umwelt-online: DIN 4102 Teil 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (13)

zurück

Tabelle 64: Holzbalkendecken mit teilweise freiliegenden Holzbalken mit brandschutztechnisch nicht notwendiger Dämmschicht

Zeile Bekleidung nach Abschnitt 5.3.4.2 Schalung nach Abschnitt 5.3.4.4 aus Holzwerkstoffplatten mitρ ≥ 600 kg/m3 Schwimmender Estrich oder schwimmender Fußboden nach Abschnitt 5.2.5 Feuerwiderstandsklasse- Benennung
aus Holzwerkstoffplatten mitρ ≥ 600 kg/m3 aus Gipskarton- Feuerschutzplatten (GKF) zul. Spannweite7) Dämmschicht mitρ ≥ 30 kg/m3 Mörtel, Gips oder Asphalt Holzwerkstoffplatten, Bretter oder Parkett Gipskarton-
platten
Mindestdicke Mindestdicke
d1
mm
d1
mm
l
mm
d2
mm
d3
mm
d4
mm
d4
mm
d4
mm
1 191)   625 162) 154) 20     F 30-B
2 191)   625 162) 154)   16  
3 191)   625 162) 154)     9,5
4   2 x 12,5 400 193) 154) 20     F 60-B
5   2 x 12,5 400 193) 305)   25  
6   2 x 12,5 400 193) 154)     186)


1) Ersetzbar durch
  1. ≥ 16 mm dicke Holzwerkstoffplatten (obere Lage) + 9,5 mm dicke GKB- oder GKF- Platten (raumseitige Lage) oder
  2. ≥ 12,5 mm dicke Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) mit einer Spannweitel ≤ 400 mm oder
  3. ≥ 15 mm dicke Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) mit einer Spannweitel ≤ 500 mm oder
  4. ≥ 50 mm dicke Holzwolle-Leichtbauplatten mit einer Spannweitel ≤ 500 mm oder
  5. ≥ 21 mm dicke Bretter (gespundet).
2) Ersetzbar durch Bretter (gespundet) mit ≥ 21 mm.
3) Ersetzbar durch Bretter (gespundet) mit ≥ 27 mm.
4) Ersetzbar durch ≥ 9,5 mm dicke Gipskartonplatten.
5) Ersetzbar durch ≥ 15 mm dicke Gipskartonplatten.
6) Erreichbar z.B. mit 2 x 9,5 mm.
7) Siehe Abschnitte 5.2.3.7 und 5.2.3.8.

Tabelle 65: Dächer mit Sparren oder ähnlichem mit bestimmten Abmessungen

Zeile Sparren oder ähnliches nach Abschnitt 5.2.2 untere Beplankung und Bekleidung nach Abschnitt 5.2.3 Obere Beplankung oder Schalung nach Abschnitt 5.2.3 aus Holzwerkstofflatten Holzwerkstoffplatten mitρ ≥ 600 kg/m3 Bedachung Feuerstandsklasse- Benennung
aus Holz-
werkstoffplatten mitρ  ≥ 600 kg/m3
aus Gipskarton- Feuerschutzplatten (GKF) Zul. Spannweite5)
Mindestbreite Mindestdicke Mindestdicke
b
mm
d1
mm
d1
mm
d2
mm
l
mm
d3
mm
-
1 40 191)     625 162) siehe Abschnitt 5.4.1.4 F 30-B
2 40   12,5 12,5 400 193) F 60-B


1) Ersetzbar durch
  1. ≥ 16 mm dicke Holzwerkstoffplatten (obere Lage) + 9,5 mm dicke GKB- oder GKF -Platten (raumseitige Lage) oder
  2. ≥ 12,5 mm dicke Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) mit einer Spannweitel ≤ 400 mm oder
  3. ≥ 15 mm dicke Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) mit einer Spannweitel ≤ 500 mm oder
  4. ≥ 50 mm dicke Holzwolle-Leichtbauplatten mit einer Spannweitel ≤ 500 mm.
  5. ≥ 25 mm dicke Holzwolle-Leichtbauplatten mit einer Spannweitel ≤ 500 mm mit ≥ 20 mm dickem Putz nach DIN 18550 Teil 2 oder
  6. ≥ 9,5 mm dicke Gipskarton-Putzträgerplatten (GKP) mit einer Spannweitel ≤ 500 mm mit 20 mm dickem Putz der Mörtelgruppe P IVa bzw. P IVb nach DIN 18550 Teil 2 oder
  7. Bretter nach Abschnitt 5.2.3.1, Aufzählungen f) bis i), mit einer Dicke nach Bild 47 mitdD ≥ 19 mm.
2) Ersetzbar durch Bretter (gespundet) mitd ≥ 21 mm.
3) Ersetzbar durch Bretter (gespundet) mitd ≥ 27 mm.
4) Siehe auch Abschnitt 5.4.2.4.
5) Siehe Abschnitt 5.4.2.3, vgl. Abschnitte 5.2.3.7 und 5.2.3.8.

5.4.3 Dächer mit Dach-Trägern, -Bindern oder ähnlichem mit beliebigen Abmessungen

5.4.3.1 Dächer mit Dach-Trägern, -Bindern oder ähnlichem mit beliebigen Abmessungen, die auf der Oberseite

  1. eine Bedachung oder
  2. eine Schalung beliebiger Dicke mit einer Bedachung

besitzen, müssen an der Unterseite eine Bekleidung und erforderlichenfalls eine brandschutztechnisch notwendige Dämmschicht nach den Angaben von Abschnitt 5.4.3 aufweisen.

5.4.3.2 Als Beplankung bzw. Bekleidung - siehe auch die Ausführungszeichnungen in den Tabellen 66 bis 69 - können die in Abschnitt 5.2.3.1 angegebenen Werkstoffe verwendet werden.

Alle Beplankungen bzw. Bekleidungen müssen eine geschlossene Fläche besitzen. Alle Platten müssen dicht gestoßen werden. Fugen von Gipskarton-Bauplatten müssen nach DIN 18181 verspachtelt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Holzwolle-Leichtbauplatten.

Die Bekleidung ist mit oder ohne Anordnung einer Grund- und/oder Feinlattung an den Dach Trägern, -Bindern oder ähnlichem nach den Bestimmungen der Normen, z.B. DIN 18181, zu befestigen. Die Beplankung bzw. Bekleidung muss die in den Tabellen 66 bis 69 angegebenen Mindestdicken aufweisen; die angegebenen zulässigen Spannweiten dürfen nicht überschritten werden.

5.4.3.3 Der Zwischenraum zwischen Dämmschicht und Bedachung darf belüftet sein.

5.4.3.4 In Dächern nach Tabelle 66, Zeilen 5 bis 10, ist brandschutztechnisch eine Dämmschicht notwendig. Sie muss aus Mineralfaser-Dämmstoffen nach DIN 18165 Teil 1/07.91, Abschnitt 22, bestehen, der Baustoffklasse a angehören und einen Schmelzpunkt ≥ 1000°C nach DIN 4102 Teil 17 besitzen.

Plattenförmige Mineralfaser-Dämmschichten sind durch strammes Einpassen - Stauchung bis etwa 1 cm - zwischen den Dach Trägern oder ähnlichem und durch Anleimen an den Dach Trägern gegen Herausfallen zu sichern.

Mattenfömige Mineralfaser-Dämmschichten dürfen verwendet werden, wenn sie auf Maschendraht gesteppt sind, der durch Nagelung (Nagelabstände ≤ 100 mm) an den Dach Trägern oder ähnlichem zu befestigen ist.

Die Dämmschichten können auch durch Annageln der Dämmschichtränder mit Hilfe von Holzleisten ≥ 25 mm x 25 mm oder durch Einquetschen zwischen einer Lattung und den Dach Trägern gegen Herausfallen gesichert werden.

Sofern an der Dachunterseite zwischen den Dach-Trägern und der Bekleidung eine Lattung angeordnet ist und die Mineralfaser-Dämmschicht hierauf dicht verlegt wird, dürfen das Anleimen bei plattenförmigen Dämmschichten und der Maschendraht einschließlich Annagelung bei mattenförmigen Dämmschichten entfallen (vergleiche Tabelle 66, Ausführungsmöglichkeiten 2 und 3).

Ein Anleimen von plattenförmigen Mineralfaser-Dämmschichten kann ebenfalls entfallen, wenn die Dämmplatten ≥ 100 mm dick sind, eine Rohdichte von ≥ 40 kg/m3 besitzen und bei einer lichten Weite der Dach Träger, Latten oder von ähnlichem ≤ 400 mm stramm eingepasst werden.

Fugen von stumpf gestoßenen Dämmschichten müssen dicht sein. Mattenförmige Dämmschichten müssen sich bei Stößen ≥ 10 cm überlappen.

Die Mindestdicke und die Mindestrohdichte der Dämmschichten sind den Angaben von Tabelle 66 zu entnehmen.

5.4.3.5 Bei Dämmschichten aus Schaumkunststoffen nach DIN 18164 Teil 1, soweit sie nicht in Dächern nach den Tabellen 65 oder 67 verwendet werden, gelten die Angaben von Tabelle 68.

5.4.3.6 Bei einer unteren Beplankung bzw. Bekleidung ähnlich Tabelle 66, jedoch bei vergrößerter Spannweite, gelten die in Tabelle 69 angegebenen Randbedingungen.

Tabelle 66: Dächer F 30-B mit unterseitiger Plattenbekleidung

Zeile Konstruktionsmerkmale4), Ausführungsmöglichkeiten 1 bis 3

Beplankung bzw. Bekleidung nach Abschnitt 5.2.3 Dämmschicht aus Mineralfaser - Platten oder -Matten nach Abschnitt 5.2.4 Dach-Träger, -Binder oder ähnliches sowie Bedachung
aus Holz werkstoffplatten mitρ  ≥ 600 kg/m3 aus Gipskarton- Feuerschutzplatten (GKF) aus Gipskarton- Putzträgerplatten (GKP) Putz der Mörtelgruppe P IVa oder P IVb Zul. Spannweite
Mindest-
dicke rohdichte
d1
mm
d2
mm
d1
mm
d2
mm
l
mm
D
mm
ρ  kg/m3 b
mm
d3
mm
1 16 + 12,51)     625 Baustoffklasse nach DIN 4102 Teil 1: Mindestens B2; im Übrigen aus brandschutztechnischen Gründen keine Anforderungen Zur Erzielung von F 30-B keine Anforderungen, siehe Abschnitt 5.4.1.4
2 13 + 151)     625
3 0 2 x 12,5     500
4     9,52) 153) 400
5 0 15     400 40 100
6 0 15     400 60 50
7 0 15     400 80 30
8 13 + 12,51)     625 40 100
9 13 + 12,51)     625 60 50
10 13 + 12,51)     625 80 30


1) Die Gipskartonplatten sind auf den Holzwerkstoffplatten (l ≤ 625 mm) mit einer zulässigen Spannweite von 400 mm zu befestigen.
2) Ersetzbar durch ≥ 50 mm dicke Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101 mit einer Spannweitel  ≤ 1000 mm.
3) Ersetzbar durch ≥ 10 mm dicken Vermiculite- oder Perliteputz nach Abschnitt 3.1.6.5.
4) Die Bekleidung kann 1- oder 2lagig bei den Ausführungsmöglichkeiten 1 bis 3 angebracht werden; zwischen der Bekleidung und den Dach Trägern dürfen auch Grund- und Traglattungen vorhanden sein, vgl. Abschnitt 5.4.3.2.

Tabelle 67: Dächer F 30-B mit unterseitiger Drahtputzdecke nach DIN 4121

Drahtputzdecke nach DIN 4121
Zulässige Spannweite der Zulässige Abstände der Mindestputzdicke2) bei Verwendung von
Tragstäbe Ø ≥ 71) Putzträger aus Querstäbe Ø ≥ 51) Putzträger-
befestigungspunkte
Putz der Mörtelgruppe P II, P IVa, P IVb oder P IVc nach DIN 18550 Teil 2 Vermiculite- oder Perlite-Putz nach Abschnitt 3.1.6.5
Drahtgewebe Rippenstreckmetall
mm l1
mm
l1
mm
l2
mm
l3
mm
d1
mm
d1
mm
750 500 1000 1000 200 15 10


1) Die Quer- und Tragstäbe dürfen unter Fortlassen der Befestigungslaschen oder Abhänger auch unmittelbar unter den Dach Trägern oder -Bindern mit Krampen befestigt werden.
2) d1 über Putzträger gemessen; die Gesamtputzdicke mussDd1 + 10 mm sein - das heißt, der Putz muss den Putzträger ≥ 10 mm durchdringen.

Tabelle 68: Dächer F 30-B mit Dämmschichten aus Schaumkunststoffen nach DIN 18164 Teil 1

Konstruktionsmerkmale, Ausführungsmöglichkeiten 1 bis 3
Zeile Bekleidung nach Abschnitt 5.4.3.2 Dämmschicht Dach-Träger, -Binder oder ähnliches sowie Bedachung
aus Holzwerkstoffplatten mitρ ≥ 600 kg/m3 aus Gipskarton- Feuerschutzplatten (GKF) Zulässige Spannweite
d11)
mm
d21)
mm
l
mm
1 19 + 12,5 625 Schaumkunststoff nach DIN 18164 Teil 1 Für F 30-B keine Anforderungen, siehe Abschnitt 5.4.1.4
2 16 + 15,0 625
3 0 2 x 12,5 500

1) Die Reihenfolged1 undd2 ist beliebig.

Tabelle 69: Dächer F 30-B mit unterseitiger Bekleidung bei großer Spannweite

Konstruktionsmerkmale
Bekleidung nach Abschnitt 5.4.3.2 Dämmschicht aus Mineralfaser-Platten oder -Matten nach Abschnitt 5.4.3.4 Dach-Träger, -Binder oder ähnliches sowie Bedachung
aus Holzwerkstoffplatten mitρ ≥ 600 kg/m3 aus Brettern oder Bohlen Zulässige Spannweite Mindest-
d1
mm
d1
mm
l3)
mm
dickeD
mm
rohdichteρ
kg/m3
251) 252) 1250 80 30 4)


1) Ersetzbar durch Holzwerkstoffplatten (obere Lage) mitd1 = 20 mm und raumseitige Profilbretter mitd1 mm = 16 mm;dD (siehe Bild 47) ≥d2.
2) dD (siehe Bild 47) ≥d1.
3) Die zulässige Spannweite gilt für die Bekleidung; es sind daher auch die Ausführungsmöglichkeiten 2 und 3 in Tabelle 66 ausführbar.
4) Für F 30-B keine Anforderungen, siehe Abschnitt 5.4.1.4.

5.4.4 Dächer mit vollständig freiliegenden, 3seitig dem Feuer ausgesetzten Sparren oder ähnlichem

5.4.4.1 Die Angaben von Abschnitt 5.3.2.1 gelten sinngemäß. Als tragende Schalung dürfen die in Abschnitt 5.2.3.2 aufgezählten Werkstoffe verwendet werden.

5.4.4.2 Die Mindestdicke der Schalung ist den Angaben nach Tabelle 70 zu entnehmen.

5.4.4.3 Sofern keine doppelten Spundungen bzw. Nut-Feder-Verbindungen und keine unteren Fugenabdeckungen nach Tabelle 70 verwendet werden sollen, gelten die Randbedingungen der Tabelle 71.

Tabelle 70: Dächer mit 3seitig dem Feuer ausgesetzten Sparren oder ähnlichem (mit Fugenabdeckungen - Ausnahme Zeilen 1 und 5)

Zeile Schalung nach Abschnitt 5.2.3.2 aus Fugenabdeckung aus
Holzwerkstoffplatten
Feuer- Widerstandsklasse
Holzwerkstoffplatten mitρ  ≥ 600 kg/m3 Brettern oder Bohlen
Fugenausbildung Mindestdicke Fugenausbildung Mindestdicke Mindestdicke
d1
mm
d1
mm
d2
mm
1     Bild a) 50 keine Anforderungen F 30-B
2 Bild b) 401)     302)
3 Bild c) 401)     302)
4 Bild d) 701)     302) F 60-B
5     Bild e) 70 keine Anforderungen


1) Bei Holzwerkstoffplatten der Baustoffklasse B 1 darf die Mindestdicke um 10 % verringert werden.
2) Befestigungsabstände in Fugenrichtung ≤ 200 mm; es darf auch Holz verwendet werden.

5.4.4.4 Sofern die Schalung nicht durch eine Verkehrslast belastet wird (Anordnung von Lagerhölzern), gelten die Randbedingungen von Tabelle 71, Zeilen 1 bis 3 (Ausführungsmöglichkeit 1).

5.4.4.5 Sofern nur einfache Spundungen gewünscht werden und nur die Feuerwiderstandsklasse F 30 verlangt wird, kann ohne Anordnung von Lagerhölzern nach Tabelle 71, Zeilen 4 bis 6, konstruiert werden (Ausführungsmöglichkeit 2).

5.4.4.6 Dächer mit 2lagiger oberer Schalung müssen nach den Angaben von Tabelle 60 ausgeführt werden, wobei die Bedachung unmittelbar auf der Schalung aufgebracht werden darf.

5.4.4.7 Sofern eine Bedachung auf Lagerhölzern vorliegt und Dämmschichten aus Schaumkunststoffen nach DIN 18164 Teil 1 verwendet werden, gelten die Randbedingungen von Tabelle 72.

Tabelle 71: Dächer F 30-B mit 3seitig dem Feuer ausgesetzten Sparren oder ähnlichem

Konstruktionsmerkmale
Zeile Schalung nach Abschnitt 5.2.3.2 Mineralfaser-Dämmschicht nach Abschnitt 5.4.3.4
Mindest-
aus Holzwerkstoffplatten mitρ ≥ 600 kg/m3 aus Brettern oder Bohlen mit Nut-Feder-Ausbildung Zulässige Spannweite dicke rohdichte
d11)
mm
d11)
mm
l
mm
d2
mm
ρ
kg/m3
1 28   1250 80 30
2   28 1250 80 30
3 25 + 16 1250 80 30
4 40   1250  
5   50 1250
6 30 + 16 1250

1) Bei 2lagiger Anordnung (siehe Zeilen 3 und 6) ist die Bretterschalung raumseitig anzuordnen; bei profilierten Brettern oder Bohlen ist die Dicke nach Bild 47dDd1 einzuhalten.

Tabelle 72: Dächer F 30-B mit 3seitig dem Feuer ausgesetzten Sparren oder ähnlichem bei Anordnung von Lagerhölzern und einer Dämmschicht aus Schaumkunststoffen nach DIN 18164 Teil 1

Zeile Schalung nach Abschnitt 5.2.3.2 aus Bekleidung aus Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) Zulässige Spannweite der Schalung
Holzwerkstoffplatten mitρ ≥ 600 kg/m3 Brettern oder Bohlen mit Nut-Feder-Ausbildung1)
Mindestdicke Mindestdicke Mindestdicke
d1
mm
d1
mm
d1
mm
l
mm
1 36     750
2 27     650
3   40   750
4   32   650
5 22 + 19   750
6 25 + 15 750
7 16 + 12,5 650
8   30 + 12,5 750
9   16 + 12,5 650
10     2 x 12,5 500

1) Bei 2lagiger Anordnung (siehe Zeile 5) ist die Bretterschalung raumseitig anzuordnen. Es ist die Dicke nach Bild 47dDd1 einzuhalten.
Bei 2lagiger Anordnung (siehe Zeilen 6 bis 9) darf die GKF- Platte wahlweise oben oder unten (raumseitig) liegen; hinsichtlichdD gilt der vorstehende Satz.

5.4.5 Dächer mit teilweise freiliegenden, 3seitig dem Feuer ausgesetzten Sparren oder ähnlichem

5.4.5.1 Teilweise freiliegende Sparren oder ähnliches von Dächern nach der Schema-Skizze in Tabelle 73 sind nur im unteren Bereich von drei Seiten der Brandbeanspruchung ausgesetzt.

5.4.5.2 Als Bekleidung - siehe auch Schema-Skizze in Tabelle 73 - können die in Abschnitt 5.2.3.1 angegebenen Bekleidungen verwendet werden.

Alle Platten müssen eine geschlossene Fläche besitzen und mit ihren Längsrändern dicht an den Sparren oder ähnlichem anschließen. Querfugen von Gipskartonplatten sind nach DIN 18181 zu verspachteln; dies gilt sinngemäß auch für dicht gestoßene Holzwolle-Leichtbauplatten. Spanplatten, die eine Rohdichte von ≥ 600 kg/m3 besitzen müssen, sind in Querfugen mit Nut und Feder oder Spundung dicht zu stoßen. Bei mehrlagigen Bekleidungen sind die Stöße zu versetzen, wobei jede Lage für sich an Holzlatten ≥ 40 mm/60 mm zu befestigen ist.

Die Mindestdicke und die zulässige Spannweite der Bekleidung sind aus Tabelle 73 zu entnehmen.

Bei größeren Abständen der Sparren o.ä. gelten die Angaben der Abschnitte 5.2.3.7 und 5.2.3.8 sinngemäß.

5.4.5.3 Bei Bekleidungen aus Brettern ist die DickedD nach Bild 47 maßgebend.

5.4.5.4 In Dächern nach den Angaben von Tabelle 73 ist brandschutztechnisch keine Dämmschicht notwendig.

Bei Anordnung einer brandschutztechnisch wirksamen Dämmschicht gilt Abschnitt 5.3.4.3, zweiter Absatz.

Tabelle 73: Holzbalkendächer mit teilweise freiliegenden Sparren oder ähnlichem mit nicht notwendiger Dämmschicht

Zeile Bekleidung nach Abschnitt 5.2.3 Schalung nach Abschnitt 5.2.3.2 aus Holzwerkstoffplatten mitρ ≥ 600 kg/m3 Bedachung Feuerwiderstandsklasse- Benennung
aus Holzwerkstoffplatten mitρ ≥ 600 kg/m3 aus Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) Zulässige Spannweite
Mindestdicke
d1
mm
d1
mm
l
mm
d2
mm
-
1 191)   625 162) siehe Abschnitt 5.4.1.4 F 30-B
2   2 x 12,5 400 193) F 60-B

  

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.04.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion