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Regelwerk
Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin
- Berlin -

Vom 9. April 2018
(GVBl. Nr. 10 vom 19.04.2018 S. 205, ber. S. 381)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bauordnung für Berlin

Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Bauarten"

b) In der Überschrift zum Dritten Teil, Dritter Abschnitt, werden nach dem Wort "Bauprodukte" das Komma und das Wort "Bauarten" gestrichen.

c) Vor der Angabe zu § 17 werden im Dritten Abschnitt die folgenden Angaben eingefügt:

" § 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

" § 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten"

d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Bauprodukte " § 17 Verwendbarkeitsnachweise"

e) Die Angaben zu den §§ 21 bis 25 werden wie folgt gefasst:

" § 21 Übereinstimmungsbestätigung

§ 22 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers

§ 23 Zertifizierung

§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen

§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen"

f) Nach der Angabe zu § 63a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 63b Genehmigungsverfahren für die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum"

g) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 86a Technische Baubestimmungen"

h) In der Angabe zu § 89 werden nach dem Wort "Verfahren" ein Komma und das Wort "Übergangsvorschriften" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nummer 11 und 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
11.sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,

12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Einrichtungen der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,

"11. Wohnheime,

12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,"

b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(10) Bauprodukte sind
  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
"(10) Bauprodukte sind
  1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass
  1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und
  2. sie die allgemeinen Anforderungen ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und die Nutzbarkeit für alle Menschen gewährleistet ist.
"(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden, umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärstoffe verwendet werden, und sie die allgemeinen Anforderungen ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und die Nutzbarkeit für alle Menschen gewährleistet ist; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu beachten. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Verwendete Baustoffe und Teile des Bauwerks müssen weitestmöglich nach dem Abbruch wiederverwendet oder recycelt werden können."

c) Die Absätze 2 bis 5

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(Stand: 06.07.2018)

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