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Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mobilitätsgewährleistung
- Berlin -
Vom 5. Juli 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 17.07.2018 S. 464)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Berliner Mobilitätsgesetz
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Berliner Straßengesetzes
Das Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Von der Möglichkeit der Teileinziehung soll insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn zur Realisierung von Maßnahmen der Verkehrslenkung und Verkehrsberuhigung bestimmte Verkehrsarten auf Dauer von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen."
2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Straßen II. Ordnung" die Wörter "sowie dem übergeordneten, insbesondere touristischen oder überbezirklichen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege oder Radschnellverbindungen" eingefügt.
3. In § 22b Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Straßen II. Ordnung" die Wörter "sowie dem übergeordneten, insbesondere touristischen oder überbezirklichen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege oder Radschnellverbindungen" eingefügt.
Artikel 3
Aufhebung des ÖPNV-Gesetzes
Das Gesetz über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Berlin ( ÖPNV-Gesetz) vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 390), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 576) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
§ 35 Absatz 2 des Berliner Mobilitätsgesetzes tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
ID: 181191
ENDE |
(Stand: 16.08.2018)
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