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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
- Bremen -

Vom 23. Oktober 2007
(Brem.GBl. Nr. 48 vom 29.10.2007 S. 472)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 - 711-f-1) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "das" die Wörter "mindestens dreijährige" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 42 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393)," durch die Angabe "nach § 1. Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieuren hinweist, darf nur geführt werden, wenn
  1. der Zusammenschluss im Lande Bremen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, seine Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen und die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile Ingenieuren gehört sowie im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten oder
  2. der Zusammenschluss im Lande Bremen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung hat, aber nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist zur Führung der Bezeichnung.
" (2) Die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die
  1. einen Ausbildungsnachweis, der mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) entspricht, in einem Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, der für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung erforderlich ist, oder
  2. den Beruf eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. I)ie zweijährige Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der oder die Ausbildungsnachweise des Antragstellers den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen, die mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber in jedem Fall, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

Die genannten Voraussetzungen können durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und ergänzender Bestimmungen, sofern die Vorschriften die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen und deren zweckentsprechende Durchführung sichern."

b) Der neue Absatz 3 wird eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden."

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt."

4. § 9 wird wie folgt geändert

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Wer die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure beantragt, hat nachzuweisen, dass er die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, und zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Er hat: auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen.

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