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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958)1)
- Brandenburg -

Vom 9. Februar 2021
(GVBl. I Nr. 4 vom 09.02.2021)



Siehe Fn. 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

§ 21 des Heilberufsgesetzes vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) Der Erlass und die Änderungen von Vorschriften nach Absatz 1, welche berufsreglementierend sind, müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anwendbaren europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind beim Erlass und bei der Änderung von Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) einzuhalten.

(3) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zur Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erörtern, dass ihre Übereinstimmung durch die Aufsichtsbehörde mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck haben ihr die jeweiligen Kammern die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu ermitteln, aufgrund derer die jeweiligen Kammern die Vorschriften oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat."

2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Architektengesetzes

Das Brandenburgische Architektengesetz vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 25 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu der Anlage durch folgende Angaben ersetzt:

alt neu
Anlage
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
"Anlage 1
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten

Anlage 2
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung".

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 5 wird jeweils das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Bei Vorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne des Satzes 1 ist anhand der in der Anlage 2 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.

(3) Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die folgenden Sätze werden angefügt:

"Alle sonstigen Vorschriften, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllen, sind der Aufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor Beschlussfassung anzuzeigen. Im Rahmen der Genehmigung und Prüfung von Satzungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 hat die Aufsichtsbehörde auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

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(Stand: 19.02.2021)

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