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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 31 vom 30.12.2020 S. 683)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz ( BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

3. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 Satz 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

b) In Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 wird jeweils das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

4. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." und das Wort "Bundesfernstraßen" durch das Wort "Bundesstraßen" ersetzt.

5. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

6. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

7. Art. 18b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 werden das Wort "Absätze" und das Wort "Absatz" jeweils durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Wort "Absätzen" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

8. In Art. 22a Satz 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

9. Art. 27b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 2 und 6 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Wort "Absätzen" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

10. Art. 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Abs. 4 wird das Wort "Absätzen" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

11. Art. 32 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

c) In Abs. 6 wird das Wort "Absätzen" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

12. Art. 34 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 3 Sätze" durch die Angabe "Abs. 3 Satz" ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

13. Art. 51 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten, die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen oder, wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten. "Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten,
  1. die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen und,
  2. soweit kein Weg im Sinne von Buchst. a besteht, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten."

14. Art. 54 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 2 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

15. In Art. 58 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 2 Nrn." durch die Angabe "Abs. 2 Nr." ersetzt.

16. Art. 62a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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