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Fuenftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
Vom 6. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 32 vom 16.12.2017 S. 664)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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§ 30 Erhaltung baulicher Anlagen
An die Stelle der Satzung nach § 172 Abs. 1 des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung, die von dem zuständigen Bezirksamt erlassen wird. Sie ist einen Monat vor Erlass der zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Für die Ausübung des Eingriffsrechts gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 sinngemäß. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Festlegung der Gebiete rechtsverbindlich. § 16 Abs. 2 des Baugesetzbuchs findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen ( § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, § 32 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt geltend zu machen. |
" § 30 Erhaltung baulicher Anlagen
(1) An die Stelle der Satzung nach § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des Bezirksamts. Sie ist einen Monat vor Erlass der zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Für die Ausübung des Eingriffsrechts gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 und 4 sinngemäß. Zieht die zuständige Senatsverwaltung das Verfahren nach § 7 Absatz 1 Satz 4 an sich, erlässt sie die Rechtsverordnung. Im Falle des § 9 Absatz 1 wird die Rechtsverordnung durch die zuständige Senatsverwaltung erlassen. (2) Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung wird die Festlegung der Gebiete rechtsverbindlich. § 16 Absatz 2 des Baugesetzbuchs findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen ( § 215 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, § 32 Absatz 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das die Rechtsverordnung erlassen hat, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 und 5 bei der zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen." |
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
In Nummer 8 Absatz 3 Buchstabe c der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 423) geändert worden ist, werden nach dem letzten Semikolon die Wörter "Erhaltungsverordnungen in Gebieten von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung;" angefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 172110
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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