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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung der Brandenburgischen
Bautechnischen Prüfungsverordnung

Vom 24. April 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 21.05.2007 S. 111)



Auf Grund des § 80 Abs. 2, 3 und 5 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 75) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

Artikel 1

Die Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung vom 11. Mai 2006 (GVBl. II S. 104) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden vor dem Wort "Fachaufsicht" die Wörter "Rechts- und" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Prüfingenieure dürfen außerhalb ihres Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieure unterhalten.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 6 wird der Absatz 7 angefügt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

  1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
  2. ob und wie oft sich der Antragsteller bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.

Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine amtlich beglaubigte Abschrift der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. Angaben über etwaige Niederlassungen,
  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(3) Ein Bewerber, dessen Antrag wegen nicht nachgewiesener fachlicher Eignung abgelehnt wurde, kann nur insgesamt zweimal einen erneuten Antrag auf Anerkennung stellen. Dies gilt auch, soweit aus diesem Grund ein Antrag auf Anerkennung in einem anderen Land abgelehnt wurde.

(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(5) Verlegt der Prüfingenieur seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur seinen neuen Geschäftssitz begründen will. Mit der Eintragung des Prüfingenieurs in eine entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 4. Verlegt der Prüfingenieur seinen Geschäftssitz in das Land Brandenburg, findet kein neues Anerkennungsverfahren statt, wenn er in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen musste.

 " § 6 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennungsverfahren werden nach Bekanntmachung der Termine für die Antragstellung im Amtsblatt des Landes Brandenburg durchgeführt. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine amtlich beglaubigte Abschrift der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
  5. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(4) Verlegt der Prüfingenieur seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Mit der Eintragung des Prüfingenieurs in eine entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3. Verlegt der Prüfingenieur seinen Geschäftssitz in das Land Brandenburg, findet kein neues Anerkennungsverfahren statt, wenn er in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen musste."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "65." durch die Angabe "68." ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

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