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DIN 18159 Teil 1 - Polyurethan-Ortschaum für die Wärme- und Kältedämmung
Anwendung, Eigenschaften, Ausführung, Prüfung
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Schaumkunststoffe als Ortschäume im Bauwesen
Stand 12/1991
Veröffentlichung: AllMBl. 1992 S. 949
1 Geltungsbereich und Zweck
Diese Norm gilt für Polyurethan-Hartschaum (Polyurethan- Ortschaum), der an der Anwendungsstelle als Ortschaum für die Wärme- und Kältedämmung im Bauwesen hergestellt wird.
Diese Norm gilt nicht für werkmäßig in Form von Platten und Bahnen hergestellte Schaumkunststoffe nach DIN 18164 Teil 1 und Teil 2.
Diese Norm gilt nicht für Polyurethan-Ortschäume, die gleichzeitig die Funktion einer Dachabdichtung übernehmen sollen 1).
2 Begriffe
2.1 Stoffart
Ein Dämmstoff aus Polyurethan(PUR)-Hartschaum ist ein überwiegend geschlossenzelliger, harter Schaumstoff nach DIN 7726, der durch chemische Reaktion von Polyisocyanaten mit aciden Wasserstoff enthaltenden Verbindungen unter Mitwirkung eines Treibmittels 2) hergestellt wird.
2.2 Herstellungsverfahren
Ein Polyurethan(PUR)-Ortschaum nach dieser Norm ist ein an der Anwendungsstelle mittels transportabler Schäumeinrichtungen mit Spritz- oder Gießverfahren hergestellter Schaumkunststoff (Spritzschaum oder Gießschaum).
Beim Spritzverfahren wird ein stark aktiviertes Reaktionsgemisch unter Luft- oder Flüssigkeitsdruck über Düsen eines Mischkopfes auf eine mit einer Dämmung zu versehende Fläche in fein verteilter Form aufgespritzt, wo es sofort aufschäumt und dann als Schaumstoff erhärtet.
Beim Gießverfahren wird ein flüssiges Reaktionsgemisch über Schlauchleitungen aus einem Mischkopf in für die Dämmung vorgesehene Hohlräume eingegossen, wo es nach kurzer Zeit aufschäumt und als Schaumstoff erhärtet.
3 Bezeichnung
Polyurethan-Ortschaum für die Wärme- und Kältedämmung ist in folgender Reihenfolge zu bezeichnen:
Bezeichnung:
Ortschaum DIN 18159 - PUR
4 Anwendungsbereiche
4.1 Polyurethan-Hartschaum nach dieser Norm darf für die Dämmung von Bauteilen angewendet werden, bei denen Dauertemperaturen etwa zwischen - 50 °C und + 100 °C auftreten. Treten bei den zu dämmenden Bauteilen Dauertemperaturen auf, die von dem angegebenen Temperaturbereich wesentlich abweichen, so sind über die Anforderungen dieser Norm hinausgehend besondere Maßnahmen erforderlich.
Die Hauptanwendungsbereiche sind folgende:
4.2 Für das Anbringen selbsthaftender Dämmungen an flächigen Objekten kann in der Regel das Spritzverfahren angewendet werden.
Als Untergrund sind unter anderem geeignet:
Als Untergrund ungeeignet sind unter anderem:
Hinsichtlich der Haftfestigkeit am Untergrund sind die Abschnitte 5.11, 6.2.2 und 7.11 zu beachten.
4.3 Wird Polyurethan-Ortschaum dauernd freier Bewitterung ausgesetzt, so ist zum Schutz gegen UV-Strahlung ein dauerhafter Oberflächenschutz (z.B. Beschichtung) erforderlich, dessen Eignung durch Dauerbewitterungsversuch nachgewiesen sein soll.
4.4 Für das Füllen von Hohlräumen wird im Regelfall das Gießverfahren angewendet; der Schaum wird in am Bau vorhandene oder besonders hergestellte Hohlräume eingebracht.
4.5 Für die Herstellung von Trittschalldämmungen darf Polyurethan-Ortschaum nicht verwendet werden.
4.6 Sollen Hohlschichten in zweischaligem Außenmauerwerk nach DIN 1053 Teil 1 mit Polyurethan-Ortschaum ausgefüllt werden, so sind zusätzlich besondere Brauchbarkeitsnachweise 4 ) erforderlich.
Anmerkung: Hinsichtlich des Brandverhaltens sind bei der Verwendung die Vorschriften der Landesbauordnungen und der dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu beachten.
5 Anforderungen
5.1 Allgemeines
Für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen sind die Prüfungen nach Abschnitt 7 anzuwenden.
5.2 Beschaffenheit
Polyurethan-Ortschaum muss eine gleichmäßige Struktur aufweisen und darf keine Schlieren unterschiedlicher Färbung infolge von Dosierungsfehlern haben. Strukturunterschiede infolge herstellungsbedingter Schäumhäute sind nicht zu beanstanden.
5.3 Maße (Dicke, Volumen)
Bei der Flächendämmung darf der Mittelwert der - bei Prüfung nach Abschnitt 7.3 - vorhandenen Dämmschichtdicke die vorgesehene Dicke nicht unterschreiten; Einzelwerte dürfen 20% darunter liegen. Werden an die Dicke oder an die Ebenheit der Oberfläche besondere Anforderungen gestellt, sind diese vorher zu vereinbaren.
Bei der Hohlraumdämmung muss der vorgegebene Füllraum vollständig ausgefüllt sein.
5.4 Rohdichte
Die Rohdichte muss bei Prüfung nach Abschnitt 7.4 im trockenen Zustand mindestens 37 kg/m3, bei der Verwendung für Kälteanlagen mindestens 40 kg/m3 betragen. Bei der Dämmung von Kälteanlagen sind um so höhere Rohdichten zu wählen (auch über 40 kg/m3), je niedrigere Betriebstemperaturen vorgesehen sind. Einzelwerte dürfen 10 % vom Mittelwert nach unten abweichen.
(Stand: 16.06.2018)
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