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Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung von bauordnungs- rechtlichen Verordnungen
- Baden-Württemberg -
Vom 11. März 2019
(GBl. Nr. 8 vom 05.04.2019 S. 97, ber. 126)
Es wird verordnet auf Grund von
Artikel 1
Änderung der Hersteller- und Anwenderverordnung LBO
Die Hersteller- und Anwenderverordnung LBO vom 12. November 2001 (GBl. S. 630), die zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Stahlbauteile" die Wörter "auf der Baustelle" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Aluminiumbauteile" die Wörter "auf der Baustelle" eingefügt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort "Leimarbeiten" durch das Wort "Klebearbeiten" ersetzt.
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Herstellung und den Einbau von Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und | "5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton," |
ee) In Nummer 6 wird am Ende nach dem Komma das Wort "und" eingefügt.
ff) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben"
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LBO vom Umweltministerium im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt gemachten technischen Regeln jeweils in der durch die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) geltenden Fassung einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1
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"(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach der nach § 73a Absatz 5 LBO erlassenen und bekannt gemachten Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) vom 20. Dezember 2017 (GABl. S. 656) einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1
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2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Nachweise
Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. |
" § 2 Nachweise
Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Absatz 1 und danach für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1
gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen." |
3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "oder für genau begrenzte Fälle allgemein zulassen" durch das Wort "gestatten" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Übergangsvorschrift |
(Stand: 14.05.2019)
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