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Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung - TR TGA Stand: April 2022 |
Anhang 14 zur BayTB, Lfd. Nr. a 2.2.1.16 |
1 Feuerungsanlagen
1.1 Zweck der Anlage
Feuerungsanlagen bestehen aus ortsfest installierten Feuerstätten und Abgasanlagen. Feuerstätten erzeugen Wärme durch die Verbrennung flüssiger, gasförmiger oder fester Brennstoffe. Als ortsfest installiert gelten auch Anlagen und Einrichtungen, die über flexible Leitungen an ortsfest installierte Brennstoffversorgungsleitungen angeschlossen sind. Sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung sind ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter.
1.2 Betriebs- und Brandsicherheit
Für die Betriebs- und Brandsicherheit müssen Feuerungsanlagen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Verwendung geeigneter Bauprodukte ausgeführt sein. Dabei sind die Anforderungen der in der Feuerungsverordnung ( FeuV) an die Verbrennungsluftversorgung, die Aufstellung von Feuerstätten, die Abstände zu brennbaren Baustoffen, die Abgasabführung unter Beachtung des nach BayBO ggf. erforderlichen Feuerwiderstands zwischen Geschossen einzuhalten.
Elektrisch versorgte Teile, wie z.B. Motoren, Fühler und Schalter, müssen entsprechend bemessen, isoliert und geschützt sein; dies gilt auch für Einflüsse aufgrund Feuchtigkeit und Kälte- bzw. Wärmebelastungen.
Anlagenteile, die zur Förderung der Brennstoffe dienen, sind so auszuführen, dass Brennstoffe sich in diesen Anlagenteilen sowie in den davor befindlichen Brennstofflägern nicht selbst entzünden können.
1.3 Aufstellen von Feuerstätten
Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich aus der FeuV.
1.4 Brandausbreitung und sichere Abgasabführung
Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich aus der FeuV.
1.5 Brennstoffversorgung und -lagerung
Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich aus der FeuV.
Weitere Vorschriften zur Lagerung der Brennstoffe können sich aus Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes und der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) ergeben.
Die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Versorgung und den Anschluss der Feuerstätten für die Brennstoffe Gas und Flüssiggas gelten als erfüllt, wenn das technische Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) oder des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG) für die Bauweise der Brennstoffversorgungsanlage beachtet ist.
1.6 Grundlegende Anforderungen
1.6.1 Grundlegende Anforderungen an Feuerungsanlagen
Abgase von Feuerstätten müssen bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen einwandfrei ins Freie abgeleitet werden; gegenüber Räumen darf kein gefährlicher Überdruck auftreten. Der dafür erforderliche lichte Querschnitt der Abgasanlagen ist auf der Grundlage von DIN EN 13384-1:2019-09, bei mehrfach belegten Abgasanlagen auf der Grundlage von DIN EN 13384-2:2019-09 zu bemessen.
Die einschlägigen Anforderungen an die Verbrennungsluftversorgung ergeben sich aus der FeuV.
Raumluftunabhängigen Feuerstätten ist die erforderliche Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt vom Freien oder über einen Luftschacht z.B. eines Luft-Abgas-Systems und einer Anschlussleitung direkt zuzuführen, sie darf nicht den Aufstellräumen der Feuerstätten entnommen werden. Der für eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung erforderliche lichte Querschnitt der Leitung ist bei einfach belegten Abgasleitungen nach DIN EN 13384-1:2019-09, bei mehrfach belegten Abgasleitungen nach DIN EN 13384-2:2019-09 zu bemessen.
Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen in Räumen von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe mit Raumluft absaugenden Anlagen nur aufgestellt werden, wenn die zuluftseitige Bemessung darauf ausgelegt ist, dass durch den Betrieb der Raumluft absaugenden Anlagen im Aufstellraum, in der Wohnung oder einer vergleichbaren Nutzungseinheit kein größerer Unterdruck als 8 Pa gegenüber dem Freien auftritt.
Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen selbsttätig dicht schließende Türen aufweisen oder es sind während des Betriebes durch andere Maßnahmen gegen das Austreten von Verbrennungsgasen in gefahrdrohender Menge zu treffen.
Für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten können sich zusätzlich Anforderungen aus anderen Bereichen, wie dem Immissionsschutzrecht, dem Gebäudeenergiegesetz und der Kehr- und Überprüfungsordnung ergeben.
1.6.2 Grundlegende Anforderungen an eigenständige Sicherheitseinrichtungen
Sicherheitseinrichtungen mit Verwendung eines Abgastemperaturfühlers müssen so ausgeführt werden, dass dieser bei einer max. Abgastemperatur von 50 °C (Festbrennstofffeuerstätte) die Differenzdruckmessung, die Positionsüberwachung oder andere Überwachungsmethoden auslöst. Eigenständig wirkende Sicherheitseinrichtungen dürfen nur innerhalb einer Nutzungseinheit verwendet werden, wobei die Sicherheitseinrichtung den Aufstellraum der raumluftabhängigen Feuerstätte und die dazu im Raumluftverbund stehenden Räume überwachen kann. Dabei ist zu beachten, dass die raumluftabhängige Feuerstätte nicht an eine mehrfach belegte Abgasanlage anzuschließen ist.
(Stand: 13.09.2024)
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