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Regelwerk

Änderungstext

BayLplG - Bayerisches Landesplanungsgesetz *

Vom 27. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 23 vom 31.12.2004 S. 521)
Gl.-Nr.: 230-1-W


...

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Art. 33 Änderungen anderer Gesetze

(1) Das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl. S. 593, BayRS 791-1-UG), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 975), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält Art. 6c folgende Fassung:

"Art. 6c (aufgehoben)."

2. Art. 6c wird aufgehoben.

Art. 6c Freileitungen

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Freileitungen mit 110 und mehr Kilovolt Nennspannung im Außenbereich ist mindestens drei Monate vorher der höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen, soweit sie keiner öffentlich-rechtlichen Gestattung bedarf. Der Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach Art. 23 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) gilt als Anzeige.

(2) Anordnungen nach Art. 6a Abs. 1 bis 3 sind nur innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige zulässig. Bei Durchführung eines Raumordnungsverfahrens sind sie bis zur Abgabe der landesplanerischen Beurteilung zulässig.

3. Art. 6e Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 6c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. "Anordnungen nach Art. 6a Abs. 1 bis 3 sind nur innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige zulässig." 

4. Art. 10 Abs. 2 Satz 1

Landschaftsschutzgebiete sollen vornehmlich in Gebieten festgesetzt werden, in denen nach den im Regionalplan auf Grund von Art. 17 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG festgelegten Zielen der Raumordnung und Landesplanung den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt.

wird aufgehoben; die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 1 bis 3.

(2) Das Gesetz zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft - LWFöG - (BayRS 787-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl. S. 469), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält Art. 21 folgende Fassung:

"Art. 21 Ziel der Maßnahmen"

2. Art. 21 erhält folgende Fassung:

≫Art. 21 Ziel der Maßnahmen

Maßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen auch dazu dienen, den ländlichen Raum durch die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft als Kulturlandschaft zu sanieren, zu erhalten, zu pflegen und dabei zu gestalten."

(3) Das Waldgesetz für Bayern - BayWaldG - (BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl. S. 84), wird wie folgt geändert:

1. Art. 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

alt neu
Art. 5 Grundsätze der forstlichen Fachplanung

Für die forstliche Fachplanung gelten unter Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Der Wald hat Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen. Er ist deshalb nach Fläche, räumlicher Verteilung, Zusammensetzung und Struktur so zu erhalten, zu mehren und zu gestalten, daß er seine jeweiligen Funktionen bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann.
  2. Die Funktionen der Wälder sind zu erfassen und zu werten. Geeignete Maßnahmen zur Erfüllung dieser Funktionen sollen geplant werden.
  3. Sofern Vorrangfunktionen festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen. Insbesondere ist unter Beachtung der anderen Funktionen stets eine nachhaltige, höchstmögliche Holzerzeugung in standortgemäßen Wäldern anzustreben.
  4. Möglichkeiten zum Ausgleich der Nachteile ungünstiger Besitzstrukturen (geringe Grundstücksgröße, unzweckmäßige Grundstücksausformung, Gemengelage) und zu ihrer Verbesserung sind aufzuzeigen.

Art. 6 Waldfunktionspläne

Unter Beachtung der Grundsätze des Art. 5 sind Waldfunktionspläne als forstliche Rahmenpläne aufzustellen. Die Waldfunktionspläne sind fachliche Pläne im Sinne des Art. 15 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes.

 "Art. 5 Grundsätze der forstlichen Fachplanung

(1) Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind Waldfunktionspläne als forstliche Fachplanung aufzustellen.

(2) Der Wald hat Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen sowie Bedeutung für die biologische Vielfalt. Er ist deshalb nach Fläche, räumlicher Verteilung, Zusammensetzung und Struktur so zu erhalten, zu mehren und zu gestalten, dass er seine jeweiligen Funktionen und seine Bedeutung für die biologische Vielfalt bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann.

Art. 6 Waldfunktionspläne

(1) Waldfunktionspläne enthalten

  1. die Darstellung und Bewertung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder sowie ihre Bedeutung für die biologische Vielfalt,
  2. die zur Erfüllung der Funktionen und zum Erhalt der biologischen Vielfalt erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.

(2) Die Waldfunktionspläne unterliegen der ständigen Fortentwicklung."

2.

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