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Änderungstext
Neuntes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin
Vom 14. Juni 2001
(GVBl. Nr. 29 vom 23.06.2001)
inkompatible Neufassung der Bauordnung für Berlin 10/2005; Archiv: BauO Bln1997
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S. 554), wird wie folgt geändert:
1. § 56 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
c) Ausstellungs- und Lagerplätze bis 300 m2 Fläche, | "c) Ausstellungs- und Lagerplätze bis 300 m2 Fläche, ausgenommen Lagerplätze, auf denen Abfälle gelagert werden, auch im Zusammenhang mit Abfallentsorgungsanlagen," |
2. In § 62 wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) Die Baugenehmigung für einen Lagerplatz, auf dem Abfälle gelagert oder behandelt werden und der keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, soll von einer vor Nutzungsaufnahme zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Sicherheit wird gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geleistet und unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Abfälle nach den bei einer behördlichen Räumung des Lagerplatzes entstehenden Kosten bemessen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(Stand: 04.07.2022)
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