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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
- Bremen -
Vom 23. Oktober 2007
(Brem.GBl. Nr. 48 vom 29.10.2007 S. 472)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 - 711-f-1) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "das" die Wörter "mindestens dreijährige" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 42 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393)," durch die Angabe "nach § 1. Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieuren hinweist, darf nur geführt werden, wenn
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" (2) Die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die
Die genannten Voraussetzungen können durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und ergänzender Bestimmungen, sofern die Vorschriften die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen und deren zweckentsprechende Durchführung sichern." |
b) Der neue Absatz 3 wird eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden."
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt."
4. § 9 wird wie folgt geändert
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wer die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure beantragt, hat nachzuweisen, dass er die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, und zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Er hat: auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen. |
(Stand: 04.07.2022)
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