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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes, des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen und der Bayerischen Bauordnung
- Bayern -
Vom 24. Juli 2015
(GVBl. Nr. 9 vom 31.07.2015 S. 296)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Baukammerngesetzes
Das Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 183 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschriften zu Art. 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
"Art. 6 Stadtplanerliste, Eintragung
Art. 7 Versagung und Löschung der Eintragung".
b) In der Überschrift zu Art. 8 wird das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Kapitalgesellschaften" ersetzt.
c) Die Überschriften zu Art. 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
"Art. 9 Partnerschaftsgesellschaften, Haftungsbeschränkungen
Art. 10 Eintragung, Löschung".
d) In der Überschrift zu Art. 34 wird das Wort " , Übergangsbestimmung" angefügt.
2. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 werden die Worte "der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen.
bbb) In Nr. 2 werden die Worte "Art. 7" durch die Worte "Art. 6" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden nach den Worten "Innen- und Landschaftsarchitekten" die Worte " , Stadtplanerinnen und Stadtplaner" eingefügt und die Worte "der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen.
c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte " , die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind, sowie auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die nicht in eine deutsche Stadtplanerliste eingetragen sind" durch die Worte "sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind" ersetzt.
d) Abs. 4
(4) Personen, die weder unter Abs. 1 Satz 2 oder 3 fallen noch deutsche Staatsangehörige sind, kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist; das gilt nicht, wenn sie über einen deutschen Ausbildungsabschluss verfügen.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; die Worte "Art. 6" werden durch die Worte "Art. 7" ersetzt.
3. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte " , zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 vom 11. Juli 2012 (ABl L 180 S. 9), in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6" durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1. der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
b) In Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 5 wird jeweils das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
c) In Abs. 7 und 8 werden jeweils die Worte "der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen.
4. Art. 6 wird Art. 7; Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Eintragung in die Architektenliste, die Liste Beratender Ingenieure oder das Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 3 Satz 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den Beruf der Architektin, des Architekten, der Innenarchitektin, des Innenarchitekten, der Landschaftsarchitektin, des Landschaftsarchitekten, der Beratenden Ingenieurin oder des Beratenden Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. | "(1) Die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste, die Liste Beratender Ingenieure oder das Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 3 Satz 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt." |
5. Der bisherige Art. 7 wird Art. 6; Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Art. 4 Abs. 6 bis 8sowie Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Satz 2 gelten entsprechend. | "(3) Art. 4 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend." |
6. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Kapitalgesellschaften" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Sätze 1 und 2 werden durch folgenden neuen Satz 1 ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 08.08.2023)
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