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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
- Bremen -
Vom 13. März 2024
(Brem.GBl. Nr. 25 vom 05.04.2024 S. 117 EU)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Architektengesetzes
Die Anlage 2 zum Bremischen Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 910, 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Ziffer II Ziffer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
|
"3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert, müssen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, insbesondere in Bezug auf die nachfolgenden Anforderungen die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift geprüft werden:
Die Prüfung muss insbesondere beinhalten, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beitragen und ob sie hierfür notwendig sind." |
2. Folgende Ziffer III wird angefügt:
"III. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(Stand: 25.06.2024)
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