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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes
- Bayern -
Vom 17. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 21 vom 24.12.2014 S. 548)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Denkmalschutzgesetz - DSchG - (BayRS 2242-1 -K), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385), wird wie folgt geändert:
1. Art. 14 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte "Buchst. b bis l" durch die Worte "Buchst. b bis n " ersetzt.
bb) In Satz 5 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Worte angefügt:
"die Bestellung je eines stellvertretenden Mitglieds nach den Sätzen 3 und 4 ist möglich."
cc) In Satz 7 werden die Worte "Innern (Oberste Baubehörde) und für Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Innern, für Bau und Verkehr (Oberste Baubehörde) und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchst. b werden die Worte "Landkreisverbands Bayern" durch die Worte "Bayerischen Landkreistags" ersetzt.
bb) In Buchst. c werden die Worte "Verbands der bayerischen Bezirke e. V." durch die Worte "Bayerischen Bezirketags" ersetzt.
cc) Es wird folgender neuer Buchst. l und folgender Buchst. m eingefügt:
"l) einem Vertreter der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
m) einem Vertreter des bayerischen Handwerks,".
dd) Der bisherige Buchst. l wird Buchst. n.
2. In Art. 21 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Innern" ein Komma und die Worte " für Bau und Verkehr" und nach dem Wort "Finanzen" ein Komma und die Worte "für Landesentwicklung und Heimat" eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
ID 14/2598
(Stand: 26.01.2021)
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