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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Juni 2023
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2023 S. 251)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz ( BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

2. In Art. 2 Abs. 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

3. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt und die Angabe "(Art. 21 Abs. 2)" wird gestrichen.

4. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Dient die Maßnahme der Gewinnung erneuerbarer Energien überwiegend für den Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung, kann die Erlaubnis in den Fällen des Satzes 1 oder 2 nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Erlaubnis bei Bauvorhaben, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erfüllen und bei verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, wenn das Landesamt für Denkmalpflege dem Bauvorhaben auf Ersuchen der Baudienststelle zugestimmt hat."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für denkmaltypische Bauprodukte, die in Baudenkmälern verwendet werden sollen, erteilt die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). "Für denkmaltypische Bauprodukte, die in Baudenkmälern verwendet werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO."

cc) Der bisherige Satz 3

Ist in den Fällen des Satzes 2 keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung, jedoch eine durch die Denkmaleigenschaft bedingte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderlich, schließt die Erlaubnis nach diesem Gesetz die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO und die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO mit ein.

wird aufgehoben.

dd) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Werden denkmaltypische Bauprodukte bei Bauvorhaben verwendet, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, oder in verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, entscheidet die höhere Bauaufsichtsbehörde."

c) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen nur in der Nähe von besonders landschaftsprägenden Baudenkmälern der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des besonders landschaftsprägenden Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen."

5. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Er hat die Kosten für die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde zu tragen, soweit ihm das zuzumuten ist."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. "Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 6 Abs. 3 gelten entsprechend."

c) In Abs. 3 wird das Wort "Absatz" jeweils durch die Angabe "Abs." ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. "Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 6 Abs. 3 gelten entsprechend."

bb) Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:

"Abweichend von Satz 1 bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen der Erlaubnis

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