Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 11. November 2014
(GBl. Nr. 20 vom 21.11.2014 S. 501)




Der Landtag hat am 5. November 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Grundflächen" die Wörter "von Nutzungseinheiten" eingefügt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Freien" gestrichen und nach dem Wort "Kraftfahrzeugen" die Wörter "und Fahrrädern" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "für Kraftfahrzeuge" gestrichen.

c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:

"(12) Feuerstätten sind Anlagen oder Einrichtungen, die in oder an Gebäuden ortsfest benutzt werden und dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen."

d) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden Absätze 13 und 14.

2. In § 3 Absatz 4 wird das Wort "behinderten" durch die Wörter "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Maßgebend ist die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde."

b) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "gar nicht, soweit kein Teil der Dachfläche eine größere Neigung als 45° aufweist, im Übrigen" gestrichen.

c) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Außerdem bleibt die nachträgliche Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 0,25 m vor die Außenwand tritt."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "1 und" gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3

es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes handelt.

wird aufgehoben.

5. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

"Die geplante Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 ist der unteren Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen; § 19 Absatz 1 BauGB gilt entsprechend."

b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "einer Teilung nach Absatz 1" durch die Wörter "der Teilung" ersetzt.

6. § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist."

7. § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben."

8. § 15 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Gebäude zur Haltung von Tieren müssen über angemessene Einrichtungen zur Rettung der Tiere im Brandfall verfügen."

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. nach den Vorschriften

a) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EU-Bauproduktenverordnung) (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 5, ber. ABl. Nr. L 103 vom 12. April 2013, S. 10),

b) anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder

c) zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der EU-Bauproduktenverordnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt."

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste B
  1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und
  2. bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen.
"(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste B

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion