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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung

Vom 5. September 2011
(GVBl. II vom 15.09.2011 Nr. 51 ber. Nr. 67 vom 07.11.2011)



Auf Grund des § 80 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung vom 5. November 2009 (GVBl. II Nr. 38) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:

"Die Prüfgrundsätze sind im Internet unter der Adresse www.mil.brandenburg.de, Menüpunkte: Planen & Bauen > Rechtsquellen > Bauordnungsrecht, veröffentlicht."

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind

  1. für den Fachbereich sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung in der Anlage 1 und
  2. für den Fachbereich energetische Gebäudeplanung in der Anlage 2 geregelt."

3. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

"Anlage 1
(zu § 6 Absatz 4 Nummer 1)


Prüfungsverfahren für die Erstellung des Fachgutachtens gemäß § 5 Absatz 4 zur Anerkennung von
Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung

I. Verfahren

Der gemäß § 6 Absatz 3 zuständige Unterausschuss (im Folgenden: Unterausschuss) prüft die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in einem zweistufigen Prüfungsverfahren. In der ersten Stufe sind die fachlichen Kenntnisse in einer schriftlichen Prüfung und in der zweiten Stufe in einer mündlichen Prüfung mit praktischem Teil darzulegen. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der jeweiligen Anerkennungsbehörde.

1 Erste Stufe:
Schriftliche Prüfung

1.1 Verfahren

Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Prüfgrundsätze. Sie beinhaltet insbesondere Fragen:

Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zwischen 120 und 240 Minuten pro Fachrichtung. Die Prüfungsaufgaben sind von den Mitgliedern des Unterausschusses mit den Musterlösungen und Bewertungsvorschlägen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ausschusses einzureichen. Der Unterausschuss wählt daraus die zu bearbeitenden Aufgaben aus und beschließt über das Bewertungsschema sowie über die Bearbeitungszeit. Das Bewertungsschema und die Bearbeitungszeit ist den Bewerberinnen und Bewerbern vor der Aufgabenbearbeitung bekannt zu geben. Von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden ist mindestens eine aufsichtführende Personen zu bestimmen, die während der schriftlichen Prüfung anwesend ist und die Aufsicht führt. Sie muss selbst kein Mitglied des Unterausschusses sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

1.2 Arbeits- und Hilfsmittel

Die Entscheidung über die zur Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel trifft der Unterausschuss und gibt sie mit der Einladung zur Prüfung bekannt. Hilfsmittel können Regelungen sein, wie zum Beispiel die Landesbauordnung, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Technische Baubestimmungen und Richtlinien. Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Bemerkungen oder Ähnliches enthalten.

1.3 Bewertung

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüfenden einer Arbeit um nicht mehr als 15 Prozent der ermittelten Punktzahl voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen müssen sich die Prüfenden einigen und das Ergebnis der Abstimmung dem Unterausschuss vortragen. Der Unterausschuss behält sich eine Nachprüfung und Neubewertung vor. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage des 100 Punktesystems.

Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 70 Punkte erreicht werden. Das Ergebnis der ersten Stufe lautet:

  1. 'Zulassung zur mündlichen Prüfung' oder
  2. 'Der Unterausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse in der Anlagentechnik der jeweiligen Fachrichtung, der dazugehörigen Messtechnik, des Brandschutzes und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber in der schriftlichen Prüfung nicht nachgewiesen werden konnten.'

Es sind jeweils nur die Bereiche anzugeben, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis nicht erbracht hat. Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu ist der Anerkennungsbehörde vom Unterausschuss das Fachgutachten zeitnah zu übergeben. Die Musterlösungen sind von der Geschäftsstelle aufzubewahren.

2 Zweite Stufe:
Mündliche Prüfung mit praktischem Teil

2.1 Verfahren

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