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BremAnlPrüfV- Bremische Anlagenprüfverordnung
Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht
- Bremen -
Vom 7. Januar 2016
(Brem.GBl. Nr. 16 vom 29.02.2016 S. 82)
Aufgrund des § 84 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401 - 2130-d-1a), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen in
wenn diese Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Bremischen Landesbauordnung bleibt unberührt.
§ 2 Prüfungen
(1) Durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
Erlässt die oberste Bauaufsichtsbehörde aufgrund des § 84 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung Prüfgrundsätze zur Durchführung der Prüfungen von Anlagen nach Satz 1, sind diese durch die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind
(3) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(4) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel innerhalb der von der Prüfsachverständigen oder vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist zu beseitigen.
§ 3 Bestehende sicherheitstechnische Anlagen
Bei bestehenden sicherheitstechnischen Anlagen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bremische Anlagenprüfverordnung vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 645), die zuletzt durch Gesetz vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 264) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 17.11.2022)
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