umwelt-online: VersammlungsstättenVO Baden-Württemberg (1)
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VStättVO - Versammlungsstättenverordnung
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
- Baden-Württemberg -
Vom 28. April 2004
(GBl. vom 18.06.2004 S. 311, ber. S. 653; 05.01.2011 S. 25 11; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2017 S. 99 17; 08.12.2020 S. 1182 20; 21.12.2021 S. 1 22)
Gl.-Nr.: 2133-2
Überschrift geändert 22
Begründung und Erläuterung (Fassung 2004)
vgl. auch: BGI 810 ff.- Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen
Auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr.2 bis 5 und Abs. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich 11 17 22
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
(2) Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:
Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 7 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 3 sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Landesbauordnung ( LBOAVO) sind nicht anzuwenden.
(5) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.
§ 2 Begriffe
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
(Stand: 14.09.2022)
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