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BauGBDV - Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Hessen -
Vom 21. Februar 1990
(GVBl. I S. 49;...; 02.09.1991 S. 294; 30.01.1995 S. 71; 26.01.1995 S. 480; 28.07.1997 S. 274; 18.07.1998 S. 44; 28.12.1998 S. 576; 20.12.2004 S. 506, 510; 17.04.2007 S. 259aufgehoben)
Gl.-Nr.: 361-93
§ 1 Bildung der Gutachterausschüsse
(1) Für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden für die Bereiche
die Gutachterausschüsse als Einrichtungen des Landes gebildet.
(2) Der Gutachterausschuss fuhrt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen für den Bereich". Er führt das Landessiegel.
§ 2 Zuständigkeit des Gutachterausschusses
(1) Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Tätigkeitsbereich das zu begutachtende Grundstück liegt.
(2) Liegt ein Grundstück im Tätigkeitsbereich mehrerer Gutachterausschüsse, so ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich der größere Teil liegt. Im Zweifel entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde über die örtliche Zuständigkeit.
§ 3 Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse
(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden
(2) Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegt nach Weisung des Vorsitzenden neben den Verwaltungsaufgaben insbesondere die
§ 4 Bestellung der Gutachter
(1) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Gutachter nach § 192 Abs. 3 des Baugesetzbuches werden für die Bereiche der Landkreise vom Landrat und für die Bereiche der kreisfreien Städte und der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern vom Oberbürgermeister und für die Bereiche der übrigen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten kreisangehörigen Gemeinden vom Bürgermeister auf fünf Jahre bestellt; die Bestellung kann wiederholt werden.
(2) Die Bestellung der Gutachter nach § 192 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches erfolgt auf Vorschlag des Kreisausschusses des Landkreises, des Magistrats der Stadt oder des Gemeindevorstands der Gemeinde, in denen ein Gutachterausschuss gebildet ist.
(3) Für den Bereich eines Gutachterausschusses ist auf Vorschlag des zuständigen Finanzamtes ein Bediensteter mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter und sein Stellvertreter zu bestellen (§ 192 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches). Sind in dem Bereich, für den der Gutachterausschuss gebildet ist, mehrere Finanzämter zuständig, entscheidet die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main über den Vorschlag nach Satz 1.
(4) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses muss Beamter sein. Ein oder mehrere ehrenamtliche Gutachter sind als seine Stellvertreter zu bestimmen.
(5) Als Gutachter dürfen nicht bestellt werden
§ 5 Verpflichtung der Gutachter
(1) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses wird von der Behörde, die ihn vorgeschlagen hat, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 verpflichtet.
(2) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses verpflichtet seine Stellvertreter und die weiteren ehrenamtlichen Gutachter vor ihrer Dienstleistung auf die gewissenhafte und unabhängige Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Bei der Verpflichtung haben die Gutachter zu versichern, dass sie die Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person erstatten und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie den Beratungsverlauf, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, geheim halten werden. Sie haben ferner zu versichern, dass sie in den Fällen, in denen sie von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, den Vorsitzenden rechtzeitig unterrichten.
(3) Die Gutachter sind darauf hinzuweisen, dass die Offenbarung der ihnen im Rahmen ihre Gutachtertätigkeit zugänglichen Daten, namentlich der Kaufpreissammlung, den Straftatbestand des § 203 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erfüllen können.
(4) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Gutachtern zu unterschreiben ist.
§ 6 Abberufung der Gutachter, Beendigung der Amtszeit
(1) Ein Gutachter ist von der für die Bestellung zuständigen Behörde abzuberufen, wenn
(2) Ein Gutachter kann abberufen werden, wenn
(3) Die Bestellung eines Gutachters endet ohne Abberufung, wenn er sein Amt niederlegt.
(4) Die Bestellung als Vorsitzender endet mit Beendigung seiner Dienstzeit.
(5) Nach Ablauf des 65. Lebensjahres soll ein Gutachter nicht mehr bestellt werden.
§ 7 Besetzung der Gutachterausschüsse im Einzelfall
(1) Der Gutachterausschuss wird bei der Erstattung von Gutachten in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei ehrenamtlichen Gutachtern tätig. In besonderen Fällen kann der Vorsitzende weitere Gutachter hinzuziehen.
(2) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und mindestens drei weiteren Gutachtern tätig. Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte muss der nach § 4 Abs. 3 bestellte Bedienstete des örtlich zuständigen Finanzamtes mitwirken.
(3) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses bestimmt die Gutachter, die im Einzelfall tätig werden. Er soll sie möglichst in gleichmäßigem Umfang und regelmäßiger Folge heranziehen. Die Gutachter sollen eine für die jeweilige Entscheidung erforderliche besondere fachliche Befähigung und Sachkunde besitzen.
(4) Für den Ausschluss von Gutachtern gilt § 20 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Die Gutachter haben den Vorsitzenden über Ausschließungsgründe unverzüglich zu unterrichten.
§ 8 Verfahren
(1) Antragsberechtigt für Gutachten nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 sind außer den Berechtigten nach § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuches auch der jeweilige Mieter und Pächter.
(2) Der auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen. Vor Befragen eines Sachverständigen durch den Gutachterausschuss ist der Antragsteller zu hören.
(3) Die Gutachten werden von den mitwirkenden Gutachtern in gemeinsamer nicht öffentlicher Sitzung beraten, zu welcher der Vorsitzende oder ein Stellvertreter einlädt. Die Gutachter haben ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Gutachten werden mit Stimmenmehrheit beschlossen und von den mitwirkenden Gutachtern unterzeichnet. Die Gutachten sind schriftlich zu erstatten und zu begründen. Abweichende Auffassungen sind in der Sitzungsniederschrift aktenkundig zu machen. Die Geschäftsstelle fertigt das Gutachten aus.
(5) Der Gutachterausschuss wird zur mündlichen Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter des im Einzelfall tätig gewordenen Gutachterausschusses vertreten. Der Vorsitzende oder Stellvertreter kann jeweils einen anderen mitwirkenden Gutachter mit der Vertretung betrauen.
(6) Die rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung des Gutachterausschusses als staatliche Einrichtung wird durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter wahrgenommen.
(7) Für die Beratung der Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches und der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches gelten Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
§ 9 Vertraulichkeit, Auskünfte
(1) Die Kaufpreissammlung und die den Gutachterausschüssen übersandten Abschriften der Verträge und sonstigen Rechtshandlungen nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind hinsichtlich ihres Inhalts und etwaiger ergänzender Angaben vertraulich zu behandeln. Die Vertragsabschriften sind gesondert aufzubewahren. Es ist sicherzustellen, dass die Kaufpreissammlung und die Abschriften der Verträge nur von den Mitarbeitern der Geschäftsstelle oder den Mitgliedern des Gutachterausschusses eingesehen werden können. Originaldaten können unter den Gutachterausschüssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgetauscht werden.
(2) Behörden sind auf Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erhalten Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, soweit sie diese zur Erstattung von Wertgutachten benötigen. Sonstigen Stellen und Personen können Auskünfte erteilt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Ein berechtigtes Interesse ist in der Regel bei den in § 8 Abs. 1 genannten Personen anzunehmen. Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger Personen, die Rechte an Grundstücken haben, dürfen aus der Auskunft nicht erkennbar sein. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, für den ihm die Auskünfte gegeben worden sind.
(3) Die Rechte auf Übermittlung der Kaufpreissammlung sowie auf die Vorlage von Urkunden und Akten nach § 195 Abs. 2 des Baugesetzbuches bleiben unberührt.
§ 10 Entschädigung der Gutachter
(1) Die Gutachter erhalten eine Entschädigung wie gerichtlich bestellte Sachverständige nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung. Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Gutachter werden entsprechend entschädigt, soweit sie die Gutachtertätigkeit nicht als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen. Die Höhe der Entschädigung wird von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nach Anhörung des Vorsitzenden festgestellt.
(2) Entschädigungspflichtig ist der Träger der Verwaltung oder Einrichtung, der die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wahrnimmt.
§ 11 Aufgaben des Vorsitzenden
Dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses werden folgende Aufgaben übertragen:
§ 12 Kaufpreissammlungen
(1) Die Verträge und sonstigen Rechtshandlungen nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind vollständig zu erfassen. Sie sind so in die Kaufpreissammlung aufzunehmen, dass die Eigentümer nicht erkennbar sind.
(2) Die Flurbereinigungsbehörden haben jährlich Daten eines Landerwerbs nach § 40, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 88 Nr. 4 und § 89 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), mitzuteilen.
(3) Die Kaufpreissammlungen bestehen mindestens aus Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis) und Kaufpreiskartei (beschreibender Nachweis).
(4) Die Kaufpreiskarte soll den Zuschnitt der Grundstücke erkennen lassen. In die Kaufpreiskarte sind die Rechtshandlungen, soweit sie zu einem Eigentumswechsel an Grundstücken geführt haben, mit dem Zeitpunkt der Preisbestimmung, insbesondere des Vertragsabschlusses, einzutragen.
(5) In der Kaufpreiskartei werden Vertragsmerkmale, wertbeeinflussende Umstände, geeignete Ordnungsmerkmale und Objektgruppen der Rechtshandlungen vermerkt. Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.
(6) Vertragsmerkmale sind insbesondere die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen sowie Besonderheiten der Preisvereinbarung und ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.
(7) Wertbeeinflussende Umstände sind insbesondere Entwicklungszustand, Lage und Größe, tatsächliche Nutzung und Art und Maß der zulässigen Nutzung des Grundstücks und bei baulichen Anlagen Zustand, Alter, Bauvolumen und etwaiger Ertrag.
(8) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs, die Bezeichnung der Gemeinde, Straße, Grundstücks- oder Hausnummer und die Flurstückskoordinaten.
(9) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.
(10) Die für die Wertermittlung bedeutsamen Daten, die den Gutachterausschüssen und ihren Geschäftsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt werden, sind nach Weisung des Vorsitzenden des Gutachterausschusses zu erfassen und in die Kaufpreissammlungen oder in ergänzende Datensammlungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) aufzunehmen.
§ 13 Bodenrichtwerte
(1) Bodenrichtwerte sind nach Nutzungsart und Nutzungsmaß sowie nach Entwicklungsstand des Bodens gegliedert, mindestens für bebautes Land und baureifes Land zu ermitteln. Sofern der Erschließungsbeitrag preisbeeinflussend ist, ist zu kennzeichnen, ob sie sich auf erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland beziehen. Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen. Sie sind für eine Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben.
(2) Werden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten nach dem Baugesetzbuch Bodenrichtwerte ermittelt, so ist der Zustand zu kennzeichnen, auf den sich die Bodenrichtwerte beziehen.
(3) Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 5 des Baugesetzbuches, die auf Antrag für einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln sind, kommen ausschließlich für einzelne Gebiete der Gemeinde, wie Sanierungsgebiete in Betracht.
(4) Die Bodenrichtwerte sind mindestens zum Ende jedes ungeraden Kalenderjahres zu ermitteln und in eine Bodenrichtwertkarte oder eine Liste einzutragen. Sie sind auch zum Ende dazwischenliegender Jahre zu ermitteln, wenn dies zur Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes erforderlich ist.
(5) Für Gemeinden oder Teile von Gemeinden, für die eine ausreichende Zahl von Kaufpreisen nicht vorliegt, kann eine Ermittlung der Bodenrichtwerte unterbleiben.
(6) Die Bodenrichtwerte sind bis zum 30. Juni jedes geraden Kalenderjahres für die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die vorzeitige Bekanntmachung zwischenzeitlicher Ermittlungsergebnisse ist nicht ausgeschlossen.
(7) Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über Bodenrichtwerte verlangen. Hierauf ist in der Bekanntmachung nach Abs. 6 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
§ 14 Übersichten über die Bodenrichtwerte
(1) Die ermittelten Richtwerte sind den Regierungspräsidien bis zum 30. Juni jedes geraden Kalenderjahres mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung sind die Richtwerte nach
getrennt anzugeben.
(3) Die Richtwerte für baureifes Land sind nach der vorgesehenen allgemeinen Art der baulichen Nutzung in
zu gliedern. Sie können auch nach der vorgesehenen besonderen Art der baulichen Nutzung gegliedert werden.
(4) Die Mitteilung soll die Richtwerte einer Gemeinde umfassen. Sie soll bei Gemeinden, die aus mehreren Ortsteilen bestehen, nach Ortsteilen zusammengestellt werden.
(5) Mitzuteilen sind ausgesuchte typische Richtwerte für gute, mittlere und mäßige Lagen.
(6) Die Regierungspräsidien stellen für ihren Bereich Übersichten über die mitgeteilten Richtwerte entsprechend der Gliederung nach den Abs. 2 bis 5 zusammen und veröffentlichen diese bis zum Ende jedes geraden Kalenderjahres.
(7) Das für den Städtebau zuständige Ministerium kann von Geschäftsstellen auch Mitteilungen an die Regierungspräsidien über Richtwerte, die nach anderen als den in Abs. 2 bis 5 bestimmten Grundsätzen zu ermitteln sind, verlangen, insbesondere die Ermittlung nach erschließungsbeitragsfreiem und erschließungsbeitragspflichtigem Land, nach Geschosswohnungsbau und Wohnflächen in Ein- und Zweifamilienhäusern, die Ermittlung der Anzahl von Verkaufsfällen in der Stadt oder dem Kreis oder die Bezugnahme auf ein Richtwertgrundstück.
§ 15 Gebühren
(1) Die Gebühren der Gutachterausschüsse für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach den im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werten des Wertermittlungsobjektes.
(2) Bei Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mit Wertunterschieden oder mehreren Werten (unterschiedliche Qualitätsmerkmale, verschiedene Wertermittlungsstichtage) wird der Gebührenberechnung die Summe aller ermittelten Werte zu Grunde gelegt.
(3) Die Gebühren betragen für unbebaute Grundstücke bei ermittelten Werten
1. | bis 100.000,- DM | 400,- DM |
2. | von 100.001,- DM bis 150.000,- DM | 500,- DM |
3. | von 150.001,- DM bis 200.000,- DM | 650,- DM |
4. | von 200.001,- DM bis 300.000,- DM | 800,- DM |
5. | von 300.001,- DM bis 400.000,- DM | 950,- DM |
6. | von 400.001,- DM bis 500.000,- DM | 1.100,- DM |
7. | von 500.001,- DM bis 750.000,- DM | 1.400,- DM |
8. | von 750.001,- DM bis 1.000.000,- DM | 1.650,- DM |
9. | von 1.000.001,- DM bis 1.500.000,- DM | 1.960,- DM |
10. | von 1.500.001,- DM bis 2.000.000,- DM | 2.200,- DM |
für jede weiteren 500.000,- DM | 110,- DM |
Die Werte sind jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
(4) Für bebaute Grundstücke sowie bebaute oder unbebaute Teilflächen davon beträgt die Gebühr das Zweifache der nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Gebühr.
(5) Für die Ermittlung anderer Werte, insbesondere für die Ermittlung des Wertes von Rechten an Grundstücken, des Wertes eines grundstücksgleichen Rechts, der Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile sowie von Miet- und Pachtverhältnissen oder Gebäuderestwerten beträgt die Gebühr das Dreifache der nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Gebühr. Dieser Gebührensatz gilt nur, wenn der Gutachtenauftrag ausschließlich auf die Ermittlung des Wertes nach Satz 1 gerichtet ist.
(6) Für Wertgutachten über Wertänderungen bei Verfahren nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels und nach denn Ersten und Zweiten Teil des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches für eine größere Anzahl von Grundstücken (Wertzonen) wird, bezogen auf ein gebiets- oder zonentypisches Grundstück, die Gebühr nach Abs. 2 und Abs. 3 ermittelt. Welches Grundstück typisch ist, entscheidet der Gutachterausschuss.
(7) Für die Überprüfung oder Fortschreibung eines Gutachtens, insbesondere wegen der Änderung der Preis- oder Währungsverhältnisse bei unveränderten Qualitätsmerkmalen, beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Abs. 1 bis 6 ermittelten Gebühren.
(8) Wird der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens zurückgenommen, beträgt die Gebühr je nach dem Stand der Bearbeitung 100,- Deutsche Mark bis zur Hälfte der vollen Gebühr. Hat der Gutachterausschuss den Wert bereits ermittelt, ist die volle Gebühr zu erheben.
(9) Die Gebühr für Auskünfte nach § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuches beträgt für einen Bewertungsfall
für unbebaute Grundstücke 15,- Deutsche Mark, für bebaute Grundstücke 20,- Deutsche Mark.
(10) Die Gebühr für schriftliche Richtwertauskünfte beträgt 30,- Deutsche Mark je Richtwert. Für die Überlassung von Bodenrichtwertkarten oder -listen sowie Übersichten über die Bodenrichtwerte nach § 14 Abs. 1 beträgt die Gebühr je nach Umfang und Aufwand 40,- Deutsche Mark bis 165,- Deutsche Mark je Kartenblatt, Liste oder Übersicht.
(11) Die Gebühr für eine Zweitschrift eines Gutachtens beträgt 40,- Deutsche Mark, für später beantragte Mehrausfertigungen 60,- Deutsche Mark.
(12) Die Regelungen der §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten vom 13. März 1972 (GVBl. I S. 73) bleiben unberührt.
(13) Soweit die Gebühren nach Abs. 3 bis 11 Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz zusätzlich zu erheben ist, wird sie in dem Bescheid gesondert ausgewiesen.
§ 16 Widerspruch
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des Baugesetzbuches erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden sind.
(2) Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
§ 17 Entscheidung über den Widerspruch
(1) Hält die Behörde die den Verwaltungsakt erlassen hat, den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab; andernfalls erlässt sie einen Widerspruchsbescheid.
(2) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
§ 18 Anwendung von Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Vorschriften der §§ 58, 71, 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 19 Zuständigkeiten
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 17 Abs. 2, § 149 Abs. 4 Satz 1 und § 205 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.
(2a) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist die untere Bauaufsichtsbehörde und in Verfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung die Widerspruchsbehörde.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 177 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches ist die untere Denkmalschutzbehörde.
(4) Zuständige übergeordnete Behörde im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Baugesetzbuches, zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 3 und § 203 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches und zuständige Behörde im Sinne des § 235 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 171 Abs. 3 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung des Baugesetzbuches ist das für den Städtebau zuständige Ministerium.
(5) Der höheren Verwaltungsbehörde nach Abs. 1 wird die Befugnis nach § 203 Abs. 1 des Baugesetzbuches übertragen.
(6) Zuständig für die allgemeine Bestätigung als Sanierungsträger nach § 158 Abs. 3 des Baugesetzbuches oder als Entwicklungsträger nach § 167 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 158 Abs. 3 des Baugesetzbuches ist das für den Städtebau zuständige Ministerium, im Übrigen für die allgemeine Bestätigung im Bereich eines Regierungspräsidiums oder die Bestätigung im einzelnen Fall einer Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme das Regierungspräsidium.
(7) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 des Baugesetzbuches
Ist das für den Städtebau zuständige Ministerium für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig, so verbleibt es bei Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches bei seiner Zuständigkeit.
§ 19a (aufgehoben)
§ 20 Weitergelten von Bauleitplänen
Die auf Grund des § 8 des Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1949 (GVBl. S. 164), aufgestellten Bauleitpläne nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 (Flächennutzungsplan) und Nr. 2 (Generalbebauungsplan) des Aufbaugesetzes gelten als Flächennutzungspläne im Sinne des § 5 des Baugesetzbuches fort.
§ 21 (Aufhebung von Vorschriften)
§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1986 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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(Stand: 04.07.2022)
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