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LEntG - Landesenteignungsgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 6. April 1982
(GBl. 1982 S. 97; 18.07.1983 S. 369; 25.02.1992 S. 145; 07.02.1994 S. 73; 14.12.2004 S. 884 04)
Gl.-Nr.: 214
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle förmlichen Enteignungen, die sich auf Grundstücke beziehen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.
§ 1a Elektronische Kommunikation 04
Im Enteignungsverfahren und soweit in diesem Gesetz Schriftform angeordnet ist, findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung
§ 2 Enteignungszweck
Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um
zu schaffen und zu verändern.
§ 3 Gegenstand der Enteignung
(1) Durch Enteignung können
(2) Zur vorübergehenden Benutzung von Grundstücken können Rechtsverhältnisse begründet werden, die persönliche Rechte gewähren.
(3) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Grundstücksteile entsprechend anzuwenden.
(4) Die für das Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf grundstücksgleiche Rechte entsprechend anzuwenden.
(5) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Entziehung, Belastung, Änderung oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
§ 4 Zulässigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, soweit sie zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat und glaubhaft macht, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist für den Enteignungszweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz im Zweiten und Vierten Teil vorgesehen ist.
§ 5 Umfang der Enteignung
(1) Die Enteignung darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, in dem sie zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht die Belastung eines Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, ist die Enteignung hierauf zu beschränken.
(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden, kann der Eigentümer anstelle der Belastung die Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die Belastung für ihn unbillig ist.
(3) Sollen Grundstücksteile oder einzelne von mehreren räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken enteignet werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf die ihm verbleibenden Grundstücksteile oder Grundstücke verlangen, soweit er diese nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzen kann.
(4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteignung auf das Zubehör sowie die nur vorübergehend mit dem Grundstück verbundenen oder in ein Gebäude eingefügten Sachen erstreckt wird, soweit er diese Gegenstände infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn die mündliche Verhandlung auf Grund eines Verzichts der Beteiligten entfällt, spätestens mit der Verzichtserklärung geltend zu machen.
§ 6 Vorarbeiten auf Grundstücken
(Stand: 04.07.2022)
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