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Vermessungs- und Katastergesetz
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
- Bremen -
Vom 16. Oktober 1990
(Brem. GBl. S. 313; 04.12.2001 S. 393; 27.08.2002 S. 385; 22.06.2004 S. 313; 31.03.2009 S. 129; 24.11.2009 S. 526 09; 18.12.2018 S. 651 18; 20.10.2020 S. 1172 20)
Gl.-Nr.: 64-a-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Zuständigkeit
Die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters sind Landesangelegenheiten.
§ 2 Wahrnehmung der Aufgaben
(1) Die Aufgaben nach § 1 werden durch die Kataster- und Vermessungsverwaltung Bremen wahrgenommen.
(2) Der Senat kann die Aufgaben für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und des Ortsteiles Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven auf das Vermessungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Magistrats der Stadt Bremerhaven. Sie kann durch den Senat zurückgenommen werden.
(3) Eine Übertragung nach Absatz 2 kann nur erfolgen, wenn der Leiter des Vermessungsamts Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes ist. Das Vermessungsamt ist bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben an die fachlichen Weisungen der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau gebunden. Dieser entscheidet über Widersprüche, die gegen Verwaltungsakte des Vermessungsamts im Vollzug der übertragenen Aufgaben erhoben worden sind.
(4) Von anderen behördlichen Vermessungsstellen dürfen Vermessungen für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden und die Vermessungen der Erfüllung eigener Aufgaben dienen.
(5) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die im Land Bremen nach der für sie geltenden Berufsordnung zugelassen sind, dürfen Vermessungen für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster ausführen.
(6) Arbeiten nach Absatz 4 und 5 müssen den bestehenden Vorschriften entsprechen und für die Übernahme geeignet sein. Die Vermessungsstellen nach Absatz 4 und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind bei der Ausführung ihrer Vermessungsarbeiten, sofern deren Ergebnisse von der Katasterbehörde zu übernehmen sind, an die fachlichen Weisungen der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau gebunden.
(7) Die behördlichen Vermessungsstellen nach Absatz 4 und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben alle Unterlagen, die für die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters bedeutsam sind, der zuständigen Katasterbehörde einzureichen und zu bestätigen, daß die Unterlagen richtig sind.
§ 3 Aufgaben der Landesvermessung
Die Landesvermessung hat die Aufgabe,
§ 4 Inhalt und Zweck des Liegenschaftskatasters
(1) Das Liegenschaftskataster ist für das Landesgebiet so einzurichten und fortzuführen, daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein Basisinformationssystem gerecht wird. Dabei sind insbesondere die Bedürfnisse der Planung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen. Das Liegenschaftskataster hat zu diesen Zwecken insbesondere darzustellen und zu beschreiben
(2) Das Liegenschaftskataster muß insbesondere geeignet sein, als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu dienen.
(3) Wird das Liegenschaftskataster im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt, so muß es geeignet sein, Auswertungen für statistische, planerische, wissenschaftliche oder sonstige in Absatz 1 genannte Zwecke auf der Grundlage des Bremischen Datenschutzgesetzes zuzulassen.
§ 5 Grundlagen des Liegenschaftskatasters
(Stand: 06.09.2023)
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