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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung von bauordnungs- rechtlichen Verordnungen
- Baden-Württemberg -

Vom 11. März 2019
(GBl. Nr. 8 vom 05.04.2019 S. 97, ber. 126)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 16a Absatz 6 und 7, § 25 Absatz 1 und 2, § 73 Absatz 3, 5, 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2, Absatz 7 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 7 a der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 612, 613) geändert worden ist,
  2. § 2 des Gesetzes zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 15. Dezember 1992 (GBl. S. 761), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 156) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Hersteller- und Anwenderverordnung LBO

Die Hersteller- und Anwenderverordnung LBO vom 12. November 2001 (GBl. S. 630), die zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Stahlbauteile" die Wörter "auf der Baustelle" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Aluminiumbauteile" die Wörter "auf der Baustelle" eingefügt.

cc) In Nummer 4 wird das Wort "Leimarbeiten" durch das Wort "Klebearbeiten" ersetzt.

dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. die Herstellung und den Einbau von Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und "5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,"

ee) In Nummer 6 wird am Ende nach dem Komma das Wort "und" eingefügt.

ff) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben"

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LBO vom Umweltministerium im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt gemachten technischen Regeln jeweils in der durch die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) geltenden Fassung einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1
  1. Nummer 1 nach Nummer 2.4.4 LTB,
  2. Nummer 2 nach Nummer 2.4.1 LTB,
  3. Nummer 3 nach Nummer 2.3.4 LTB,
  4. Nummer 4 nach Nummer 2.5.1 LTB,
  5. Nummer 5 nach Nummer 2.3.1 LTB und
  6. Nummer 6 nach Nummer 2.3.11 LTB,
"(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach der nach § 73a Absatz 5 LBO erlassenen und bekannt gemachten Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) vom 20. Dezember 2017 (GABl. S. 656) einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1
  1. Nummer 1 nach Nummer a 1.2.4.1 VwV TB,
  2. Nummer 2 nach Nummer a 1.2.4.3 VwV TB,
  3. Nummer 3 nach Nummer a 1.2.3.4 VwV TB,
  4. Nummer 4 nach Nummer a 1.2.5.1 VwV TB,
  5. Nummer 5 nach Nummer a 1.2.3.1 VwV TB,
  6. Nummer 6 nach Nummer a 1.2.3.2 VwV TB und
  7. Nummer 7 nach Nummer a 1.2.3.7 VwV TB."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Nachweise

Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach

  1. Nummern 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren und
  2. Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

" § 2 Nachweise

Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Absatz 1 und danach für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1

  1. Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und
  2. Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen."

3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "oder für genau begrenzte Fälle allgemein zulassen" durch das Wort "gestatten" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Übergangsvorschrift

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