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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes
- Berlin -

Vom 29. Juni 2011
(GVBl. Nr. 17 vom 09.07.2011 S. 313)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Ingenieurgesetzes

Das Ingenieurgesetz vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323), das zuletzt durch Artikel XIX des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Absatz 7

(7) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

wird aufgehoben.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 5

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2, 2a, 3 und 4 dieses Gesetzes ist das Bezirksamt, in dessen Bezirk die Person, die eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Land Berlin nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, so ist das Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll.

(2) Ist für Verfahren nach §§ 2, 2a, und 4 dieses Gesetzes eine Zuständigkeit mehrfach begründet, so ist das Bezirksamt zuständig, das zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Es kann ein Verfahren an ein anderes nach Absatz 1 zuständiges Bezirksamt abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung das zuständige Bezirksamt.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt im Verhältnis der Bezirksämter zu den zuständigen Verwaltungsbehörden der anderen Länder entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 entscheidet die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Landes.

" § 5

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1, 2, 2a, 3 und 4 dieses Gesetzes ist die Baukammer Berlin.

(2) Das Verfahren nach den §§ 1, 2, 2a und 3 dieses Gesetzes kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt la des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 

alt neu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. ohne nach den §§ 1, 2, 2a oder 3 dazu berechtigt zu sein, oder
  2. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4

eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 "(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Baukammer Berlin."

4. Es wird folgender § 9 angefügt:

" § 9

(1) Die Baukammer Berlin ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch Ingenieurinnen und Ingenieure begangen werden.

(2) § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend."

Artikel II

Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Nummer 21 Absatz 2 Buchstabe i der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 208) geändert worden ist,

 die Ordnungsaufgaben nach dem Ingenieurgesetz und die Untersagung der unberechtigten Führung der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur",

 wird aufgehoben.

Artikel III
Bekanntmachungserlaubnis

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Ingenieurgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.

Artikel IV
Inkrafttreten

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