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Änderungstext
BaukoG - Baustellenkoordinierungsgesetz
Gesetz zur Koordinierung der Baustellen im übergeordneten Straßennetz
- Berlin -
Vom 2. Juni 1999
(GVBl. 1999 S. 192)
...
Artikel II
Änderung der Bauordnung für Berlin
inkompatible Neufassung der Bauordnung für Berlin 10/2005; Archiv: BauO Bln1997
§ 12 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Baustellen sind so einzurichten, daß bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Der Brandschutz muß sichergestellt sein; die hierfür notwendigen Einrichtungen und Geräte müssen auf der Baustelle vorhanden sein und betriebsbereit sein. | "(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen sowie eine Verunreinigung der Baustellen und ihrer Umgebung mit Müll verhindert wird. Durch die Einrichtung von Baustellen und deren Betrieb darf der Straßenverkehr nicht mehr als unabweisbar beeinträchtigt werden; das Nähere regelt das Berliner Straßengesetz. Der Brandschutz muss sichergestellt sein; die hierfür notwendigen Einrichtungen und Geräte müssen auf der Baustelle vorhanden und betriebsbereit sein." |
Artikel III
Änderung von Zuständigkeitsvorschriften
....
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem Tage der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(Stand: 04.07.2022)
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