sind gegen Herabstürzen zu sichern.
(10) Bei der Zusammenlagerung von unterschiedlichen Stoffen muß eine Stoffverträglichkeit gegeben sein. Verschiedenartige Flüssigkeiten, die miteinander reagieren können. müssen so gelagert werden, daß sie im Falle des Auslaufens nicht in dieselbe Wanne gelangen können. Der Werkstoff eines anderen Behälters darf nicht durch das Lagermedium angegriffen werden.
(11) In Fällen, in denen mit Kontaktkorrosion zu rechnen ist, muß sichergestellt sein, daß die Behälter und Gebinde einen ausreichenden Abstand von der Auffangwanne aufweisen.
(12) Das Austreten wassergefährdender Stoffe aus dem Behälter muß schnell und zuverlässig feststellbar sein. Die wassergefährdenden Stoffe müssen sichtbar sein oder durch eine Leckagesonde angezeigt werden.
(13) Zur Erkennung von Leckagen ist bei Auffangwannen ohne Gitterrost zwischen Behälter und Wannenrand ein ausreichender Abstand (in der Regel 100 Millimeter) einzuhalten. Auf Auffangwannen mit Gitterrost müssen die Behälter so aufgestellt werden, daß die Auffangwanne zur Erkennung von Leckagen mindestens an einer Stelle einsehbar bleibt.
(14) Abfüllgefäße (zum Beispiel Kannen) und Lagerbehälter dürfen nicht über den Wannenrand hinausragen.
4.2 Unterhalt, Wartung
(1) Die Auffangwanne ist frei von Wasser und Verschmutzungen zu halten.
(2) Schäden am Oberflächenschutz der Auffangwanne sind umgehend zu beheben, damit keine Korrosion auftritt.
(3) Bei Austausch des Gitterrostes darf nur ein Gitterrost gleicher Tragkraft und Abmessungen verwendet werden.
(4) Ist die Auffangwanne nach einer Beschädigung, die die Funktionsfähigkeit der Wanne wesentlich beeinträchtigt hat, wieder instandgesetzt worden, so ist sie erneut einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Instandsetzung und Dichtheitsprüfung müssen entweder durch den Hersteller oder durch einen Fachbetrieb gemäß § 19l Wasserhaushaltsgesetz, der die Anforderungen gemäß Abschnitt 2.2.1 (2) erfüllt, durchgeführt werden.
4.3 Prüfungen
(1) Der Betreiber hat regelmäßig, mindestens wöchentlich, durch eine Sichtprüfung festzustellen, ob Flüssigkeit aus den Behältern ausgelaufen ist. Ausgelaufene Flüssigkeit ist umgehend schadlos zu beseitigen.
(2) Der Zustand der Auffangwanne und der Gitterroste ist - auch an der Unterseite der Wanne - alle zwei Jahre durch Inaugscheinnahme zu prüfen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und aus Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
5 Zitierte Normen und Regelwerke
DIN Normen
DIN EN 287-1:1997-08 | Prüfung von Schweißern: Schmelzschweißen: Stähle |
DIN EN 288-1:1997-09 | Anforderung und Anerkennung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe: Allgemeine Regeln für das Schmelzschweißen |
DIN EN 571-1:1997-03 | Zerstörungsfreie Prüfung: Eindringprüfung; Allgemeine Grundlagen |
DIN 6600: 1989-09 | Behälter (Tanks) aus Stahl für die Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten - Begriffe. Güteüberwachung- |
DIN 6601: 1991-10 | Beständigkeit der Werkstoffe von Behältern / Tanks aus Stahl gegenüber Flüssigkeiten (Positiv-Flüssigkeitsliste) |
DIN 6625-2: 1989-09 | Standortgefertigte Behälter (Tanks) aus Stahl für die oberirdische Lagerung von wassergefährdenden, brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII und wassergefährdenden, nichtbrennbaren Flüssigkeiten; Berechnung |
DIN EN 10025:1994-03 | Warmgewalzte Erzeugnisse aus unlegierten Baustählen; Technische Lieferbedingungen |
DIN EN 10027-1:1992-09 | Bezeichnungssysteme für Stähle; Kurznamen, Hauptsymbole |
DIN EN 10027-2:1992-09 | Bezeichnungssysteme für Stähle; Nummernsystem |
DIN EN 10028-1:1993-04 | Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen; Allgemeine Anforderungen |
DIN EN 10028-2:1993-04 | Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen; unlegierte und legierte warmfeste Stähle |
DIN EN 10088-1:1995-08 | Nichtrostende Stähle; Verzeichnis der nichtrostenden Stähle |
DIN EN 10088-2:1995-08 | Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen für Blech und Band für allgemeine Verwendung |
DIN EN 10088-3:1995-08 | Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen für Halbzeug, Stäbe, Walzdraht und Profile für allgemeine Verwendung |
DIN EN 10204:1995-08 | Metallische Erzeugnisse; Arten von Prüfbescheinigungen |
DIN 17440: 1996-09 | Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen für Blech, Warmband und gewalzte Stäbe für Druckbehälter, gezogenen Draht und Schmiedestücke |
DIN 17441: 1997-02 | Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen für kaltgewalzte Bänder und Spaltbänder sowie daraus geschnittene Bleche für Druckbehälter |
DIN 18800-7: 1983-05 | Stahlbauten; Herstellen, Eignungsnachweise zum Schweißen Richtlinie zur Ausführung von Stahlbauten und Herstellung von Bauprodukten aus Stahl (Herstellungsrichtlinie) - Ausgabe Oktober 1998 - |
DIN 55928-4: 1991-05 | Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungen und Überzüge, Vorbereitung und Prüfung der Oberflächen |
DIN 55928-5: 1991-05 | Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungen und Überzüge, Vorbereitung und Prüfung der Oberflächen |
AD-Merkblätter
HP 0 | Allgemeine Grundsätze für die Auslegung, Herstellung und erstmalige Prüfung |
HP 2/1 | Verfahrensprüfung für Fügeverfahren, Verfahrensprüfung für Schweißverbindungen |
HP 3 | Schweißaufsicht, Schweißer |
HP 5/1 | Herstellung und Prüfung der Verbindungen. Arbeitstechnische Grundsätze |
Bezüglich der in dieser Richtlinie genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen. die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt. daß auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewendet werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der EU oder anderer Vertragsstaaten des EWR entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Auffangwannen - Werkstoffe und Werkstoffbescheinigungen
Stahlsorten | ||||
DIN | Kurzname | Werkstoff Nr. |
frühere Bezeichnung |
Art der Bescheinigung Werkstoffprüfung nach DIN EN 10204: 1995-08 |
Stähle nach DIN EN 10025:1994-03 |
S235JR | 1.0037 | St 37-2 | Werkszeugnis "2.2" |
S235JRG1 | 1.0036 | Ust 37-2 | ||
S235JRG2 | 1.0038 | RSt 37-2 | ||
S235J2G3 | 1.0116 | St 37-3 | Abnahmeprüfzeugnis "3.1.B" | |
S275JR | 1.0044 | St 44-2 | ||
S275J2G3 | 1.0144 | St 44-3 | ||
S355J2G3 | 1.0570 | St 52-3 | ||
Stahle nach DIN EN 10 028-2: 1993-04 |
P235GH | 1.0345 | HI | |
P265GH | 1.0425 | HII | ||
P295GH | 1.0481 | 17Mn4 | ||
Nichtrostende austenitische Stähle nach DIN EN 10088-2; 3:1995-08 (DIN 17441: 1997-02) |
X5CrNi 18-10 | 1.4301 | ||
X2CrNi19-11 | 1.4306 | |||
X6CrNiTi18-10 | 1.4541 | |||
X6CrNiMoTi17-12-2 | 1.4571 | |||
X5CrNiMo17-12-2 | 1.4401 | |||
X2CrNiMo17-12-2 | 1.4404 | |||
X2CrNiMo18-14-3 | 1.4435 | |||
X2CrNiMoN17-13-5 | 1.4439 |
(Stand: 01.02.2022)
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