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Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Vom 19. Dezember 2000
(GBl. 2000 S. 760)
Der Landtag hat am 14. Dezember 2000 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 8. August 1995 (GBl. S. 6 17), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 (GBl. S.521), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ≫§ 8 Teilung von Grundstücken≪ durch ≫§ 8 (weggefallen)≪ ersetzt.
§ 8 Teilung von Grundstücken(1) Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Baurechtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt
(3) § 19 Abs. 2 und 3 Sätze 3 bis 6 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) gelten entsprechend. Gilt eine Genehmigung entsprechend § 19 Abs. 3 BauGB als erteilt, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
wird aufgehoben.
3. In § 17 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort ≫verfügt≪ die Worte ≫und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 zu erbringen hat≪ eingefügt.
4. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
≫An Stelle einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung genügt ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste a bekannt.≪
b) Im neuen Satz 4 wird die Angabe ≫und 20≪ durch die Angabe≫, 19 Abs. 2 und § 20≪ ersetzt.
c) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort ≫Zulassung≪ die Worte ≫, ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis≪ eingefügt.
5. § 22 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist. auf dem Lieferschein anzubringen. | ≫(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.≪ |
6. § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort ≫oder≪ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird am Ende das Wort ≫oder≪ eingefügt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
≫6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5≪
7. § 51 wird folgender Absatz 7 angefügt:
≫(7) Der Bauherr kann beantragen, dass bei Vorhaben, die Absatz 1 oder 3 entsprechen, ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.≪
8. In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ≫einem Regierungspräsidium oder≪ gestrichen.
9. § 75 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Bauarten nach § 21 ohne die erforderliche allgemeine baurechtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall anwendet, | ≫3. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine baurechtliche Zulassung, allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,≪. |
10. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Der Bauherr kann bis zum 31. Dezember 2001 auch bei Vorhaben, die § 51 Abs. 1 oder 3 entsprechen, die Durchführung eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens beantragen.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 11 werden Absätze 2 bis 10.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
(Stand: 16.06.2018)
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