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BayArchG - Bayerisches Architektengesetz
- Bayern -
Vom 31. August 1994
(GVBl. Nr. 23 vom 31.08.1994 S. 934; 26.06.1997 S. 323, 340; 10.02.2000 S. 42; 24.04.2001 S. 140, 143; 08.11.2002 S. 624, 626; 25.10.2004 S. 400, 404; 08.03.2005 S. 69 05; 09.05.2007 S. 308 aufgehoben)
Erster Teil
Berufsaufgaben, Berufspflichten und Berufsbezeichnung
Art. 1 Berufsaufgaben und Berufspflichten
(1) Berufsaufgaben des Architekten sind die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau.
(2) Berufsaufgaben des Innenarchitekten sind die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgaben der Landschaftsarchitekten sind die gestaltende, technische, wirtschaftliche und ökologische Planung von Freianlagen oder die Landschaftsplanung. Zu den Berufsaufgaben des Landschaftsarchitekten gehört auch die Planung im Städtebau innerhalb seiner Fachrichtung.
(4) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Bauherrn in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung.
(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten und des Landschaftsarchitekten gehört auch die Mitwirkung bei der Landesplanung und Regionalplanung.
(6) Architekt, Innenarchitekt und Landschaftsarchitekt sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordern. Das Nähere regelt die Berufsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über
(7) Ein außerhalb der Berufstätigkeit liegendes Verhalten ist eine Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die . Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstands bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Art. 2 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt" und "Architektin", "Innenarchitekt" und "Innenarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" und "Landschaftsarchitektin" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste ( Art. 9) eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach Art. 14 zusteht.
(2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, welche die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind.
(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
Art. 3 Führung der Berufsbezeichnung in der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaften, die in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ( Art. 4) eingetragen sind, haben entsprechend der Fachrichtung, mit der die Gesellschafter in die Architektenliste ( Art. 9) eingetragen sind, in der Firma den Zusatz "Gesellschaft von Architekten mbH" oder "Gesellschaft von Innenarchitekten mbH" oder "Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH" oder entsprechende Wortverbindungen zu führen. In die Firmen ist mindestens der Name eines Gesellschafters aufzunehmen.
Art. 4 Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Was Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird von der Architektenkammer geführt. Aus dem Verzeichnis müssen neben der Firma der Sitz der Gesellschaft, der Geschäftsgegenstand, der Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Architektenliste maßgeblichen Daten ersichtlich sein.
(2) Über die Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung entscheidet der Eintragungsausschuß. Art. 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(3) Der Eintragungsausschuß ist verpflichtet, dem zuständigen Registergericht in Form einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu bestätigen, daß die im Handelsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Gesellschaften erfüllt. Sobald und soweit die Eintragung der Firma ins Handelsregister nachgewiesen ist, stellt der Vorsitzende die Entscheidung dem Betroffenen zu und übermittelt sie nach Unanfechtbarkeit der Architektenkammer.
Art. 5 Voraussetzungen der Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
In das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ( Art.4) ist eine Gesellschaft auf Antrag einzutragen, wenn
Art. 6 Rechte und Pflichten der eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(1) Soweit Änderungen des Gesellschaftervertrags, der Zusammensetzung der Gesellschafter und in der Geschäftsführung dem Registergericht anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich jeweils durch Vorlage beglaubigter Urkunden der Architektenkammer mitzuteilen.
(2) Die Gesellschaft hat der Architektenkammer jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres eine beglaubigte Abschrift der beim Registergericht einzureichenden Gesellschafterliste zuzuleiten.
(3) Die Gesellschaft sowie die Gesellschafter und Geschäftsführer haben die Vorschriften der Berufsordnung und der Gebührenordnung der Bayerischen Architektenkammer zu beachten.
(4) Art. 24 (Schlichtungsausschuß) gilt für Gesellschaften entsprechend.
Art. 7 Versagung der Eintragung in die Liste der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die Eintragung in die Liste der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zu versagen, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder Geschäftsführer ein Versagungsgrund nach Art. 12 Abs. 1 vorliegt. Die Eintragung kann versagt werden, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder Geschäftsführer ein Versagungsgrund nach Art. 12 Abs. 2 vorliegt.
Art. 8 Löschung der Eintragung in die Liste der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zu löschen, wenn
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach Art. 7 Satz 2 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(3) Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters die Voraussetzungen nach Art. 5 nicht mehr vorliegen, setzt der Eintragungsausschuß eine angemessene Frist, innerhalb der ein diesem Gesetz entsprechender Zustand herbeizuführen ist. Diese Frist darf höchstens vier Jahre betragen.
Art. 9 Architektenliste
(1) Die Architektenliste wird von der Architektenkammer ( Art. 15) geführt. Aus der Architektenliste muß neben der Fachrichtung des Eingetragenen die Tätigkeitsart (freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig) ersichtlich sein.
(2) Über die Eintragung in die Architektenliste entscheidet der Eintragungsausschuß ( Art. 30 bis 33). Der Vorsitzende stellt dem Betroffenen die Entscheidung zu und übermittelt sie nach Unanfechtbarkeit der Architektenkammer. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung eine Urkunde aus.
(3) Der Eintragungsausschuß entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Architektenliste eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis
(4) Ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) findet niet statt. Der Eintragungsausschuß bei der Architetenkammer ist fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein (§ 61 Nr. 3 VwGO); er wird durch den Vorsitzenden vertreten.
Art. 10 Liste der Architekten nach Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung
(1) Die Architektenkammer führt die Liste der Architekten nach Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung.
(2) In diese Liste ist auf Antrag einzutragen:
Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuß.
Art 10a Liste der Sachverständigen im Sinn der Rechstverordnung nach Art. 90 Abs. 9 Bay-BO
Der Eintragungsausschuß bei der Architektenkammer läßt die verantwortlichen Sachverständigen zu und führt die Liste der Sachverständigen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 90 Abs. 9 Bay-BO.
Art. 11 Voraussetzungen der Eintragung 05
(1) In die Architektenliste ( Art. 9) ist ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung in Bayern hat und
Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Bayerischen Architektenkammer im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftliche Planung sowie des Baurechts anzurechnen.
(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllt als Architekt auch, wer eine gleichwertige Abschlußprüfung an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung mit Erfolg abgelegt hat. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitglied- oder Vertragsstaat) gelten als gleichwertig die nach Art.7 der Richtlinie 85/384/EWG des Rats vom 10. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 223 S. 15) geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), bekanntgemachten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und die entsprechenden Nachweise nach Art. 11 oder 12 dieser Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung. Zu prüfen sind auch Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Architektur, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zusammen mit den vollständigen Unterlagen ergehen.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt als Innen- und Landschaftsarchitekt auch, wer
Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn die gemäß Satz 1 erforderlichen Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung in Sinn des Art. 1 Buchst. d a) der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206, S. 1), bestätigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Antrags zusammen mit den vollständigen Unterlagen ergehen.
(4) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wenn er seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung in Bayern hat und
Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 ist die Zeit des durch .Abschlußprüfung nachgewiesenen erfolgreichen Besuchs einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Innenarchitektur anzurechnen, soweit sie die vorgeschriebene Mindestdauer nicht übersteigt.
(5) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 und nach Absatz 4 ist ein Bewerber auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistung auf dem Gebiet der Architektur (des Hochbaus) besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuß durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften durch ein Prüfungszeugnis dieses Mitgliedstaates nachweist.
(6) Die Eintragung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinn des Art.116 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen. Gemeinschaften.
Art. 12 Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einem Bewerber zu versagen,
(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann einem Bewerber versagt werden, wenn er
Art. 13 Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn der Eingetragene in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder gegen ihn auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist. 2Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes der Beamtenrechte im Zug eines Strafverfahrens.
Art. 14 Auswärtige Architekten
(1) Die Berufsbezeichnung nach Art.2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen oder eine ähnliche Bezeichnung nach Art. 2 Abs. 2 dürfen ohne Eintragung in die Architektenliste auch Personen führen, die in Bayern weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung noch eine überwegende Beschäftigung haben, wenn sie
Sie haben die geltenden Berufspflichten zu beachten.
(2) Soweit auswärtige Architekten nicht Mitglied einer Architektenkammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das Erbringen von Leistungen als Architekten vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Sie haben eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß sie
Sie sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. 4Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 1 ergibt.
(3) Ist die Person weder Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes noch Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt Absatz 1 nur, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Der Eintragungsausschuß kann auswärtigen Architekten, unbeschadet einer Berechtigung nach Absatz 1, die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn
(4) Bestehen Zweifel, ob die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegt, so entscheidet der Eintragungsausschuß auf Antrag des Betroffenen oder der Architektenkammer.
Zweiter Teil
Architektenkammer
Art. 15 Errichtung der Architektenkammer
(1) In Bayern wird eine Architektenkammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Bayerische Architektenkammer".
(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Architektenkammer ist München.
(4) Die Architektenkammer kann örtliche Untergliederungen bilden.
Art. 16 Mitgliedschaft
(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste eingetragenen Architekten an.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste gelöscht wird.
Art. 17 Aufgaben der Architektenkammer
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,
(2) Die Architektenkammer kann Fürsorgeeinrichtungen für die Mitglieder und deren Familien schaffen. Für die Mitglieder, deren Versorgung gesetzlich geregelt ist, darf die Teilnahme nicht zwingend sein.
(3) Zur Wahrung der die deutsche Architektenschaft berührenden gemeinsamen Berufs- und Standesfragen ist die Architektenkammer berechtigt, sich an Arbeitsgemeinschaften mit entsprechenden außerbayerischen Landesorganisationen zu beteiligen. Der Arbeitsgemeinschaft können jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben übertragen werden, für die gesetzlich die Zuständigkeit der Architektenkammer begründet ist. Die in Art. 26 bezeichneten Personen verstoßen nicht gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn sie der Arbeitsgemeinschaft Angelegenheiten mitteilen, die zum Aufgabengebiet der Arbeitsgemeinschaft gehören.
Art. 18 Organe der Architektenkammer
(1) Organe der Architektenkammer sind
(2) Die in die Organe berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amts verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.
(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben für Auslagen und Zeitversäumnis Anspruch auf. Entschädigung, deren Höhe die Vertreterversammlung festsetzt.
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(Stand: 28.08.2023)
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