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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der
Bauvorlagenverordnung

Vom 26. August 2002
(GVBl Bayern Nr. 20 vom 16.09.2002 S. 423)


Auf Grund des Art. 90 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über die Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren, den Abgrabungsplan und die bautechnischen Nachweise (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV -) vom 8. Dezember 1997 (GVBl S. 822, ber. 1998, S. 271), geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1999 (GVBl S. 589), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

"Bauvorlagenverordnung - BauVorlV -"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von § 15 erhält folgende Fassung:

" § 15 Wärme- und Schallschutz, Energieeinsparung"

b) Es wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Anzeigen"

3. § 15 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 15 Wärme- und Schallschutz

Die Berechnungen müssen den ausreichenden Wärme- und Schallschutz, soweit er nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften, den ausreichenden Wärmeschutz auch nachweisen, soweit er nach Vorschriften zur Energieeinsparung gefordert wird.

 " § 15 Wärme- und Schallschutz, Energieeinsparung

Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme- und Schallschutz sowie die Einhaltung der Vorschriften zur Energieeinsparung nachweisen."

4. Es wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Anzeigen

Hat das Staatsministerium des Innern Vordrucke für Anzeigepflichten nach der Bayerischen Bauordnung öffentlich bekannt gemacht, so sind diese zu verwenden."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

ENDE

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