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Regelwerk

DIN 4124 - Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau
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Baugruben und Gräben

Stand 08/1981
(MBl. NRW 1985 S. 301 aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Veröffentlichung: MBl. NRW 1985 S. 301

Excavations and trenches; slopes, breadths of working spaces, planking and strutting

Diese Norm enthält in den Abschnitten 4 bis 8 sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Beginn der Gültigkeit:

Diese Norm gilt ab 1. Januar 1982

Vorbemerkung

Übergangsregelung für stählerne Kanalstreben und Spindelköpfe:

  1. Stählerne Kanalstreben und Spindelköpfe, die bereits vor Inkrafttreten dieser Norm eingesetzt waren und den "Grundsätzen für den Bau und die Prüfung der Arbeitssicherheit von in der Länge verstellbaren Aussteifungsmitteln für den Leitungsgrabenbau" entsprechen, jedoch keine entsprechende Kennzeichnung tragen, dürfen auch weiterhin verwendet werden.
  2. Stählerne Kanalstreben und Spindelköpfe, die bereits vor Inkrafttreten der Norm eingesetzt waren und für die ein Festigkeitsnachweis vorliegt, die jedoch nicht in allen Punkten den "Grundsätzen für den Bau und die Prüfung der Arbeitssicherheit von in der Länge verstellbaren Aussteifungsmitteln für den Leitungsgrabenbau" entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1989 verwendet werden, sofern folgende Forderungen eingehalten sind:
    1. Die Rohre von Kanalspindeln müssen mindestens 40 mm Außendurchmesser und wenigstens 3 mm Wanddicke haben und aus Stahl St 37-2 nach DIN 17100 gefertigt sein.
    2. Die Auflagerplatten der Kanalspindeln müssen mindestens 70 mm x 70 mm groß und an den Ecken zum Auflager hin als Krallenplatten leicht abgeknickt oder als aufliegende Winkelprofile ausgebildet sein, um ein Abrutschen zu vermeiden.
    3. Die Spindel muss eine Führung von mindestens 150 mm in der Hülse behalten.

Diese Norm wurde in dem Fachbereich Einheitliche Technische Baubestimmungen (ETB) des NABau ausgearbeitet.

Sie ist vom Institut für Bautechnik in Berlin den obersten Bauaufsichtsbehörden zur bauaufsichtlichen Einführung empfohlen worden.

Die Benennung "Last" wird für Kräfte verwendet, die von außen auf ein System einwirken; das gilt auch für zusammengesetzte Wörter mit der Silbe... "Last" (siehe DIN 1080 Teil 1).

Baugruben sowie Gräben für Leitungen und Kanäle erfordern eine sorgfältige Vorbereitung und Ausführung. Deshalb dürfen nur solche Fachleute und Unternehmen diese Arbeiten durchführen, die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und eine einwandfreie Ausführung sicherstellen.

1 Geltungsbereich und Zweck

1.1 Diese Norm gilt für nicht verbaute und für verbaute Baugruben und Gräben, die von Hand oder maschinell ausgehoben und in denen Bauwerke (z.B. Tiefkeller, Tunnel) oder Kanäle (z.B. Entwässerungs-, Fernheiz-, Kabelkanäle) hergestellt bzw. Leitungen (z.B. Kabel, Rohre) verlegt werden.

1.2 Diese Norm gibt an, nach welchen Regeln Baugruben und Gräben zu bemessen und auszuführen sind. Für einfache Fälle werden Verbauregeln angegeben, bei deren Beachtung besondere statische Nachweise entfallen können (Normverbau).

1.3 Von dieser Norm abweichende Ausführungen bedürfen nach den bauaufsichtlichen Vorschriften eines Nachweises der Brauchbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, wenn ihre Anwendung nicht nach anderen bauaufsichtlich eingeführten Richtlinien zulässig ist.

1.4 Für die Abrechnung gelten die Festlegungen dieser Norm nur insoweit, wie dies in DIN 18300 oder DIN 18303 festgelegt ist.

2 Mitgeltende Normen und Unterlagen

DIN 766 Rundstahlketten für allgemeine Zwecke und Hebezeuge; Kettenenden, geprüft, kurzgliedrig
DIN 1025 Teil 2 Formstahl; Warmgewalzte 1-Träger; Breite I-Träger, IPB- und IB-Reihe, Maße, Gewichte, zulässige Abweichungen, statische Werte
DIN 1045 Beton- und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung
DIN 1050 Stahl im Hochbau; Berechnung und bauliche Durchbildung
DIN 1052 Teil 1 Holzbauwerke; Berechnung und Ausführung
DIN 1054 Baugrund; Zulässige Belastung des Baugrunds
DIN 1055 Teil 1 Lastannahmen für Bauten; Lagerstoffe, Baustoffe und Bauteile, Eigenlasten und Reibungswinkel
DIN 1055 Teil 2 Lastannahmen für Bauten; Bodenkenngrößen; Wichte, Reibungswinkel, Kohäsion, Wandreibungswinkel
DIN 1055 Teil 3 Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten
DIN 1072 Straßen- und Wegbrücken; Lastannahmen
DIN 1073 Stählerne Straßenbrücken, Berechnungsgrundlagen
DIN 4014 Teil 1 Bohrpfähle herkömmlicher Bauart; Herstellung, Bemessung und zulässige Belastung
DIN 4014 Teil 2 (Vornorm) Bohrpfähle; Großbohrpfähle; Herstellung, Bemessung und zulässige Belastung
DIN 4022 Teil 1 Baugrund und Grundwasser; Benennen und Beschreiben von Bodenarten und Fels; Schichtenverzeichnis für Untersuchungen und Bohrungen ohne durchgehende Gewinnung von gekernten Proben
DIN 4074 Teil 1 Bauholz für Holzbauteile; Gütebedingungen für Bauschnittholz (Nadelholz)
DIN 4074 Teil 2 Bauholz für Holzbauteile; Gütebedingungen für Baurundholz (Nadelholz)
DIN 4084 Baugrund; Gelände- und Böschungsbruchberechnung
DIN 4093 Grundbau; Einpressungen in Untergrund und Bauwerke; Richtlinien für Planung und Ausführung
DIN 4114 Teil 1 Stahlbau; Stabilitätsfälle (Knickung, Kippung, Beulung); Berechnungsgrundlagen, Vorschriften
DIN 4114 Teil 2 Stahlbau; Stabilitätsfälle (Knickung, Kippung, Beulung); Berechnungsgrundlagen, Richtlinien
DIN 4123 Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen
DIN 4125 Teil 1 Erd- und Felsanker; Verpressanker für vorübergehende Zwecke im Lockergestein; Bemessung, Ausführung und Prüfung
DIN 4125 Teil 2 Erd- und Felsanker; Verpressanker für dauernde Verankerungen (Daueranker) im Lockergestein; Bemessung, Ausführung und Prüfung
DIN 4126 Teil 1 (z. Z. noch Entwurf) Schlitzwände; Ortbeton-Schlitzwände; Konstruktion und Ausführung
DIN 17100 Allgemeine Baustähle, Gütenorm
BGV C22 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" 1)

Grundsätze für den Bau und die Prüfung der Arbeitssicherheit von in der Länge verstellbaren Aussteifungsmitteln für den Leitungsgrabenbau 1)

Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vom 23.04.1965

3 Bauunterlagen

Zur Beurteilung der Standsicherheit der Böschungen oder des Verbaues von Baugruben oder Gräben sind im allgemeinen folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:

  1. Maße der Baugrube bzw. des Grabens,
  2. Baugrundverhältnisse, Bodenschichtung, Ergebnisse bodenmechanischer Versuche,
  3. Grundwasserverhältnisse,
  4. Gründungstiefe, Fundamentausbildung und Abstand angrenzender Bauwerke,
  5. Belastungen oder Erschütterungen innerhalb und außerhalb der Baugrube bzw. des Grabens,
  6. Leitungen, Kanäle und dergleichen im Bereich der Baugrube oder des Grabens,
  7. Verbauart, gegebenenfalls mit Konstruktionszeichnung,
  8. Standsicherheitsnachweis (sofern er durch die Festlegungen in dieser Norm nicht entbehrlich wird).

4 Herstellung von Baugruben und Gräben

4.1 Allgemeines

4.1.1 Bei Erd-, Fels- und Aushubarbeiten sind Erd- und Felswände so abzuböschen oder zu verbauen, dass Beschäftigte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse, welche die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können, zu berücksichtigen.

4.1.2 Erd- und Felswände dürfen beim Aushub nicht unterhöhlt werden. Trotzdem entstandene Überhänge sowie beim Aushub freigelegte Findlinge, Bauwerksreste, Bordsteine, Pflastersteine und dergleichen, die abstürzen oder abrutschen können, sind unverzüglich zu beseitigen.

4.1.3 Im Bereich benachbarter baulicher Anlagen ist der Aushub unter Beachtung von DIN 4123 vorzunehmen.

4.1.4 An den Rändern von Baugruben und Gräben, die betreten werden müssen, sind mindestens 0,60m breite, möglichst waagerechte Schutzstreifen anzuordnen und von Aushubmaterial, Hindernissen und nicht benötigten Gegenständen freizuhalten. Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80m kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden.

4.1.5 Baugruben und Gräben von mehr als 1,25m Tiefe dürfen nur über geeignete Einrichtungen, z.B. Leitern oder Treppen, betreten und verlassen werden. Gräben von mehr als 0,80m Breite sind in ausreichendem Maße mit Übergängen, z.B. Laufbrücken oder Laufstegen, zu versehen.

4.2 Nicht verbaute Baugruben und Gräben

4.2.1 Nicht verbaute Baugruben und Gräben bis höchstens 1,25m Tiefe dürfen ohne besondere Sicherung mit senkrechten Wänden hergestellt werden, wenn die anschließende Geländeoberfläche

  1. bei nichtbindigen Böden 2) nicht stärker als 1 :10,
  2. bei bindigen Böden 2) nicht stärker als 1: 2

geneigt ist. In mindestens steifen bindigen Böden 3) sowie bei Fels darf bis zu einer Tiefe von 1,75 m ausgehoben werden, wenn der mehr als 1,25 m über der Sohle liegende Bereich der Wand unter einem Winkelβ ≤ 45° abgeböscht (siehe Bild 1) oder gesichert wird (siehe Bild 2) und die Geländeoberfläche nicht steiler als 1:10 ansteigt. Bei einem festen Straßenoberbau ist auch eine Sicherung mit mindestens 20 cm breiten Saumbohlen zulässig (siehe Bild 3). Einschränkungen hierzu siehe die Abschnitte 4.2.3 bis 4.2.5.

Bild 1. Graben mit abgeböschten Kanten

Bild 2. Teilweise gesicherter Graben

Bild 3. Graben mit Saumbohlen

4.2.2 Nicht verbaute Baugruben und Gräben mit einer Tiefe von mehr als 1,25m bzw. 1,75m müssen mit abgeböschten Wänden hergestellt werden. Die Böschungsneigung richtet sich unabhängig von der Lösbarkeit des Bodens nach dessen bodenmechanischen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Zeit, während der sie offen zu halten sind und nach den äußeren Einflüssen, die auf die Böschung wirken.

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

 a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden β = 45°,
 b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden β = 60°,
 c) bei Fels β = 80°.

Einschränkungen hierzu siehe die Abschnitte 4.2.3 bis 4.2.5. Für die Beurteilung der Konsistenz bindiger Böden genügen Handversuche nach DIN 4022 Teil 1 3).

4.2.3 Geringere Wandhöhen als nach Abschnitt 4.2.1 bzw. geringere Böschungsneigungen als nach Abschnitt 4.2.2 sind vorzusehen, wenn besondere Einflüsse die Standsicherheit gefährden. Solche Einflüsse können z.B. sein:

  1. Störungen des Bodengefüges wie Klüfte oder Verwerfungen,
  2. zur Einschnittsohle hin einfallende Schichtung oder Schieferung,
  3. nicht oder nur wenig verdichtete Verfüllungen oder Aufschüttungen,
  4. Grundwasserabsenkung durch offene Wasserhaltungen,
  5. Zufluß von Schichtenwasser,
  6. nicht entwässerte Fließsandböden,
  7. starke Erschütterungen aus Verkehr, Rammarbeiten, Verdichtungsarbeiten oder Sprengungen.

4.2.4 Ist damit zu rechnen, dass die Standsicherheit einer nicht verbauten Wand durch Wasser, Trockenheit, Frost oder ähnliches gefährdet wird, so sind entweder die freigelegten Flächen gegen derartige Einflüsse zu sichern oder es ist die Wandhöhe bzw. die Böschungsneigung entsprechend Abschnitt 4.2.3 zu verringern.

4.2.5 Die Standsicherheit nicht verbauter Wände ist nach DIN 4084 nachzuweisen, wenn

  1. bei senkrechten Wänden die im Abschnitt 4.2.1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind,
  2. die Böschung mehr als 5 m hoch ist oder bei geböschten Wänden die im Abschnitt 4.2.2, Absätze a) und b), angegebenen Böschungswinkel überschritten werden, wobei eine Böschungsneigung von mehr als 80° in keinem Fall zulässig ist,
  3. einer der im Abschnitt 4.2.3 genannten Einflüsse vorliegt und die zulässige Wandhöhe bzw. die Böschungsneigung nicht nach vorliegenden Erfahrungen zuverlässig festgelegt werden kann,
  4. vorhandene Leitungen oder andere bauliche Anlagen gefährdet werden können,
  5. das Gelände neben der Graben- bzw. Böschungskante stärker als 1:10 ansteigt oder unmittelbar neben dem Schutzstreifen von 0,60 m eine stärker als 1: 2 geneigte Erdaufschüttung bzw. Stapellasten von mehr als 10 kN/m2 zu erwarten sind,
  6. die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 23.04.1965 (StVZO) allgemein zugelassenen Straßenfahrzeuge sowie Bagger oder Hebezeuge bis zu 12t Gesamtgewicht nicht einen Abstand von mindestens 1,00m zwischen der Außenkante der Aufstandsfläche und der Graben- bzw. Böschungskante einhalten,
  7. schwerere Fahrzeuge und Fahrzeuge mit höheren Achslasten, z.B. Straßenroller und andere Schwertransportfahrzeuge sowie Bagger oder Hebezeuge von mehr als 12t Gesamtgewicht nicht einen Abstand von mindestens 2,00 m zwischen der Außenkante der Aufstandsfläche und der Graben- bzw. Böschungskante einhalten.

4.2.6 Bermen sind anzuordnen, falls dies zum Auffangen von abrutschenden Steinen, Felsbrocken, Findlingen, Bauwerksresten und dergleichen oder zum Einrichten von Wasserhaltungsanlagen erforderlich ist. Bermen, die zum Auffangen abrutschender Teile dienen, müssen mindestens 1,50 m breit sein und in Stufen von höchstens 3,00 m Höhe angeordnet werden (siehe Bild 4). Auf die Bermen abgerutschter Boden ist unverzüglich zu entfernen.

Bild 4. Baugrubenböschung mit Berme zum Auffangen abrutschender Teile

4.2.7 Böschungen, die steiler geneigt sind als im Abschnitt 4.2.2, Absätze a) und b), angegeben ist, sowie Böschungen, aus denen sich einzelne Steine, Felsbrocken, Findlinge, Fundamentreste und dergleichen lösen können, müssen regelmäßig überprüft und gegebenenfalls abgeräumt werden. Dies gilt insbesondere nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach starken Regen- oder Schneefällen, nach dem Lösen größerer Erd- oder Felsmassen, bei einsetzendem Tauwetter und nach Sprengungen.

4.2.8 Die Abschnitte 4.2.1 bis 4.2.7 gelten nicht für Gräben, die nicht betreten werden und durch die weder Menschen noch Leitungen oder andere bauliche Anlagen gefährdet werden.

4.3 Verbaute Baugruben und Gräben

4.3.1 Baugruben und Gräben sind zu verbauen, wenn nicht nach den Angaben des Abschnittes 4.2 gearbeitet wird. Dabei muss der obere Rand des Verbaues die Geländeoberfläche um mindestens 5 cm überragen.

4.3.2 Als Verbau kommen im wesentlichen folgende Verkleidungs- und Aussteifungs- bzw. Verankerungskonstruktionen in Frage:

  1. waagerechter Grabenverbau nach Abschnitt 6,
  2. senkrechter Grabenverbau nach Abschnitt 7,
  3. großflächige Verbauplatten, sofern sie von der Prüfstelle des Fachausschusses "Tiefbau" beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften 4) in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüft und als geeignet beurteilt worden sind,
  4. Spundwände nach Abschnitt 8.1,
  5. Trägerbohlwände nach Abschnitt 8.2,
  6. Schlitzwände nach Abschnitt 8.3.1,
  7. Pfahlwände nach Abschnitt 8.3.2,
  8. durch Injektion oder Vereisung verfestigte Erdwände nach Abschnitt 8.3.3,
  9. Unterfangungswände nach DIN 4123.

4.3.3 In vorübergehend standfesten Böden dürfen Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe maschinell ohne Abböschung oder Verbau ausgehoben werden, sofern dadurch weder Menschen noch Leitungen oder andere bauliche Anlagen gefährdet werden. Diese Gräben dürfen jedoch erst betreten werden, nachdem unter besonderen Sicherheitsmaßnahmen ein fachgerechter Grabenverbau eingebracht ist. Als vorübergehend standfest wird ein Boden bezeichnet, wenn der freigelegte Bereich der Grabenwand in der kurzen Zeit, die zwischen dem Beginn der Ausschachtung und dem Einbringen des Verbaues verstreicht, keine wesentlichen Einbrüche aufweist.

Die Forderung nach besonderen Sicherheitsmaßnahmen wird erfüllt, wenn

  1. der Verbau unter Einsatz von Verbaugeräten eingebracht wird oder aus Elementen eines Verbauverfahrens besteht, die von der Prüfstelle des Fachausschusses "Tiefbau" beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften 4) in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüft und als geeignet beurteilt worden sind, sowie
  2. die Betriebsanleitungen und die Forderungen der genannten Prüfstelle zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit eingehalten werden.

4.3.4 Die Baugrubenverkleidung soll auf ihrer ganzen Fläche dicht am Boden anliegen. Sie muss eine dichte Wand bilden, so dass durch Fugen und Stöße kein Boden durchtreten kann. Hinter der Baugrubenverkleidung entstandene Hohlräume sind unverzüglich kraftschlüssig zu verfüllen.

Nur bei Fels ist ein Verbau, bei dem die Einzelteile der Baugrubenverkleidung nicht dicht schließend gesetzt sind, auf Nachweis zulässig.

4.3.5 Gurte sowie Brust- und Rahmenhölzer des Verbaues müssen so eingebaut werden, dass sie an ihren Berührungsflächen satt anliegen. Sie sind gegen Herabfallen, Verdrehen und seitliches Verschieben zu sichern. Sofern Bewegungen der Baugrubenwand mit Rücksicht auf Bauwerke, Leitungen oder dergleichen weitgehend vermieden werden sollen, sind die Steifen oder Anker entsprechend vorzuspannen.

4.3.6 Steifen sind gegen Herabfallen zu sichern. Bei Verwendung von Kanalstreben und bei Holzsteifen mit aufgesetzten Spindelköpfen sollen die Spindeln abwechselnd zur rechten und zur linken Seite des Verbaues angeordnet werden, um auszuschließen, dass die am stärksten gefährdeten Stellen des gesamten Verbaues alle in einer lotrechten Ebene liegen. Stählerne Kanalstreben und Spindelköpfe müssen den "Grundsätzen für den Bau und die Prüfung der Arbeitssicherheit von in der Länge verstellbaren Aussteifungsmitteln für den Leitungsgrabenbau" 5) entsprechen. Rundholzsteifen müssen mindestens der Güteklasse II nach DIN 4074 Teil 2 entsprechen und mindestens 10 cm dick sein.

4.3.7 Keile, Anker, Spannschlösser und Bolzen sind so anzuordnen, dass ein Spannen, Nachtreiben oder Nachziehen möglich ist. Bei Holzsteifen sind Hartholzkeile, bei Stahlsteifen Stahlkeile zu verwenden, sofern die Steifen verkeilt werden sollen. Die Breite von Hartholzkeilen soll nicht kleiner als der Steifendurchmesser sein, die Breite von Stahlkeilen nicht kleiner als die halbe Steifenbreite. Die Keile sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern.

4.3.8 Die Standsicherheit des Verbaues muss in jedem Bauzustand des Verbaues bis zum Erreichen der endgültigen Baugrubensohle und des Rückbaues bis zur vollständigen Verfüllung der Baugrube sichergestellt sein (siehe Abschnitt 9). Der Verbau darf nur zurückgebaut werden, soweit er durch Verfüllen entbehrlich geworden ist. Er ist beim Verfüllen an Ort und Stelle zu belassen, wenn er nicht gefahrlos entfernt werden kann.

4.3.9 Alle Teile des Verbaues müssen während der Bauausführung regelmäßig überprüft, nötigenfalls instandgesetzt und verstärkt werden. Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach starken Regenfällen, bei wesentlichen Veränderungen der Belastung, bei einsetzendem Tauwetter und nach Sprengungen muß der Verbau vor Wiederaufnahme der Arbeiten überprüft werden.

5 Arbeitsraumbreiten

5.1 Baugruben

5.1.1 Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Beschäftigten und auf eine einwandfreie Bauausführung müssen Arbeitsräume, die betreten werden, mindestens 0,50 m breit sein. Als Breite des Arbeitsraumes gilt:

  1. bei abgeböschten Baugruben der waagerecht gemessene Abstand zwischen dem Böschungsfuß und der Außenseite des Bauwerks (siehe Bild 5),
  2. bei verbauten Baugruben der lichte Abstand zwischen der Luftseite der Verkleidung und der Außenseite des Bauwerks (siehe Bild 6).

Bild 5. Arbeitsraumbreite bei abgeböschten Baugruben (Beispiele)

Bild 6. Arbeitsraumbreite bei verbauten Baugruben ohne Behinderung durch Gurte und Steifen (Beispiele) Bild 7. Arbeitsraumbreite bei verbauten Baugruben mit Behinderung durch Gurte und Steifen (Beispiele)

Als Außenseite des Bauwerks gilt die Außenseite des Baukörpers

Jeweils die größere Breite ist maßgebend.

5.1.2 Sofern waagerechte Gurtungen im Bereich des Bauwerks oder der Schalungskonstruktion weniger als 1,75 m über der Baugrubensohle bzw., beim Rückbau, über der jeweiligen Verfüllungsoberfläche liegen, wird der lichte Abstand von der Vorderkante der Gurtungen gemessen (siehe Bild 7). Bei rückverankerten Baugrubenwänden wird der lichte Abstand vom freien Ende des Stahlzuggliedes bzw. von der Abdeckhaube aus gemessen, wenn der waagerechte Achsabstand der Anker kleiner ist als 1,50 m.

5.1.3 Bei Fundamenten und Sohlplatten, die nicht eingeschalt, sondern gegen den anstehenden Boden betoniert werden, richtet sich die Breite des Arbeitsraumes nach dem aufgehenden Baukörper, sofern der Überstanda kleiner ist als 0,50m (siehe Bild 5 und Bild 6, linke Hälfte). Ist der Überstanda gleich oder größer als 0,50 m, so richtet sich die Breite des Arbeitsraumes nach der Vorderkante des Fundamentes bzw. der Sohlplatte. Bei geböschten Baugruben darf jedoch der Gründungskörper nicht in die Verlängerung der Böschungsfläche einschneiden.

5.1.4 Bei rechteckigen Baugruben für runde Schächte bis 1,50m Außendurchmesser sowie bei kreisförmigen Baugruben für rechteckige Schächte muss an den engsten Stellen zwischen der Luftseite der Verkleidung und der Außenseite des Schachtes nach Abschnitt 5.1.1 ein lichter Abstand von mindestens 0,35m vorhanden sein. Abschnitt 5.1.2 gilt sinngemäß.

5.2 Gräben für Leitungen und Kanäle

5.2.1 Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Beschäftigten und auf eine einwandfreie Bauausführung müssen Gräben für Leitungen und Kanäle eine ausreichende lichte Breite aufweisen. Als lichte Grabenbreite gelten, sofern nicht die Einschränkungen nach Abschnitt 5.2.2 maßgebend sind:

  1. bei geböschten Gräben die Sohlbreite in Höhe der Rohrschaftunterkante,
  2. bei unverkleideten, mit senkrechten Wänden ausgehobenen Gräben sowie bei Gräben nach Bild 1 bis Bild 3 der lichte Abstand der Erdwände,
  3. bei waagerechtem Verbau der lichte Abstand der Holzbohlen,
  4. bei senkrechtem Verbau der lichte Abstand der Holzbohlen oder Kanaldielen,
  5. bei gepfändetem Verbau der mittlere lichte Abstand der Holzbohlen oder Kanaldielen,
  6. bei großflächigen Stahlverbauplatten der lichte Abstand der Platten,
  7. bei Spundwandverbau der lichte Abstand der baugrubenseitigen Bohlenrücken,
  8. bei Trägerbohlwänden der lichte Abstand der Verbohlung.

Bei gestaffeltem Verbau wird die Grabenbreite im Bereich der untersten Staffel gemessen.

5.2.2 Die Festlegungen des Abschnitts 5.2.1 gelten nur, soweit nicht folgende Einschränkungen maßgebend sind:

  1. Sofern bei senkrechtem Verbau und äußerem Rohrschaftdurchmesserd ≥ 0,60m waagerechte Gurtungen weniger als 1,75m über Grabensohle liegen, wird als lichte Grabenbreite der lichte Abstand der Gurtungen rechtwinklig zur Grabenachse gemessen. Bei einem äußeren Rohrschaftdurchmesser vond ≥ 0,30 m gilt dies ebenfalls, wenn die Unterkante der waagerechten Gurtungen weniger als 0,50 m über der Oberkante Rohrschaft liegt.
  2. Ist bei einem waagerechten Verbau der planmäßige Achsabstand von Brusthölzern oder stählernen Aufrichtern in dem fertig ausgehobenen und verbauten Graben innerhalb einer Bohlenlänge kleiner als 1,50 m, so gilt als lichte Grabenbreite der lichte Abstand zwischen den Brusthölzern bzw. Aufrichtern. Hilfskonstruktionen zum Umsteifen während des Aushubes bzw. während der Verfüllung und zusätzliche Konstruktionen zur Abstützung der untersten Bohlen entsprechend Abschnitt 6.1.6 zählen hierbei nicht mit, wenn sie unmittelbar neben den planmäßigen Brusthölzern bzw. Aufrichtern angeordnet werden.

5.2.3 Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 1,25m, die zwar betreten werden, aber keinen betretbaren Arbeitsraum zum Verlegen oder Prüfen von Leitungen haben müssen, z.B. bei Erdkabelgräben oder Drängräben, sind in Abhängigkeit von der Regelverlegetiefe mindestens die in Tabelle 1 angegebenen lichten Grabenbreiten einzuhalten. Als Regelverlegetiefe wird der Abstand von der Geländeoberfläche bis zur Unterkante des Kabels bzw. der Leitung bezeichnet.

5.2.4 Bei Gräben, die einen betretbaren Arbeitsraum zum Verlegen oder Prüfen von Leitungen oder Kanälen haben müssen, sind in Abhängigkeit vom Leitungs- bzw. vom äußeren Rohrschaftdurchmesserd mindestens die in Tabelle 2 angegebenen lichten Grabenbreiten einzuhalten, soweit in den folgenden Abschnitten nichts anderes bestimmt ist. Die mit "Umsteifung" überschriebene Spalte gilt nur dann, wenn während des Herablassens von langen Rohren planmäßig Umsteifarbeiten erforderlich sind. Bei nicht kreisförmigen Querschnittsformen gilt die größte Außenbreite des Rohrschaftes als äußerer Rohrschaftdurchmesserd.

5.2.5 Unabhängig vom Durchmesser der Leitung bzw. des äußeren Rohrschaftes sind bei Gräben mit senkrechten Wänden, die einen betretbaren Arbeitsraum haben müssen, folgende lichte Mindestbreiten einzuhalten, soweit in den folgenden Abschnitten nichts anderes bestimmt ist:

  1. b = 0,60 m bei nicht verbauten Gräben bis 1,75 m Tiefe entsprechend Bild 1 und Bild 3,
  2. b = 0,70 m bei Gräben nach Bild 2 und bei verbauten Gräben bis 1,75 m Tiefe,
  3. b = 0,80 m bei Grabentiefen von mehr als 1,75m bis einschließlich 4,00 m,
  4. b = 1,00 m bei G rabentiefen von mehr als 4,00 m.

Tabelle 1. Lichte Mindestbreiten für Gräben ohne betretbaren Arbeitsraum

Regelverlegetiefe
bis 0,70 m
über 0,70 m
bis 0,90 m
über 0,90 m
bis 1,00 m
über 1,00 m
bis 1,25m
Lichte Grabenbreite 0,30 m 0,40 m 0,50m 0,60 m


Tabelle 2. Lichte Mindestbreiten für Gräben mit betretbarem Arbeitsraum

Äußerer Leitungs- bzw. Rohrschaftdurchmesser
d
in m
Lichte Mindestbreite b in m
Verbauter Graben Nicht verbauter Graben
Regelfall Umsteifung β ≤ 600 β > 600
bis 0,40 b =d + 0,40 b =d + 0,70 b =d + 0,40
über 0,40 bis 0,80 b =d + 0,70 b =d + 0,40 b =d + 0,70
über 0,80 bis 1,40 b =d + 0,85
über 1,40 b =d + 1,00


5.2.6 Die Grabenbreiten nach Abschnitt 5.2.4 sind auch dann einzuhalten, wenn wegen vorhandener Bauteile, Leitungen, Kanäle oder anderer Hindernisse der Graben seitlich so verschoben wird, dass die geplante Leitung bzw. der geplante Kanal ausmittig zu liegen kommt.

5.2.7 Wird der planmäßig vorgesehene Graben oberhalb der Leitung oder des Kanals auf einer Länge von mehr als 5m durch ein längs verlaufendes Hindernis eingeengt, so muss die lichte Grabenbreite zwischen dem Hindernis und der gegenüberliegenden Grabenwand mindestens 0,60m betragen. Außerdem sind im Bereich der Leitung bzw. des Kanals die im Abschnitt 5.2.4 genannten Grabenbreiten einzuhalten, wobei das längsverlaufende Hindernis wie ein Gurt im Sinne von Abschnitt 5.2.2, Absatz a), zu berücksichtigen ist.

5.2.8 An Zwangspunkten (z.B. bei Entwässerungskanälen aufgrund schwieriger örtlicher Verhältnisse in Teilbereichen bis zu einer Haltungslänge) ist es ausnahmsweise zulässig, die angegebenen Mindestgrabenbreiten zu unterschreiten. In diesen Fällen sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und ist sicherzustellen, dass eine fachgerechte Bauausführung noch möglich ist.

5.2.9 Die in den Abschnitten 5.2.3 bis 5.2.7 genannten Grabenbreiten gelten nicht für Gräben, die bei dem vorgesehenen Arbeitsablauf nicht betreten werden müssen.

6 Waagerechter Grabenverbau

Außer den Angaben im Abschnitt 4.3 sind bei der Herstellung eines waagerechten Grabenverbaues die nachfolgend genannten Festlegungen zu beachten.

6.1 Allgemeines

6.1.1 Ein Verbau mit waagerechten Bohlen (Holzbohlen, Kanaldielen oder dergleichen) muss stets mit dem Aushub fortschreitend von oben nach unten eingebracht werden. Bei Böden, die nicht so standfest sind, dass sie wenigstens vorübergehend auf die Tiefe einer Bohlenbreite frei stehen bleiben, ist der waagerechte Grabenverbau nicht zulässig.

6.1.2 Mit dem Einziehen der Bohlen und dem Einbringen der Aussteifung ist spätestens zu beginnen, wenn die Tiefe von 1,25m erreicht ist. Wird die Standsicherheit des unverbauten Grabens durch eine der im Abschnitt 4.2.3 genannten Ursachen gefährdet, so ist schon bei geringerer Aushubtiefe zu verbauen. Das weitere Einbringen des Verbaues darf hinter dem Aushub bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden nur um eine Bohlenbreite, bei steifen oder halbsteifen bindigen Böden um höchstens zwei Bohlenbreiten zurück sein. Beim Rückbau und Verfüllen der Baugrube ist sinngemäß zu verfahren.

6.1.3 In den einzelnen Feldern dürfen nur Bohlen von gleicher Länge eingebaut werden. Versetzte Stöße sind unzulässig. An den Enden der einzelnen Einbaufelder ist eine doppelte Versteifung (d. h. Versteifung zu beiden Seiten des Stoßes) zu setzen. Bei Bohlen von mehr als 2,5 m Länge ist mindestens eine weitere Versteifung dazwischen einzuziehen.

6.1.4 Bauholz für waagerechten Grabenverbau muss mindestens der Güteklasse II nach DIN 4074 Teil 1 entsprechen. Holzbohlen müssen mindestens 5 cm dick, parallel besäumt und vollkantig sein, Brusthölzer mindestens 0,60m lang, 8 cm dick und 16 cm breit. Bohlen anstelle von Brusthölzern sind nicht zulässig. Brustträger aus Stahl müssen mindestens aus einem Profil U100 nach DIN 1026 bestehen und mindestens der Güte St37-2 entsprechen.

6.1.5 Ein Verbau ohne Brusthölzer oder stählerne Aufrichter ist nicht zulässig. Brusthölzer bzw. Aufrichter sind durch mindestens zwei Steifen abzustützen. Bei trockenen oder gleichkörnigen nichtbindigen Böden sowie stets bei Feinsand- und Schluffböden ist ein waagerechter Verbau zusätzlich zu sichern, z.B. durch Einziehen von mindestens 2m langen Brusthölzern bzw. Aufrichtern, deren Stöße in der Höhe versetzt sind. In schwierigen Fällen sind Brusthölzer bzw. Aufrichter anzuordnen, die von der Geländeoberfläche bis zur jeweiligen Aushubsohle durchlaufen.

6.1.6 Für das Abstützen der untersten Bohlen sind bei Rohren von mehr als 0,50 m äußerem Schaftdurchmesser besondere Maßnahmen erforderlich, z.B. Verstärkung der Brusthölzer oder Einbau von Verbauträgern mit Zug- und Druckgliedern (siehe Bild 8).

6.2 Waagerechter Normverbau

6.2.1 Sofern die im folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf der im Abschnitt 6.2.2 beschriebene waagerechte Normverbau ohne besonderen Standsicherheitsnachweis verwendet werden:

  1. Die Geländeoberfläche verläuft annähernd waagerecht.
  2. Es steht ein nichtbindiger Boden oder ein bindiger Boden an, der von Natur aus eine steife oder halbfeste Konsistenz aufweist oder durch eine geeignete Wasserhaltung, z.B. durch eine Vakuumanlage, in einen solchen Zustand versetzt wird.
  3. Bauwerkslasten üben keinen Einfluss auf Größe und Verteilung des Erddrucks aus.
  4. Straßenfahrzeuge und Baugeräte halten einen ausreichend großen Abstand vom Verbau ein. Siehe Abschnitte 6.2.3 bis 6.2.5.

Bild 8. Verbauträger mit Druck- und Zuggliedern zum Abstützen der untersten Bohlen eines waagerechten Grabenverbaues


Tabelle 3. Waagerechter Normverbau mit Brusthölzern 8 cm x 16 cm

Zeile Bemessungsgröße Bohlendicke s
5 cm 6 cm 7 cm
1 Größte Wandhöheh 3,00 m 3,00 m 4,00 m 5,00 m 5,00 m
2 Größte Stützweitel1 der Bohlen 1,90 m 2,10 m 2,00 m 1,90 m 2,10 m
3 Größte Kraglängel2 der Bohlen 0,50 m 0,50 m 0,50 m 0,50 m 0,50 m
4 Größte Stützweitel3 der Brusthölzer 0,70 m 0,70 m 0,65 m 0,60 m 0,60 m
5 Größte Kraglängel4 der Brusthölzer 0,30 m 0,30 m 0,30 m 0,30 m 0,30 m
6 Größte Kraglängelu der Brusthölzer 0,60 m 0,60 m 0,55 m 0,50 m 0,50 m
7 Größte Knicklängesk von Rundholzsteifen Ø 10 cm 1,65 m 1,55 m 1,50 m 1,45 m 1,35 m
8 Größte SteifenkraftP 31 kN 34 kN 37 kN 40 kN 43 kN

________________________

1) Erhältlich beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Langwartweg 103, 5300 Bonn.

2) Nach DIN 1054, Ausgabe November 1976, Abschnitt 2.1.1.1, ist ein Boden nichtbindig, wenn der Gewichtsanteil der Bestandteile mit Korngrößen unter 0,06 mm 15 % nicht übersteigt. Bei größerem Gewichtsanteil als 15 % wird der Boden als bindig bezeichnet.

3) Nach DIN 4022 Teil 1, Ausgabe November 1969, Abschnitt 9, gilt:

  1. Weich ist ein Boden, der sich leicht kneten lässt.
  2. Steif ist ein Boden, der sich schwer kneten, aber in der Hand zu 3 mm dicken Röllchen ausrollen lässt, ohne zu reißen oder zu zerbröckeln.
  3. Halbfest ist ein Boden, der beim Versuch, ihn zu 3 mm dicken Röllchen auszurollen, zwar bröckelt und reißt, aber doch noch feucht genug ist, um ihn erneut zu einem Klumpen formen zu können.

4) Federführend ist die Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Am Knie 6, 8000 München 60.

5) Zuständig ist die Prüfstelle der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Am Knie 6, 8000 München 60.

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