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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung

Vom 11. August 2008
(GVBl. Nr. 22 vom 30.08.2008 S. 238)



Auf Grund des § 84 Abs. 2 und 8 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. 324), geändert durch Verordnung vom 8. August 2007 (GVBl. S. 312), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe " § 11 Gutachten, Gutachterausschuss" durch die Angabe " § 11 Prüfungsausschuss" und die Angabe " § 21 Gutachten" durch die Angabe " § 21 Prüfungsausschuss" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Antrag wegen nicht nachgewiesener fachlicher Eignung abgelehnt wurde, kann nur insgesamt zweimal erneut die Anerkennung beantragen. Das gilt auch, soweit aus diesem Grund ein Antrag auf Anerkennung in einem anderen Land abgelehnt wurde."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.

c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter "und Prüfsachverständige" gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt neu gefasst:

alt neu
 (4) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz aus dem Land Berlin in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Damit erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 3. Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz aus einem anderen Land in das Land Berlin, können sie oder er auf Antrag in Berlin anerkannt und in die Liste nach Absatz 3 eingetragen werden, wenn in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden mussten. "(5) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Das Bautechnische Prüfamt übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem sie oder er den neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs oder der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen in die in einem anderen Land geführte Liste erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 4. Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz aus einem anderen Land in das Land Berlin, können sie oder er auf Antrag in Berlin anerkannt und in die Liste nach Absatz 4 eingetragen werden, wenn in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden mussten."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Sofern Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure anderer Länder im Land Berlin prüfend tätig werden, gelten die Regelungen dieser Verordnung für sie uneingeschränkt. "Für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure anderer Länder, die im Land Berlin prüfend tätig werden, gelten die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten uneingeschränkt."

ii) In Satz 4 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 4" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 4" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Satz 1 Nr. 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurinnen oder befasste Ingenieure eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder hauptberufliche Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig sind,

3. mindestens zehn Jahre hauptberuflich mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, innerhalb dieses Zeitraumes mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sind; die Zeit einer technischen Bauleitung darf nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden; die Standsicherheitsnachweise müssen in erheblicher Zahl und für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahmen angefertigt worden sein,

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