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Regelwerk

Vermessungs- und Katastergesetz
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

- Bremen -

Vom 16. Oktober 1990
(Brem. GBl. S. 313; 04.12.2001 S. 393; 27.08.2002 S. 385; 22.06.2004 S. 313; 31.03.2009 S. 129; 24.11.2009 S. 526 09; 18.12.2018 S. 651 18; 20.10.2020 S. 1172 20)
Gl.-Nr.: 64-a-1



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Zuständigkeit

Die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters sind Landesangelegenheiten.

§ 2 Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Die Aufgaben nach § 1 werden durch die Kataster- und Vermessungsverwaltung Bremen wahrgenommen.

(2) Der Senat kann die Aufgaben für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und des Ortsteiles Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven auf das Vermessungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Magistrats der Stadt Bremerhaven. Sie kann durch den Senat zurückgenommen werden.

(3) Eine Übertragung nach Absatz 2 kann nur erfolgen, wenn der Leiter des Vermessungsamts Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes ist. Das Vermessungsamt ist bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben an die fachlichen Weisungen der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau gebunden. Dieser entscheidet über Widersprüche, die gegen Verwaltungsakte des Vermessungsamts im Vollzug der übertragenen Aufgaben erhoben worden sind.

(4) Von anderen behördlichen Vermessungsstellen dürfen Vermessungen für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden und die Vermessungen der Erfüllung eigener Aufgaben dienen.

(5) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die im Land Bremen nach der für sie geltenden Berufsordnung zugelassen sind, dürfen Vermessungen für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster ausführen.

(6) Arbeiten nach Absatz 4 und 5 müssen den bestehenden Vorschriften entsprechen und für die Übernahme geeignet sein. Die Vermessungsstellen nach Absatz 4 und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind bei der Ausführung ihrer Vermessungsarbeiten, sofern deren Ergebnisse von der Katasterbehörde zu übernehmen sind, an die fachlichen Weisungen der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau gebunden.

(7) Die behördlichen Vermessungsstellen nach Absatz 4 und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben alle Unterlagen, die für die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters bedeutsam sind, der zuständigen Katasterbehörde einzureichen und zu bestätigen, daß die Unterlagen richtig sind.

§ 3 Aufgaben der Landesvermessung

Die Landesvermessung hat die Aufgabe,

  1. ein Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeld herzustellen, zu erneuern und zu erhalten und damit einheitliche geodätische Bezugssysteme für alle öffentlichen Vermessungen zu schaffen (Grundlagenvermessung),
  2. Informationen über die topographischen Gegebenheiten und Geländeformen zu erfassen, zu dokumentieren und bereitzustellen (topographische Landesaufnahme) und in Kartenwerken darzustellen,
  3. Luftbilder (Senkrechtaufnahmen), Satellitenbilder und andere Fernerkundungsergebnisse zu sammeln, soweit diese für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster bedeutsam sind und das Land oder die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven das Nutzungsrecht daran haben (Landesluftbildsammlung).

§ 4 Inhalt und Zweck des Liegenschaftskatasters

(1) Das Liegenschaftskataster ist für das Landesgebiet so einzurichten und fortzuführen, daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein Basisinformationssystem gerecht wird. Dabei sind insbesondere die Bedürfnisse der Planung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen. Das Liegenschaftskataster hat zu diesen Zwecken insbesondere darzustellen und zu beschreiben

  1. sämtliche Grundstücke, Flurstücke und Gebäude. Grundstücke können aus mehreren Flurstücken bestehen. Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet,
  2. grundstücks- oder flurstücksrelevante Daten und Hinweise auf andere gebietliche Festsetzungen und öffentliche Register aufgrund von Rechtsvorschriften, wie Altlasten, Baulasten, Denkmalschutz, Naturschutz,
  3. die Zugehörigkeit eines Flurstücks zu einem öffentlich-rechtlichen Verbandsgebiet wie Wasser- und Bodenverbände oder die Betroffenheit durch ein öffentlich-rechtliches Verfahren, wie Sanierungsverfahren,
  4. die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. S. 1050), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).

(2) Das Liegenschaftskataster muß insbesondere geeignet sein, als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu dienen.

(3) Wird das Liegenschaftskataster im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt, so muß es geeignet sein, Auswertungen für statistische, planerische, wissenschaftliche oder sonstige in Absatz 1 genannte Zwecke auf der Grundlage des Bremischen Datenschutzgesetzes zuzulassen.

§ 5 Grundlagen des Liegenschaftskatasters

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