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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bremischen Landesbauordnung
- Bremen -

Vom 8. April 2003
(Brem.GBl. Nr. 20 vom 17.04.2003 S. 159)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Die Bremische Landesbauordnung vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 211 - 2130-d-1a), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 65 folgende Fassung:

" § 65 Verfahrensfreie Vorhaben"

2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an keiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.  (3) Gebäude mit einer Höhe
  1. bis 7 m sind Gebäude geringer Höhe,
  2. von mehr als 7 m bis 22 m sind Gebäude mittlerer Höhe,
  3. von mehr als 22 m sind Hochhäuser.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel."

3. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Behinderter" durch die Worte " behinderter Menschen" ersetzt.

4. § 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 11 Teilung von Grundstücken

(1) Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauordnungsbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes zuwiderlaufen. Versagungsgründe können auch durch Vereinigungsbaulasten ausgeräumt werden.

(3) Die Genehmigung gilt drei Jahre. Die Vorschriften des § 19 Abs. 2, 3 Sätze 3 bis 6, Abs. 4 und § 23 des Baugesetzbuches sowie § 68 Abs. 1 und 2, § 71 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 2 gelten entsprechend.

 " § 11 Teilung von Grundstücken

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder aufgrund einer Baugenehmigung oder einer Genehmigungsfreistellung nach § 66 bebaut werden darf, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. § 82 gilt entsprechend.

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, ist § 65 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden."

5. In § 19 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

6. In § 21 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

7. In § 36 Abs. 12 wird die Angabe "Absätze 1 bis 11" durch die Angabe "Absätze 1 bis 10" ersetzt.

8. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird das Wort "Behindertenaufzügen" durch die Worte "Aufzügen für behinderte Menschen" ersetzt.

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
(8) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1 m × 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m × 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm haben. Vor den Aufzügen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.  "(8) Alle Aufzüge, die barrierefrei erreichbar sind, müssen unabhängig von einer entsprechenden Verpflichtung nach Absatz 7 zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein."

9. § 47 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Bei Gebäuden mit mehr als 10 Wohnungen sollen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein, wenn sich die Gebäude von der Lage her und unter Berücksichtigung anderer städtebaulicher Belange dafür eignen.  "(6) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen und in den nach § 38 Abs. 7 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 barrierefrei erreichbaren Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein. Satz 1 gilt nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können."

10. § 53 wird wie folgt geändert:

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