Regelwerk

BbgBO - Brandenburgische Bauordnung: Textvergleich der Fassungen 05/2016 zu 11/2018

Fassung vom 05/2016 Fassung vom 11/2018
BbgBO - Brandenburgische Bauordnung BbgBO - Brandenburgische Bauordnung
- Brandenburg - - Brandenburg -
Vom 19. Mai 2016 Vom 15. November 2018
(GVBl. I Nr. 14 vom 20.05.2016 S. 1, 15.10.2018 Nr. 22 18; 15.10.2018 Nr. 25 18a; 15.11.2018 S. 1 18b, aufgehoben) (GVBl. I Nr. 39 vom 19.12.2018 S. 1)
Archiv A, 2008 Archiv A, 2008, 2016
Siehe FN 1, 2 Siehe FN *, 1, 2
Teil 1 Teil 1
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude und Seilbahnen, Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude und Seilbahnen,
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen, Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen,
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen, Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen,
Kräne, mit Ausnahme von Kranbahnen und Unterstützungen, Kräne, mit Ausnahme von Kranbahnen und Unterstützungen,
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,
Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen, Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,
Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen, Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,
Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes, Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes,
Parkanlagen und andere Grünflächen, die öffentliche Einrichtungen sind, sowie Friedhöfe, mit Ausnahme von Gebäuden. Parkanlagen und andere Grünflächen, die öffentliche Einrichtungen sind, sowie Friedhöfe, mit Ausnahme von Gebäuden.
§ 2 Begriffe 18a § 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch
Aufschüttungen und Abgrabungen, Aufschüttungen und Abgrabungen,
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
Sport- und Spielflächen, Sport- und Spielflächen,
Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,

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