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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammerngesetzes und des Denkmalschutzgesetzes *

Vom 27. Juli 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2009 S. 385)



Erläuterungen

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2009 (GVBl S. 218), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes wird der Fußnotenhinweis "1)" gestrichen; der entsprechende Text wird aufgehoben.

2. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift des Art. 41 folgende Fassung:

"Nicht durch Sammelkanalisation erschlossene Anwesen".

3. Art. 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 8 werden nach dem Wort "Gastplätzen" die Worte "in Gebäuden" eingefügt.

b) In Nr. 15 werden nach dem Wort "bedürfen" ein Komma und die Worte "sowie Fahrgeschäfte, die keine fliegenden Bauten und nicht verfahrensfrei sind" eingefügt.

4. In Art. 4 Abs. 2 werden die Worte "ist im Geltungsbereich" durch die Worte "sind im Geltungsbereich" ersetzt.

5. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 5 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Satz 3 gilt entsprechend, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben."

b) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Vor dem Wort "Vorbauten" wird das Wort "untergeordnete" eingefügt.

bbb) Buchst. a erhält folgende Fassung:

alt neu
 insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand, höchstens jedoch 5 m, in Anspruch nehmen, "a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen,"

.

bb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

cc) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

"3. untergeordnete Dachgauben, wenn

a) sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen und

b) ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m2 beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist."

c) In Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Gesamtlänge der Grundstücksgrenze" durch die Worte "Länge der Grundstücksgrenze" ersetzt.

5a. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 1 nachgewiesen ist.

"Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinn des Art. 15 Abs. 7 Nr. 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinn des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist."

6. Art. 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Worte "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft" jeweils durch die Worte "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 ..werden die Worte "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Worte "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.

7. Die Überschrift des Art. 41 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Nicht an Sammelkanalisationen angeschlossene Anwesen "Nicht durch Sammelkanalisation erschlossene Anwesen".

8. Art. 48 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b) In Abs. 4 Satz 10 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"es genügt ein Fahrkorb zur Aufnahme eines Rollstuhls."

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