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Regelwerk

Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1

(DIBt 2/2006 S. 61)


Für Leistungsanforderungen sowie für Anforderungen an Entwurf, Konstruktion und Bemessung von Arbeitsgerüsten gelten DIN EN 12811-1:2004-03 sowie die Festlegungen dieser Anwendungsrichtlinie.

Für die Herstellung von Gerüstbauteilen

DIN EN 12811-1:2004-03 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke

- Teil 1: Arbeitsgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung

Abschnitt Regelungsinhalt Festlegungen Erläuterungen
4.2.3 Holz und Holzwerkstoffe Zusätzlich gilt:
Für Vollholz gelten die Anforderungen nach Abschnitt 6.2 von DIN 4420-1:2004-03.
Baufurniersperrholz muss den Anforderungen des Abschnitts 7.3.1 von DIN EN 12811-2:2004-04 entsprechen. Das als begehbarer Belag für Belagelemente verwendete Baufurniersperrholz muss dem Plattentyp "BFU 100 G" nach DIN 68705-3:1981-12 und den Abschnitten 7.3.1 und 8.3 von DIN EN 12811-2:2004-04 entsprechen. Das Baufurniersperrholz ist zusätzlich mit dem Schriftzug "Gerüstbau" zu kennzeichnen.
Als begehbarer Belag für Belagelemente darf Baufurniersperrholz mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für die Verwendung von Baufurniersperrholz im Gerüstbau verwendet werden.
5.1 Allgemeines Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
Die Anforderung bezüglich der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Lösen gilt nicht für Bordbretter.
 
5.4 Gerüstlagen Abschnitt 5.4 wird durch Absatz e) ergänzt:
e) Gerüstbeläge, die aus einem Metallrahmen und einer Bau- Furniersperrholzplatte als begehbarer Belagfläche bestehen, müssen konstruktive Sicherungen aufweisen, die die Gefahr des "Durchfallens" von Personen bei Versagen der Bau-Furniersperrholzplatten minimieren.
Quersprossen in den Drittelspunkten bei 3 m- und 2,5 m-Belägen bzw. in Feldmitte bei kürzeren Belägen, oder Längsriegel über die gesamte Belaglänge genügen diesen Anforderungen
5.5.1 Allgemeines Für den Seitenschutz, der zur Sicherung der Arbeiten beim Auf- und Abbau des Gerüsts dient, kann auf den Zwischenseitenschutz und das Bordbrett verzichtet werden.  
6.2.2.4 Teilflächenlast Im zweiten Satz wird der Begriff "Teilflächenlast" durch den Begriff "Teilfläche" ersetzt. Der erste Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
Bei Raumgerüsten darf die Teilfläche für die Ermittlung der Ständerlasten auf 6,0 m2 begrenzt werden.
Berichtigung
Bild 5 Legende σp Teilflächenfaktor, siehe Tabelle 3 Berichtigung (Tabelle 3 statt Tabelle 4)
6.2.5.1 Nach unten gerichtete Last Netze nach DIN EN 1263 dürfen den Zwischenholm ersetzen; sie erfüllen die Anforderungen bzgl. der Einzellast von 1,25 kN.  
8 Aufbau- und Verwendungsanleitung Der erste Satz wird durch folgende Fassung ersetzt:
Für jedes Arbeitsgerüst muss eine zugehörige Aufbau- und Verwendungsanleitung auf der Baustelle verfügbar sein, die mindestens Folgendes enthält:
Auf Grund der europäischen Rechtslage, die nach Erstellen dieser Norm geändert wurde, sind das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG), die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) sowie die nachgeordneten Regelwerke zu beachten.
10.1.2.1 Stahl Die Abschnitte werden durch folgenden Satz ersetzt:
Die Bemessung muss in Übereinstimmung mit den in der Liste der Technischen Baubestimmungen bekannt gemachten Regeln erfolgen.
Für Gerüstbauteile aus Aluminium dürfen die "Zulassungsgrundsätze für die Bemessung von Aluminiumbauteilen im Gerüstbau"1 verwendet werden.
10.1.2.2 Aluminium
10.1.2.3 Holz
10.2.2.1 Allgemeines siehe Festlegungen zu Abschnitt 10.1.2.1 bis 10.1.2.3  
10.2.3.1 Ständerrohrstöße Der zweite Satz, letzter Absatz ist durch folgende Fassung zu ersetzen:
In diesem Fall sind die Tragwerksimperfektionen nach den konstruktiven Gegebenheiten zu wählen.
Für den ersten Absatz gilt Folgendes: Geschraubte Stoßbolzen gelten nicht als "fest verbunden". Der Abschnitt gilt nur für kreisförmige Stoßbolzen; bei anderen Querschnitten sind gesonderte Überlegungen erforderlich.
10.2.3.4.2 Normalkupplung (prEN 74-1, Klasse B) Die ersten zwei Sätze des Abschnitts werden durch folgende Fassung ersetzt:
Die Drehwinkelsteifigkeit (cΦ), d. h. die Beziehung zwischen Biegemoment (MB) und Drehwinkel (Φ), von Normalkupplungen der Klasse B an Stahlrohren nach Abschnitt 4.2.1.2 oder Aluminiumrohren nach Abschnitt 4.2.2.1 ist in Bild C.1 dargestellt. Die in Bild C.1 verwendeten Parameter sind in Tabelle C.2 als charakteristische Werte angegeben. Im zweiten Abschnitt wird "Klasse C" gestrichen. Anmerkung 1 wird wie folgt geändert:
Der Begriff "Kupplungen" ist durch "Normalkupplungen mit Schraubverschluss" zu ersetzen.
Vereinfachend dürfen die axialen Verformungen mit einer Wegfeder der Steifigkeit cf,N = 10000 kN/m berechnet werden.
10.3.1 Allgemeines siehe Festlegungen zu Abschnitt 10.1.2.1 bis 10.1.2.3. zum dritten Absatz:

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