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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg

Vom 23. Juli 2013
(GBl. Nr. 11 vom 30.07.2013 S. 229)



Der Landtag hat am 17. Juli 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
KSG BW - Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landesplanungsgesetzes

§ 11 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2012 (GBl. S. 285), wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

≫Bei der Konkretisierung der Grundsätze nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 7 und 8 des Raumordnungsgesetzes sind die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg ergänzend zu berücksichtigen.≪

b) In dem neuen Satz 3 des Absatzes 2 wird das Wort ≫Er≪ durch die Wörter ≫Der Regionalplan≪ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
11. Standorte und Trassen für Infrastrukturvorhaben, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen.  11. Gebiete für Standorte zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen,

d) Absatz 3 Satz 2 wird folgende Nummer 12 angefügt:

≫12. Standorte und Trassen für sonstige Infrastrukturvorhaben, einschließlich Energieversorgung und Energiespeicherung.≪

e) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort ≫Baden-Württemberg≪ die Wörter ≫sowie des integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes und der Anpassungsstrategie nach den Vorschriften des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg≪ eingefügt.

f) In Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe ≫und 11 ≪ durch die Angabe ≫ , 11 und 12≪ ersetzt.

g) Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

≫Die klimaschutzbezogenen Festlegungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummern 11 und 12 sollen anhand konzeptioneller Überlegungen unter Berücksichtigung der regionalen Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz begründet werden.≪

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme von Artikel 1 § 2 Satz 2, § 5 und § 11 Absatz 3, die am 1. Januar 2014 in Kraft treten sowie Artikel 1 § 7 Absatz 5, der zwölf Monate nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt.

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