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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes für Bauprodukte
- Berlin -

Vom 2. März 2018
(GVBl. Nr. 7 vom 10.03.2018 S. 175)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes für Bauprodukte

Das Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz für Bauprodukte vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 342) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "und b" gestrichen.

b) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. § 13 des Bauproduktengesetzes "2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung findet,"

c) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:

"3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) und

4. dem Bauproduktengesetz".

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
  1. die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,
  2. die Anordnung, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden oder ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird (Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und § 13 des Bauproduktengesetzes),
  3. die Anordnung der Vernichtung oder anderweitigen Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen (Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008),
  4. die Warnung vor Gefahren, die von Produkten ausgehen (Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008), soweit eine Zuständigkeit nach den Nummern 1, 4 oder 6 gegeben ist,
  5. die Anordnung, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, oder durch die die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt untersagt wird (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008),
  6. die Feststellung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in den Fällen des Artikels 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,
  7. Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei der Feststellung, dass Produkte mit den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen (Artikel 29 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
"(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Artikel 56, 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 180407

ENDE

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