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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung
- Bayern -
Vom 23. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 31 vom 30.12.2020 S. 683)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz ( BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
3. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 Satz 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.
b) In Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 wird jeweils das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
4. Art. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." und das Wort "Bundesfernstraßen" durch das Wort "Bundesstraßen" ersetzt.
5. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.
b) In Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
c) In Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
6. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
b) In Abs. 5 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
7. Art. 18b wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 werden das Wort "Absätze" und das Wort "Absatz" jeweils durch die Angabe "Abs." ersetzt.
b) In Abs. 5 wird das Wort "Absätzen" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
8. In Art. 22a Satz 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.
9. Art. 27b wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 2 und 6 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
b) In Abs. 5 wird das Wort "Absätzen" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
10. Art. 29 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
b) In Abs. 4 wird das Wort "Absätzen" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
11. Art. 32 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
b) In Abs. 5 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
c) In Abs. 6 wird das Wort "Absätzen" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
12. Art. 34 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 3 Sätze" durch die Angabe "Abs. 3 Satz" ersetzt.
b) In Abs. 5 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
13. Art. 51 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten, die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen oder, wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten. | "Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten,
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14. Art. 54 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 2 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
15. In Art. 58 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 2 Nrn." durch die Angabe "Abs. 2 Nr." ersetzt.
16. Art. 62a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 19.01.2021)
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