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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes

Vom 11. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 23 vom 17.12.2012 S. 633)
Gl.-Nr.: 2132-1-I , 2133-1-I


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

"7. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden. "

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 7 Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
 7 b im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht "b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen,"

.

bb) In Nr. 8 werden nach dem Wort "Gebäuden" die Worte "oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien" eingefügt.

cc) Nrn. 9 und 10 werden durch folgende neue Nrn. 9 bis 12 ersetzt:

alt neu
9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,

10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,

"9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
  1. einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind,
  2. für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
  3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,

10. Krankenhäuser,

11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,

12. Tageseinrichtungen für mehr als zehn Kinder sowie Menschen mit Behinderung und alte Menschen,"

.

dd) Die bisherigen Nrn. 11 bis 17 werden Nrn. 13 bis 19.

ee) Die bisherige Nr. 18 wird Nr. 20; die Worte "Nrn. 1 bis 17" werden durch die Worte "Nrn. 1 bis 19" ersetzt und nach dem Wort "sind" werden ein Komma und die Worte "ausgenommen Wohngebäude, die keine Hochhäuser sind" eingefügt.

b) Es wird folgender neuer Abs. 10 eingefügt:

"(10) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

c) Die bisherigen Abs. 10 und 11 werden Abs. 11 und 12.

3. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2 nach den Vorschriften

a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),

b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl EG Nr. L 40 S. 12), geändert durch Art. 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl EG Nr. L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Union (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses Zeichen die nach Abs. 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste a bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Abs. 3.

"2. nach den Vorschriften
  1. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl L 88 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
  3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen und dieses Zeichen die nach Abs. 7 Nr. 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt."

b) Abs. 7 erhält folgende Fassung:

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