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Regelwerk; Bau

Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin - Verordnung über bauliche Anforderungen an barrierefreies Wohnen
- Berlin -

Vom 29. Januar 2019
(GVBl. Nr. 4 vom 16.02.2019 S. 36 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 2130-10-29



Auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 4 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 205, 381) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen zu allgemeinen Anforderungen an barrierefreie Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin sowie mit diesen Wohnungen im Zusammenhang stehende Anforderungen an

  1. die barrierefreie Nutzbarkeit notwendiger Treppen gemäß § 34 der Bauordnung für Berlin,
  2. stufenlos erreichbare Aufzüge gemäß § 39 Absatz 4 Satz 5 der Bauordnung für Berlin,
  3. barrierefreie Flächen für die Aufbewahrung fester Abfallstoffe gemäß § 45 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für Berlin,
  4. barrierefreie Abstellräume gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin.

§ 2 Erreichbarkeit des üblichen Hauptzugangs; barrierefreie Wege auf dem Grundstück

(1) Der übliche Hauptzugang zum Gebäude im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 der Bauordnung für Berlin ist der Zugang, der die Kommunikationsanlage barrierefrei erschließt. Er muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von den barrierefreien Wohnungen barrierefrei erreichbar sein.

(2) Der Weg zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem üblichen Hauptzugang muss eine Breite von mindestens 1,20 Meter haben. Am Anfang und am Ende des Weges sind Bewegungsflächen von 1,50 Meter x 1,50 Meter anzuordnen. Nach einer Weglänge von jeweils 15 Meter sind Begegnungsflächen in einer Größe von 1,80 Meter x 1,80 Meter anzuordnen. Die Längsneigung des Weges soll grundsätzlich 3 Prozent nicht überschreiten. Eine Längsneigung von mehr als 3 Prozent und höchstens 5 Prozent ist zulässig, wenn nach einer Weglänge von jeweils höchstens 10 Meter ein Zwischenpodest mit einer Länge von mindestens 1,50 Meter angeordnet wird. Beträgt die Längsneigung eines Weges mehr als 5 Prozent, sind Rampen oder Aufzüge vorzusehen. Die Querneigung eines Weges darf höchstens 2 Prozent betragen. Bewegungsflächen und Zwischenpodeste dürfen höchstens 2 Prozent längs- und quergeneigt sein. Die Längs- und Querneigung von Begegnungsflächen entspricht den zulässigen Wegneigungen. Wegkreuzungen und -abzweigungen sind an den Eckpunkten aufzuweiten. Die Oberfläche eines Weges muss fest, eben und rutschhemmend sein. Sie muss sich visuell und taktil kontrastreich von den angrenzenden Flächen abheben und ausreichend beleuchtet sein.

(3) Bei Wegen insbesondere zu Spielplätzen, Flächen für die Aufbewahrung fester Abfallstoffe gemäß § 45 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für Berlin und Abstellräumen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin gelten die in Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechend.

(4) Rampen dürfen eine Längsneigung von 6 Prozent nicht überschreiten und keine Querneigung aufweisen. Rampen müssen

  1. am Anfang und Ende Bewegungsflächen von mindestens 1,50 Meter x 1,50 Meter mit einer Längsneigung von höchstens 2 Prozent haben,
  2. mindestens 1,20 Meter breit sein,
  3. nach einer Strecke von höchstens 6 Meter Zwischenpodeste mit einer Länge von mindestens 1,50 Meter und einer Längsneigung von höchstens 2 Prozent haben,
  4. ab einer Länge von 3 Meter ergonomische Handläufe mit abgerundetem Abschluss in einer Höhe von 0,85 bis 0,90 Meter (Oberkante) haben,
  5. seitliche Aufkantungen von mindestens 0,10 Meter haben.

(5) Außenliegende Treppen- und Stufenanlagen auf dem Grundstück sollen

  1. gerade Läufe,
  2. Setzstufen ohne Unterschneidung oder abgeschrägte Setzstufen mit einer Unterschneidung von höchstens 0,02 Meter,
  3. Stufenkantenmarkierungen auf allen Stufen,
  4. ab drei Stufen beidseitig ergonomische Handläufe mit abgerundetem Abschluss, die visuell kontrastreich zur Umgebung sind und am Anfang und Ende der Treppe 0,30 Meter waagerecht weitergeführt werden,

aufweisen.

§ 3 Anforderungen an den üblichen Hauptzugang

(1) Die Hauseingangstür muss sich von ihrer Umgebung kontrastreich abheben. Sie muss mit geringem Kraftaufwand zu öffnen und von weitem erkennbar sein, sowie eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 Meter und eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,05 Meter haben. Vor und hinter der Hauseingangstür ist eine Bewegungsfläche von 1,50 Meter x 1,50 Meter vorzusehen. Wenn die Tür nicht automatisch öffnet, darf der Abstand von der Mittelachse des Türgriffs bis zum nächsten Bauteil, welches die Bewegung einschränkt, 0,50 Meter nicht unterschreiten. Im Bereich der Hauseingangstür sind Schwellen nur bis zu einer Höhe von 0,02 Meter zulässig. Sauberlaufzonen im Bereich der Hauseingangstür müssen flächenbündig eingelassen sein.

(2) Eine Kommunikationsanlage muss

  1. visuell und taktil kontrastreich gestaltet sein,
  2. hinterleuchtete Namensschilder haben,
  3. eine für blinde und sehbehinderte Menschen kontrollierbare Funktionsauslösung ermöglichen und eine akustische und visuelle Rückmeldung geben.

Sie soll eine Bedienhöhe von 0,85 bis 1,20 Meter haben.

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