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Regelwerk

DAfStb- Instandsetzungs-Richtlinie - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen
Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung

Vom 8. März 2004
Stand 10/2001
(Nds. MBl. 2004 S. 193, 194; ber. 01/2002, ber. 09/2014)



Siehe auch: " Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungsgrundsätze" und " Teil 2: Bauprodukte und Anwendung"


Ersatz für

Ausgabe Februar 1991 (Teil 3); bisherige Vertriebsnummer 65015

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), sind beachtet worden.

Bezüglich der in dieser Richtlinie genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Herausgeber:

Deutscher Ausschuss für Stahlbeton - DAfStb im DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Burggrafenstraße 6, D-10787 Berlin
Tel.: (0 30) 26 01-20 39 Fax: (0 30) 26 01-17 23 dafstb @ din.de

Der Deutsche Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) beansprucht alle Rechte, auch das der Übersetzung in fremde Sprachen. Ohne ausdrückliche Genehmigung des DAfStb ist es nicht gestattet, diese Veröffentlichung oder Teile daraus auf fotomechanischem Wege oder auf andere Art zu vervielfältigen.

Teil 3 wurde inhaltlich und redaktionell überarbeitet:

1 Personal und Ausstattung der ausführenden Unternehmen

1.1 Allgemeines

(1) Für die Ausführung von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen werden an das ausführende Unternehmen Anforderungen bezüglich

(2) Die Überwachung von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen ist in Abschnitt 2 geregelt.

(3) Hinweise zu den anzuwendenden Prüfverfahren enthält Abschnitt 3.

1.2 Personal

1.2.1 Allgemeine Anforderungen

Ausführen, Prüfen und Überwachen von Arbeiten nach dieser Richtlinie erfordern von dem Unternehmen den Einsatz einer qualifizierten Führungskraft, eines Bauleiters und von Baustellenfachpersonal, die mit ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen die ordnungsgemäße Ausführung, Überwachung und Dokumentation solcher Arbeiten sicherstellen.

1.2.2 Qualifizierte Führungskraft

(1) Die qualifizierte Führungskraft ist zuständig und verantwortlich für die Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle sowie für die erforderlichen Prüfungen.

(2) Zu den Aufgaben der qualifizierten Führungskraft gehören u. a.

(3) Nach besonderer Vereinbarung können zu den Aufgaben der qualifizierten Führungskraft auch Aufgaben des sachkundigen Planers gehören.

1.2.3 Bauleiter des Unternehmens

(1) Die Ausführung nach dieser Richtlinie ist von einem Bauleiter oder einem fachkundigen Vertreter des Bauleiters zu leiten.

(2) Der Bauleiter sorgt für die sichere und planmäßige Ausführung der Arbeiten, insbesondere über die Aufgaben nach DIN 1045 hinaus u. a. für

1.2.4 Baustellenfachpersonal

(1) Auf jeder Baustelle muss ein geschulter, insbesondere handwerklich ausgebildeter Fachmann des Unternehmens ständig anwesend sein, der je nach Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Schutz- und Instandsetzungsmaßnahme betontechnische und entsprechende andere baustofftechnische Kenntnisse, Fertigkeiten und praktische Erfahrung besitzt. Die Befähigung für Arbeiten nach dieser Richtlinie muss der Überwachungsstelle durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden 2.

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