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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung
- Bayern -

Vom 10. Februar 2023
(GVBl. Nr. 3 vom 17.02.2022 S. 22)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz ( BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die aus dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen und die aus der Überwachung der Verkehrssicherheit dieser Straßen sich ergebenden Aufgaben werden von den Bediensteten der damit befassten Körperschaften in Ausübung eines öffentlichen Amts wahrgenommen."

2. In Art. 23 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Umfangs" die Wörter "und für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von der öffentlichen Versorgung dienenden Telekommunikationsdiensten erforderlich sind" eingefügt.

3. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird im Satzteil nach Nr. 2 vor den Wörtern "Rand der Fahrbahndecke" das Wort "äußeren" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Auflagen" durch das Wort "Nebenbestimmungen" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt: "Die Entscheidung trifft in den Fällen der Abs. 1 und 2 die untere Bauaufsichtsbehörde oder die nach anderen Vorschriften zuständige Genehmigungsbehörde."

bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und die Wörter "in den Fällen der Abs. 1 und 2" werden gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4. Art. 29 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Soweit der Träger der Straßenbaulast Maß nahmen, die nach Satz 1 zu dulden sind, zum Schutz einer Staatsstraße durchführt, trägt er die Kosten."

b) Dem Abs. 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Straßenbaubehörde kann die Verantwortlichen nach Satz 1 verpflichten, verbotene Anpflanzungen und Gegenstände im Sinne von Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Befugnisse der Sicherheitsbehörde bleiben unberührt."

c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) Im Falle des Abs. 2 Satz 3 haben die Betroffenen die Kosten zu tragen, die durch die Beseitigung entstehen. Das gilt nicht, wenn die Anlage aus Gründen, die der Träger der Straßenbaulast zu vertreten hat, beseitigt werden muss."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 1 wird nach der Angabe "Abs. 2" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und der Punkt am Ende wird durch die Wörter", soweit diese nicht Folge von Veränderungen auf benachbarten Grundstücken sind, die die Betroffenen zu vertreten haben." ersetzt.

5. Art. 36 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter ", vorläufige Anordnung" angefügt.

b) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Neue Staatsstraßen dürfen nur gebaut werden, wenn vorher der Plan festgestellt ist. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen.

(2) Bei Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen ist die Planfeststellung durchzuführen, wenn es sich um Straßen von besonderer Bedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen, handelt.

"(1) Neue Staatsstraßen dürfen nur gebaut werden, wenn vorher der Plan festgestellt ist. Bei Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen ist die Planfeststellung durchzuführen, wenn es sich um Straßen von besonderer Bedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen, handelt.

(2) Eine Planfeststellung ist auch bei einer wesentlichen Änderung der in Abs. 1 genannten Straßen durchzuführen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine solche Straße

  1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder
  2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.

Eine wesentliche Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Maßnahme im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt."

c) Die folgenden Abs. 8 bis 10 werden angefügt:

"(8) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, soweit

  1. es sich um reversible, kompensierbare oder für Betroffene oder für Natur und Landschaft in der gebotenen Gesamtschau vorteilhafte Maßnahmen handelt,
  2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
  3. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,
  4. die nach Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden und

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