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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 7. Juli 2023
(GVBl. Nr. 13 vom 14.07.2023 S. 327)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Baukammerngesetzes
Gültig ab 01.08.2023 siehe =>
Das Baukammerngesetz (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Architektenkammer" durch die Wörter "Bayerischen Architektenkammer (Architektenkammer)" ersetzt.
b) In Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c werden jeweils das Wort "sechs" durch das Wort "acht" und die Angabe "180" durch die Angabe "240" ersetzt.
2. In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Ingenieurekammer-Bau" durch die Wörter "Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (Ingenieurekammer-Bau)" ersetzt.
3. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchst. a werden nach der Angabe "Art. 3" die Wörter "in der Fachrichtung der beteiligten Gesellschafter" eingefügt.
b) In Buchst. b werden die Wörter "die Mehrheit" durch die Wörter "mindestens die Hälfte" und die Wörter "von Mitgliedern der jeweiligen Kammer" durch die Wörter "von Mitgliedern der Architektenkammer oder von Pflichtmitgliedern der Ingenieurekammer-Bau" ersetzt.
c) In Buchst. c werden die Wörter "Mitgliedern der jeweiligen Kammer" durch die Wörter "Mitgliedern der Architektenkammer oder von Pflichtmitgliedern der Ingenieurekammer-Bau" ersetzt.
d) In Buchst. d werden die Wörter "und Stimmrechte nur auf Mitglieder der jeweiligen Kammer oder auf Gesellschaften, die gemäß Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen" gestrichen.
4. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ", Personengesellschaften" angefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten" durch die Wörter "Satz 2 bis 6 gilt" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Die Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
werden aufgehoben.
5. Art. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "öffentlich beglaubigte Abschrift" durch das Wort "Kopie" ersetzt und nach dem Wort "vorzulegen" werden die Wörter "oder elektronisch zu übermitteln" eingefügt.
b) In Abs. 6 werden die Wörter "durch Vorlage beglaubigter Kopien mitzuteilen" durch die Wörter "in Kopie vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln" ersetzt.
6. In der Überschrift des Vierten Teils wird jeweils das Wort "Bayerische" gestrichen.
7. In Art. 12 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bayerische" gestrichen.
8. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 Satzteil vor Nr. 1 werden das Wort "Aufgabe" durch das Wort "Aufgaben" und die Wörter "ist es" durch das Wort "sind" ersetzt.
b) Folgender Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Beteiligungen der Kammern an Entwicklungsprojekten im Ausland sind in angemessenem Maße zulässig, wenn der Vorstand und die Vertreterversammlung im begründeten Einzelfall einen Zusammenhang mit Aufgaben der Kammer gemäß Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 festgestellt haben."
9. Dem Art. 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse haben für die Zeit der Ausübung ihres Mandats Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen."
10. Dem Art. 15 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden."
11. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satzungen nach Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung. | "Satzungen nach Abs. 2 Nr. 1 und 8 bis 10 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde". |
b) Abs. 4 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt:
alt | neu |
Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die satzungsgebende Versammlung über die Regelung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Regelung ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Regelung anzupassen ist. | "Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erlassen." |
(Stand: 08.08.2023)
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