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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der
Bauvorlagenverordnung
Vom 26. August 2002
(GVBl Bayern Nr. 20 vom 16.09.2002 S. 423)
Auf Grund des Art. 90 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren, den Abgrabungsplan und die bautechnischen Nachweise (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV -) vom 8. Dezember 1997 (GVBl S. 822, ber. 1998, S. 271), geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1999 (GVBl S. 589), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:
"Bauvorlagenverordnung - BauVorlV -"
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von § 15 erhält folgende Fassung:
" § 15 Wärme- und Schallschutz, Energieeinsparung"
b) Es wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a Anzeigen"
3. § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Wärme- und Schallschutz
Die Berechnungen müssen den ausreichenden Wärme- und Schallschutz, soweit er nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften, den ausreichenden Wärmeschutz auch nachweisen, soweit er nach Vorschriften zur Energieeinsparung gefordert wird. |
" § 15 Wärme- und Schallschutz, Energieeinsparung
Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme- und Schallschutz sowie die Einhaltung der Vorschriften zur Energieeinsparung nachweisen." |
4. Es wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a Anzeigen
Hat das Staatsministerium des Innern Vordrucke für Anzeigepflichten nach der Bayerischen Bauordnung öffentlich bekannt gemacht, so sind diese zu verwenden."
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
ENDE
(Stand: 04.07.2022)
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