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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 10. November 2009
(GBl. Nr. 19 vom 17.11.2009 S. 615)



Der Landtag hat am 4. November 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 253), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "und Abfallrechtsbehörden" durch die Worte "oder der unteren Verwaltungsbehörden nach § 96 Abs. 1b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Camping- und Zeltplätze, "3. Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,".

bb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:

"4. Sport- und Spielflächen,

5. Freizeit- und Vergnügungsparks,".

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der für das Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen notwendigen Fläche liegt. "(4) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
  1. Gebäudeklasse 1:
    freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
  2. Gebäudeklasse 2:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
  3. Gebäudeklasse 3:
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
  4. Gebäudeklasse 4:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,
  5. Gebäudeklasse 5:
    sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Grundflächen im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen in jeder Nutzungseinheit in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen mindestens eine zum Anleitern geeignete Stelle nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude ohne Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich. "(5) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse."

d) Absatz 8 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Als Garagen gelten nicht
  1. Ausstellungs- und Verkaufsräume für Kraftfahrzeuge,
  2. Lagerräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt werden.
"Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen."

e) Folgender Absatz 13 wird angefügt:

"(13) Maßgebend sind in den Absätzen 4, 5 und 6 Satz 1 und 3 die Rohbaumaße."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Halbsatz 2

; dies gilt insbesondere bei der Planung von Gebäuden mit mehreren Wohnungen, wenn sie sich von der Lage her für die barrierefreie Erreichbarkeit mindestens eines Geschosses eignen

wird gestrichen.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird."

4. In § 4 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt nicht für Gebäude, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem geringeren Abstand als nach Satz 1 zulässig sind, sowie für bauliche Änderungen rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen."

5.

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