Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Bau- & Planungsrecht; Brandschutz |
BbgWR - Brandenburgische Wohnformen-Richtlinie
Brandenburgische Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung
- Brandenburg -
Vom 24. Juli 2017
(ABl. Nr. L 33 vom 16.08.2017 S. 703)
Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
Erwägungsgründe
Mit der Brandenburgischen Wohnformen-Richtlinie reagiert das Bauordnungsrecht auf den demografischen Wandel, der eine wachsende Anzahl pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zur Folge hat.
Im Zuge der gesellschaftlichen Veränderungsprozesse sind in den letzten Jahren - entsprechend dem im Sozialrecht verankerten Grundsatz "ambulant vor stationär" - bundesweit neue betreute Wohnformen im Pflege- und im Behindertenbereich entstanden, die die bisherigen klassischen Wohnformen (stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungserbringung in der Einzelhäuslichkeit) ergänzen.
Zu den neuen betreuten Wohnformen gehören insbesondere die ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Menschen, die sich für das Leben in einer Wohngemeinschaft entscheiden, räumen der selbstbestimmten, normalen und teilhabeorientierten Lebensführung einen besonderen Stellenwert ein.
Nach dem Bauordnungsrecht müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass sich bei einem Brand in einem Gebäude die Personen selbst retten können. Bei Wohngebäuden wird davon ausgegangen, dass einzelne Personen, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderung nicht zur Selbstrettung fähig sind, durch ihre Mitbewohner gerettet werden.
Wohnen in einem Gebäude oder einer Wohnung Personen, die überwiegend nicht zur Selbstrettung fähig sind, erhöht sich das Risiko. Hier muss durch zusätzliche bauliche und betriebliche Maßnahmen die Personenrettung unterstützt werden.
Das Bauordnungsrecht hat die Pflicht, einen angemessenen Rahmen an Mindestanforderungen zum Brandschutz zu schaffen.
Für Wohnformen im Sinne dieser Richtlinie
Nach § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung können an Sonderbauten im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden. Die möglichen besonderen Anforderungen und Erleichterungen werden für den Regelfall beschrieben.
Das Brandschutzkonzept der Richtlinie berücksichtigt die Präsenz von Pflege- und Betreuungskräften (auch Nachtwachen), Angehörigen und ehrenamtlichen Personen (im Folgenden: Betreuungskräfte).
In den Fällen des § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b der Brandenburgischen Bauordnung soll die Rettung dieser Personen hauptsächlich dadurch unterstützt werden, dass diese ausreichend lange in einem sicheren Bereich verbleiben oder dass diese Personen einen sicheren Bereich aufsuchen können. Dafür sieht das Brandschutzkonzept der Richtlinie alternativ eine Bereichs- oder Zellenlösung vor.
Ob gegebenenfalls andere Brandschutzkonzepte den örtlichen Gegebenheiten oder Planungsabsichten besser gerecht werden und ebenso geeignet sind, die bauordnungsrechtlich vorgegebenen Schutzziele zu erfüllen, ist einzelfallbezogen zu entscheiden. Das Brandschutzkonzept soll sich jedoch grundsätzlich am Sicherheitsniveau und den Zielsetzungen dieser Richtlinie orientieren, wenn die Gebäudestruktur und -konstruktion dies zulassen.
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 51 der Brandenburgischen Bauordnung für Gebäude mit Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b der Brandenburgischen Bauordnung, in denen insgesamt bis zu zwölf Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung wohnen, unabhängig davon, ob es sich dabei um ambulant betreute Wohngemeinschaften oder Einrichtungen handelt, sofern sie nur einen gemeinsamen baulichen Rettungsweg haben. Nutzungseinheiten im Sinne dieser Richtlinie dienen dem Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist. Nicht in den Anwendungsbereich fallen Nutzungseinheiten, in denen Pflege oder Betreuung in Familien erbracht wird, sowie Gebäude mit Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe c der Brandenburgischen Bauordnung. Pflege und Betreuung im Sinne von Satz 2 liegen nicht vor, wenn sie sich auf hauswirtschaftliche Versorgung, Verpflegung oder allgemeine Dienstleistungen wie Notruf- oder Hausmeisterdienste, Informations- und Beratungsleistungen beschränken.
2 Bauliche Anforderungen, Rettungswege
2.1 Allgemeines
(Stand: 13.09.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion