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Regelwerk

IngKammG - Ingenieurkammergesetz
Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Hessen

- Hessen -

Vom 30. September 1986
(GVBl. S. 281; 18.05.1998 S. 191; 17.12.1998 S. 562; 20.12.2001 S. 595; 23.05.2002 S. 182, 197; 02.03.2005 S. 134; 15.11.2007 S. 784; 18.06.2009 S. 171, 173; 15.12.2009 S. 716, 723;::30.11.2015 S. 457 15,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 50-30



ersetzt durch HIngG

Erster Teil
Ingenieurkammer

§ 1 Errichtung der Ingenieurkammer

(1) In Hessen wird eine Kammer der Ingenieure unter der Bezeichnung "Ingenieurkammer Hessen" errichtet.

(2) Die Kammer ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wiesbaden. Sie führt ein Dienstsiegel.

§ 2 Aufgaben der Ingenieurkammer

(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,

  1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
  2. die Liste der Beratenden Ingenieure zu führen,
  3. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieure und entsprechende Einrichtungen für die Fort- und Weiterbildung zu fördern und hierzu eine Fortbildungsakademie einzurichten oder sich an einer bestehenden Einrichtung zu beteiligen,
  4. bei der Ernennung von Sachverständigen mitzuwirken,
  5. Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen zu beraten, die Tätigkeitsbereiche der Ingenieure betreffen, insbesondere auch zu geplanten Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
  6. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  7. auf Anforderung von Gerichten oder Behörden Gutachten aus dem ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Aufgabenbereiche zu erstatten,
  8. die aus diesem Gesetz folgenden sowie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen weiteren Aufgaben durchzuführen sowie hierzu weitere Listen von Ingenieurinnen und Ingenieuren, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besondere Qualifikationsvoraussetzungen gefordert sind, und andere Berufsverzeichnisse (Listen) zu führen sowie Bescheinigungen zum Nachweis besonderer Qualifikation auszustellen,
  9. die nach dem Ingenieurgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 784), zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Die für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Hessen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, der Kammer weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung zu übertragen, die ihrem Wesen nach zu den Aufgaben einer Ingenieurkammer gehören. Insbesondere kann die Befugnis zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die in diesem Gesetz geregelten Berufsaufgaben übertragen werden. Eine beabsichtigte Aufgabenübertragung ist mit der Kammer zu erörtern.

(3) Die Kammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden. Sie kann sich als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkennen lassen.

(4) Die Ingenieurkammer kann durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), für die nach § 14 Satz 3 Nr. 7, § 18a Abs. 3, § 19a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 19b Abs. 5 Nr. 5 und § 19d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 verpflichteten Berufsangehörigen bestimmt werden.

(5) Die Ingenieurkammer ist die zuständige Behörde und Kontaktstelle nach Art. 8, 56 und 57 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs; die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.

(6) Die Ingenieurkammer kann zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen oder sich an solchen anderer Träger beteiligen. Sie kann mit anderen zuständigen Stellen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und über Verfahren der Anerkennung berufsbezogener Nachweise treffen.

(7) Die Verfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer

(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder alle in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen sowie alle in die nach § 19b geführte Liste eingetragenen Berufsangehörigen an.

(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Ingenieure aufzunehmen, die in Hessen ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung haben. Weitere Voraussetzungen können durch Satzung geregelt werden.

(3) Pflichtmitglieder scheiden aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Kammerliste gelöscht wird ( § 18). Bei freiwilligen Mitgliedern gelten die Löschungstatbestände des § 18 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Ingenieurkammer kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 3a Versorgungswerk

(1) Die Ingenieurkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten oder rechtlich Gleichgestellte und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten, sich Versorgungseinrichtungen einer anderen berufsständischen Versorgungs- und Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere berufsständische Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen.

(2) Mitglieder können durch Satzung verpflichtet werden, Teilnehmer an dem von der Ingenieurkammer bestimmten Versorgungswerk zu werden. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen rechtsförmlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden.

(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. die versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitglieder,
  2. die Art und Höhe der Versorgungsleistungen,
  3. die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
  4. Beginn und Ende der Teilnahme, die Befreiung von der Teilnahme und die freiwillige Teilnahme,
  5. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe der Organe des Versorgungswerkes

und bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Ingenieurkammer sind. §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), gelten entsprechend. Soweit die Ingenieurkammer sich einem anderen berufsständischen Versorgungswerk in der Bundesrepublik Deutschland anschließt, darf die Satzung auf die für dieses Versorgungswerk geltenden Vorschriften verweisen.

(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Für die Beitreibung rückständiger Beiträge zum Versorgungswerk gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. Das gilt auch für Kosten.

§ 4 Organe der Ingenieurkammer

(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind

  1. die Mitglieder- oder Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Eintragungsausschuß.

(2) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seinen Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuß ist ausgeschlossen.

(3) Scheidet ein in ein Kammeramt berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Ingenieurkammer aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.

(4) Die Mitglieder der Organe haben nur Anspruch auf Entschädigung für Barauslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Vorstand und die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung in der Kostenordnung festzusetzende Aufwandsentschädigung.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Ingenieurkammer an.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. die Hauptsatzung,
  2. die Wahlordnung,
  3. die Beitragsordnung,
  4. (aufgehoben),
  5. den Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan,
  6. die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung,
  7. die Wahl der Rechnungsprüfer,
  8. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  9. die Errichtung eines Versorgungswerkes oder den Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung,
  10. die Bildung von Ausschüssen, Fachgruppen und örtlichen Untergliederungen sowie die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse mit Ausnahme des Eintragungsausschusses.

(2a) Die Mitgliederversammlung kann zur Regelung von Angelegenheiten der Ingenieurkammer weitere Satzungen erlassen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kammer oder ein Drittel der Pflichtmitglieder der Kammer unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder und mehr als ein Viertel der Pflichtmitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung zurückgestellt worden und tritt die Mitgliederversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Beschlüsse werden unbeschadet des Abs. 6 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein Antrag ist auch dann abgelehnt, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Pflichtmitglieder gegen ihn gestimmt hat.

(6) Beschlüsse über Satzungen, die Beitragsordnung, die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung sowie über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der anwesenden Pflichtmitglieder.

§ 5a Vertreterversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann durch Änderung der Hauptsatzung beschließen, dass an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung tritt.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Ingenieurkammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(3) Die Mitgliederversammlung erlässt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreter und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. Die Wahlordnung bestimmt ferner, wie die Fachrichtungen und die Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung zu berücksichtigen sind.

(4) Die Vorschriften über Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gelten für die Vertreterversammlung entsprechend, soweit in der Hauptsatzung nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter (Vizepräsidenten), dem Schatzmeister und drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident oder der Vizepräsident sowie zwei weitere Mitglieder des Vorstandes müssen Pflichtmitglieder sein.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Kommt eine Wahl des Vorstandes in der Zusammensetzung nach Abs. 1 nicht im ersten Wahlgang zustande, so ist die Wahl einmal zu wiederholen. Wird auch bei der Wiederholung kein Vorstand gemäß Abs. 1 gewählt, so wählen Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder die ihrem Bereich zugehörigen Mitglieder des Vorstandes in getrennten Wahlgängen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer.

(5) Der Präsident oder sein Stellvertreter vertreten die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Erklärungen, durch die die Ingenieurkammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

§ 7 Eintragungsausschuß

(1) Der Eintragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes haben. Sie dürfen nicht Mitglieder der Ingenieurkammer und nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(3) Als Beisitzer werden zehn Beratende Ingenieure bestellt. Die Beisitzer dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(4) Der Präsident oder sein Stellvertreter bestellt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die Beisitzer des Eintragungsausschusses auf Vorschlag des Vorstandes der Ingenieurkammer für die Dauer von vier Jahren. Er kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen. Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied nach Maßgabe von Satz 1 zu bestellen.

(5) Der Vorsitzende bestimmt jährlich im voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzer des Eintragungsausschusses zu den Sitzungen zugezogen werden.

(6) Der Eintragungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(7) Vor der Versagung einer Eintragung, einer nur teilweisen Stattgabe eines Antrags oder einer Löschung nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 oder Abs. 2 ist der Betroffene zu hören. Er hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen und kann auf seine Kosten einen Beistand zuziehen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Stattgabe eines Antrages oder die Löschung nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 oder Abs. 2 sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses kann der Betroffene unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

(8) Über die Eintragung stellt die Kammer eine Urkunde aus, die nach der Löschung der Eintragung zurückzugeben ist.

§ 8 Ordnungsgeld

(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer kann gegen Pflichtmitglieder, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro festsetzen. Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind dem Betroffenen zuzustellen.

(2) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.

(3) Die Ordnungsgelder fließen der Kammer zu. Sie werden wie Beitragsrückstände beigetrieben.

§ 9 Hauptsatzung

(1) Die Kammer gibt sich eine Hauptsatzung.

(2) Die Hauptsatzung muß Bestimmungen enthalten über

  1. die Einberufung der Mitgliederversammlung oder der Vertreterversammlung,
  2. die Geschäftsführung der Kammer,
  3. die Einberufung und die Geschäftsordnung des Vorstandes,
  4. die Voraussetzungen einer Abberufung des Vorstandes,
  5. die Anzahl und Wahl der Rechnungsprüfer,
  6. die Art der Bekanntmachungen,
  7. die Bildung von Ausschüssen,
  8. die Einziehung von Urkunden.

(3) Die Hauptsatzung kann Bestimmungen über Anzeigenpflichten der Mitglieder gegenüber der Kammer enthalten.

§ 10 Finanzwesen der Ingenieurkammer

(1) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Ingenieurkammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammermitglieder nach Maßgabe einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Vorstand der Ingenieurkammer stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vor. Der Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan muß den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen.

(2) Die Ingenieurkammer ist befugt, für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Kostenordnung zu erheben. Die Kostenordnung und das Kostenverzeichnis erlässt der Vorstand. Sie sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann in abgekürzter Form erfolgen, wenn der vollständige Text mit Ausfertigungsvermerk von der Ingenieurkammer in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird; in der abgekürzten Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Für die Einsichtnahme und das Ausdrucken dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Übersendung von Kopien kann nur Ersatz der Portokosten verlangt werden.

(3) Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte die Landkreise, sind auf Ersuchen der Ingenieurkammer verpflichtet, Beiträge, Gebühren oder Forderungen auf Auslagenerstattung nach Abs. 1 und 2 gegen eine Vergütung von 5 vom Hundert der zu erhebenden Beträge beizutreiben. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von der Ingenieurkammer zu zahlen.

(4) Das Finanzwesen kann in Form der leistungsbezogenen Planaufstellung und Bewirtschaftung entsprechend § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), sowie in Form der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches entsprechend § 71a der Hessischen Landeshaushaltsordnung ausgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

§ 11 Staatsaufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Hessen zuständige Ministerium. Die hierfür zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister können die Aufsicht auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetze, der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzung. Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse der Ingenieurkammer oder der Organe der Ingenieurkammer außer Kraft setzen und Maßnahmen rückgängig machen, die auf Grund eines rechtswidrigen Beschlusses erfolgt sind.

(2) Erfüllt die Kammer die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt. Kommt die Kammer diesem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Kammer die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.

(3) Reichen die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 nicht aus, um die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Kammer zu gewährleisten, so kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder alle Pflichten oder Aufgaben der Kammer wahrnimmt oder erfüllt.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Mitgliederversammlungen sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Den Beauftragten der Aufsichtsbehörde ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist die Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf Verlangen des Ministers für Wirtschaft und Technik ist die Mitgliederversammlung einzuberufen.

(5) Der Vorstand der Ingenieurkammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Aufsichtsbehörde kann vom Vorstand der Ingenieurkammer jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Ingenieurkammer verlangen.

§ 12 Genehmigungs- und Anzeigepflichten

Die Satzungen, die Wahlordnung, der Haushaltsplan, die Beitragsordnung, die Kostenordnung und die Festsetzung der Entschädigung und Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Organe der Kammer sind der Aufsichtsbehörde binnen einer Frist von vier Wochen nach Beschlussfassung in einer ausgefertigten Fassung vorzulegen. Die Satzungen und die Wahlordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie sind mit dem Genehmigungsvermerk in dem durch die Hauptsatzung bestimmten Organ der Ingenieurkammer zu veröffentlichen.

Zweiter Teil
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

§ 13 Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs

(1) Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs sind die freiberufliche und eigenverantwortliche technische und wirtschaftliche Planung und Prüfung technischer Vorhaben. Hierzu gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.

(2) Das Bestehen eines Arbeits- oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses schließt in der Regel eine freiberufliche Tätigkeit aus.

(3) Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung seines Berufes weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit als Beratender Ingenieur stehen. Der Beratende Ingenieur darf in Ausübung seines Berufes keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen oder seine Mitarbeiter von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, annehmen. Er darf neben seiner beruflichen Tätigkeit als Beratender Ingenieur keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die in einem Zusammenhang mit seinen Berufsaufgaben steht.

§ 14 Berufspflichten des Beratenden Ingenieurs

Der Beratende Ingenieur ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Er muß sich so verhalten, wie es das Ansehen seines Berufes erfordert. Er hat insbesondere:

  1. Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
  2. bei Honorarvereinbarungen die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,
  3. die berechtigten Interessen des Auftraggebers zu wahren,
  4. bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, daß das Leben, die Gesundheit Dritter und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
  5. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  6. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  7. sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus einer Berufsausübung herrühren, sowie seine Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfüllen., soweit diese sich auf den Bestand und den Umfang der Deckung der Berufshaftpflichtversicherung auswirken können. Er hat der Auftraggeberschaft gegenüber unaufgefordert Mitteilung über den Bestand, die Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung zu machen.

§ 15 Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur"

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf unbeschadet der Bestimmung des § 19 nur führen, wer in der Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung zu führen.

(3) Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer und die persönlich haftenden Gesellschafter, die Aufgaben im Sinne des § 14 wahrnehmen, in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind.

(4) Die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährte Befugnis, eine in Abs. 1 bis 3 genannte vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprachen zu führen, bleibt vorbehaltlich des § 19d Abs. 1 bis 6 unberührt.

§ 16 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure

(1) Über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuß ( § 7).

(2) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung im Lande Hessen hat,
  2. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen,
  3. eine dem Studium nachfolgende praktische Ingenieurtätigkeit von mindestens drei Jahren oder in einer dementsprechenden Teilzeitbeschäftigung nachweist und
  4. freiberuflich und unabhängig im Sinne des § 13 tätig ist und
  5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist. Die Ingenieurkammer kann durch Richtlinien nähere Regelungen hinsichtlich der erforderlichen Mindestdeckungssummen treffen.

(3) War ein Bewerber in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen, und ist seine Eintragung nur gelöscht worden, weil er seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz in diesem Bundesland aufgegeben hat, so kann er in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen werden, ohne daß es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf. Satz 1 gilt entsprechend, sofern eine Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes fortbesteht und gleichzeitig eine neue Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure der Ingenieurkammer Hessen beantragt wird.

(4) Wird über die beantragte Eintragung nach Abs. 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 17 Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist einem Bewerber zu versagen,

  1. solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung der Berufsaufgaben eines Ingenieurs verboten oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist oder
  2. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, daß er zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Beratenden Ingenieurs ungeeignet ist.

(2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure kann einem Bewerber versagt werden,

  1. solange er in folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  2. wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
    1. von ihm eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung abgegeben wurde,
    2. das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde oder mangels Masse nicht eröffnet werden konnte,
  3. wenn sich aus sonstigen Umständen seine persönliche Unzuverlässigkeit ergibt.

§ 18 Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. der Eingetragene verstorben ist,
  2. der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
  3. der Eingetragene keinen Wohnsitz und keine Niederlassung mehr im Lande Hessen hat und auch seinen Beruf im Lande Hessen nicht mehr ausübt,
  4. der Eingetragene die Eintragung durch unrichtige Angaben vorsätzlich erwirkt hat,
  5. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten ( § 17 Abs. 1),
  6. keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung führen konnten ( § 17 Abs. 2). Die Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene erneut die Berufspflichten schuldhaft verletzt hat, nachdem gegen sie oder ihn innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zweimal ein Ordnungsgeld nach § 8 Abs. 1 verhängt wurde.

(3) Die Eintragung darf in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 bis 5 oder Abs. 2 erst gelöscht werden, wenn die Entscheidung des Eintragungsausschusses unanfechtbar geworden ist.

§ 18a Partnerschaftsgesellschaften

(1) Mitglieder der Ingenieurkammer dürfen den Beruf der Beratenden Ingenieurin oder des Beratenden Ingenieurs auch in einer Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), ausüben.

(2) Im Partnerschaftsvertrag ist zu regeln, dass die für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden.

(3) Die in einer Partnerschaft tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure sind jeweils verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Partnerschaftsverzeichnis ( § 18b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Höhe der Mindestversicherungssumme beträgt 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden). Die für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Hessen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Ingenieurkammer die Mindestversicherungssumme an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(4) Die Partnerschaft kann für sich und für die an ihr beteiligten Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure den Anspruch der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken:

  1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
  2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Schäden, die nicht grob fahrlässig verursacht wurden ( § 309 Nr. 7b des Bürgerlichen Gesetzbuches), auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme, sofern insoweit Versicherungsschutz besteht.

§ 18b Partnerschaftsverzeichnis

(1) Eine Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit Sitz oder Zweigniederlassung in Hessen, an der mindestens eine Beratende Ingenieurin oder ein Beratender Ingenieur beteiligt ist, ist in das Partnerschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer einzutragen. Die Pflicht zur Anmeldung der Partnerschaft obliegt den an ihr beteiligten Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren. Durch Aufnahme in das Partnerschaftsverzeichnis wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer.

(2) Die Anmeldung muss die folgenden in das Partnerschaftsverzeichnis einzutragenden Angaben und Nachweise enthalten:

  1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft,
  2. die Vornamen, die Familiennamen und die Anschriften der an der Partnerschaft beteiligten Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure,
  3. den Gegenstand der Partnerschaft,
  4. die Zweigniederlassungen der Partnerschaft in Hessen,
  5. das Bestehen von Berufshaftpflichtversicherungen für die an der Partnerschaft beteiligten Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure ( § 18a Abs. 3),
  6. den Tag der Eintragung in das Partnerschaftsregister und
  7. das für die Führung des Partnerschaftsregisters zuständige Amtsgericht.

Scheidet eine Beratende Ingenieurin oder ein Beratender Ingenieur aus der Partnerschaft aus, so ist dies im Partnerschaftsverzeichnis durch Löschung kenntlich zu machen; Entsprechendes gilt für den Fall der Aufhebung einer Zweigniederlassung der Partnerschaft in Hessen.

(3) Die Eintragung in das Partnerschaftsverzeichnis ist zu löschen, wenn nicht mindestens eine Partnerin oder ein Partner Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist, die Partnerschaft nach § 9 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst wurde oder die Partnerschaft weder Sitz noch Zweigniederlassung in Hessen hat.

(4) Über Eintragungen in das Partnerschaftsverzeichnis und deren Löschung entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer.

(5) Für den Antrag auf Eintragung in das Partnerschaftsverzeichnis nach Abs. 1 gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.

§ 19 Auswärtige Beratende Ingenieure

(1) Die Berufsbezeichnung nach § 15, eine Wortverbindung oder Bezeichnung nach § 15 Abs. 2 dürfen bei einer Berufstätigkeit im Lande Hessen nach § 13 ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure auch Personen führen, die im Lande Hessen weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, wenn

  1. sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder
  2. in dem Lande ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht, sie die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 erfüllen und Versagungsgründe nach § 17 nicht vorliegen.

(2) Für Personen, die weder Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates der Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, gilt Abs. 1, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

§ 19a Liste bauvorlageberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der im Lande Hessen bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure.

(2) Auf Antrag ist einzutragen, wer

  1. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen, und
  2. als Bauingenieurin oder Bauingenieur
    1. die Befähigung durch eine unter fachkundiger Aufsicht einer bauvorlageberechtigten Person oder einer bauvorlageberechtigten Gesellschaft ausgeübte hauptberufliche praktische Tätigkeit (Berufspraxis) auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden und ihre Ausführung mit einer Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, und die Teilnahme an den aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen; das Nähere über Inhalt, Umfang und Nachweis der praktischen Tätigkeit und der Fortbildungsmaßnahmen ist durch Rechtsverordnung zu regeln, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, oder
    2. aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staat kommend eine nach Europäischem Gemeinschaftsrecht anzuerkennende Berechtigung

nachweist.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in einer die Befähigung der Bauvorlageberechtigung einschließenden Fachrichtung. Den Anforderungen an die Berufspraxis nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a steht eine vergleichbare fachliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.

(3) Neben den vorstehenden Nachweisen sind beizubringen

  1. eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführte Namen,
  2. eine Erklärung über frühere oder bestehende erworbene Bauvorlageberechtigungen,
  3. ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit,
  4. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und gegebenenfalls vergleichbare nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaatses der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates auszustellende Nachweise; bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden.

§ 16 Abs. 3 und die §§ 17 und 18 gelten entsprechend.

(4) Die Eintragung ist zu löschen, wenn innerhalb von fünf Jahren kein Nachweis der Bauvorlageberechtigung ausgestellt und kein Antrag auf Beibehaltung der Eintragung gestellt wurde. Die Eingetragenen sind vor Ablauf der Löschungsfrist hierauf schriftlich hinzuweisen.

(5) Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer unverzüglich mitzuteilen

  1. Änderungen des Namens, der Staatsangehörigkeit, der Firma und der Postanschrift, unter der sie hier eingetragen sind,
  2. Änderungen in der Führung der Berufsbezeichnung und der Tätigkeitsart,
  3. Löschungen oder Änderungen in einem Verzeichnis bauvorlageberechtigter Personen in einem anderen Bundesland,
  4. Angaben über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und zur Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen.

(6) Die Eingetragenen

  1. dürfen Bauvorlagen nur unterzeichnen, die von ihnen selbst oder unter ihrer verantwortlichen Leitung verfasst wurden, oder in zulässiger Weise anerkennen;
  2. haben sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus der Ausübung der Bauvorlageberechtigung herrühren können, und der Auftraggeberschaft gegenüber Auskunft über den Bestand, die Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung zu geben sowie ihre Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfüllen, soweit diese sich auf die Deckung der Berufshaftpflichtversicherung auswirken können; der von einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist;
  3. haben sich den Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung entsprechend fortzubilden; Weiteres kann die Ingenieurkammer regeln, soweit nicht die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die durch sie bestimmte Behörde das bestimmt.

(7) Bei schuldhafter wiederholter oder grober Verletzung von Obliegenheiten nach Abs. 5 und von Berufspflichten nach Abs. 6 kann ein Ordnungsgeld entsprechend § 8 festgesetzt und kann die Bauvorlageberechtigung widerrufen werden.

(8) Die Nachweise über die Eintragung sowie über die Bauvorlageberechtigung können auf mindestens ein Jahr befristet oder auf ein Bauvorhaben (Objekt) beschränkt ausgestellt werden. Anschlussnachweise sind auf Antrag bis auf Widerruf auszustellen.

(9) Bauingenieurinnen oder Bauingenieuren, die im Lande Hessen weder eine berufliche Niederlassung unterhalten noch eine Anstellung, noch einen Wohnsitz haben und nicht in der Liste bauvorlageberechtigter Ingenieure eingetragen werden wollen, stellt die Ingenieurkammer beim Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen auf Antrag einmalig einen Nachweis über deren Bauvorlageberechtigung für ein bestimmtes Bauvorhaben im Lande Hessen aus. Der Nachweis ist auszustellen, wenn ein vergleichbarer Nachweis nach dem Recht eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates vorgelegt oder die Befähigung anderweitig nachgewiesen wird.

§ 19b Stadtplanerinnen und Stadtplaner

(1) Die Ingenieurkammer führt ein Verzeichnis der bei ihr einzutragenden berufsangehörigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner und entsprechenden Berufsgesellschaften (Berufsverzeichnis, Liste). Die eingetragenen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften sind damit berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen; die Führung eines Zusatzes wie "frei" oder "freischaffend" ist ausgeschlossen. Den Zusatz "baugewerblich" oder "gewerblich" hat zu führen, wer mit dieser Tätigkeitsart nach § 19c Abs. 1 Nr. 3 eingetragen ist. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.

(2) In das Berufsverzeichnis ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. eine Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder eines Bundeslandes anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geographie, Vermessungswesen oder Landespflege mit Schwerpunkt, Aufbau- oder Ergänzungsstudium der Stadtplanung oder in einem anderen nach Europäischem Gemeinschaftsrecht anerkannten vergleichbaren Studiengang abgeschlossen hat,
  2. eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit (Berufspraxis) in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, oder von fünf Jahren in Vollzeit- oder vergleichbarer Teilzeitbeschäftigung bei fehlendem Studienschwerpunkt, Aufbau- oder Ergänzungsstudium erbracht hat, und
  3. eine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne eine solche die Hauptwohnung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer hat.

(3) Die Berufspraxis nach Abs. 2 Nr. 2 umfasst eine unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person ausgeübte Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der Stadtplanung und die Teilnahme an den von der Ingenieurkammer oder aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen; eine nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes erlassene Rechtsverordnung findet Anwendung, soweit sie das bestimmt. Des Nachweises der Berufspraxis bedarf es nicht, wenn eine solche nach Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht gefordert werden darf.

(4) Die Eintragungsvoraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in der Fachrichtung Städtebau, der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit Vertiefung Städtebau im Fachgebiet Stadtbauwesen oder in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen mit Vertiefung Städtebau.

(5) Neben den vorstehenden Nachweisen sind beizubringen

  1. eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführte Namen,
  2. ein Nachweis über den im Lande Hessen gelegenen Ort der beruflichen Niederlassung, hauptberuflichen Anstellung oder Hauptwohnung,
  3. eine Erklärung darüber, dass Gründe entsprechend § 17 nicht bekannt sind, die eine Versagung der Eintragung begründen können,
  4. eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staaten,
  5. ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbstständiger und gewerblicher Berufsausübung; § 16 Nr. 5 Satz 2 gilt entsprechend,
  6. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und gegebenenfalls vergleichbare nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaatses der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates auszustellende Nachweise; bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden.

(6) § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes sowie die §§ 16 Abs. 3, 17 und 18 gelten entsprechend. Der Führung der Berufsbezeichnung ist ein Zusatz mit Hinweis auf die Ingenieurkammer beizufügen; Näheres bestimmt die Ingenieurkammer.

(7) Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen

  1. Änderungen des Namens, der Staatsangehörigkeit, der Firma und der Postanschrift, unter der sie eingetragen sind,
  2. Änderungen in der Führung der Berufsbezeichnung und der Tätigkeitsart,
  3. Löschungen oder Änderungen in einem vergleichbar anderen Verzeichnis,

Sie haben ihr gegenüber Auskunft zu geben über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und zur Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Bei wiederholter schuldhafter Verletzung der Obliegenheiten kann entsprechend § 8 ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(8) Die Eingetragenen sind unbeschadet des § 14 verpflichtet,

  1. sich gegenüber berufsangehörigen Personen und Berufsgesellschaften, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  2. sich der Teilnahme an Wettbewerben zu enthalten, die durch ihre Verfahrensbedingungen einen lauteren Leistungsvergleich oder die Belange der Ausloberinnen und Auslober, Bewerberinnen und Bewerber sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ausgewogener Weise nicht wahren,
  3. über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Berufsgesellschaft nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen,
  4. Planvorlagen nur zu unterzeichnen, die von ihnen selbst oder unter ihrer verantwortlichen Leitung verfasst wurden, oder in zulässiger Weise anzuerkennen,
  5. sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus der Ausübung der Bauvorlageberechtigung herrühren können, und der Auftraggeberschaft gegenüber Auskunft über den Bestand, die Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung zu geben sowie ihre Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfüllen, soweit diese sich auf die Deckung der Berufshaftpflichtversicherung auswirken können. Der von einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist,
  6. sich den Anforderungen an den Beruf entsprechend fortzubilden; Weiteres kann die Ingenieurkammer regeln, soweit das nicht durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

Bei schuldhafter wiederholter oder grober Verletzung der Berufspflichten kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, die Eintragung gelöscht werden.

(9) Bei Berufsgesellschaften, die eine Berufsbezeichnung nach Abs. 1 Satz 1 in der Firma führen wollen, gilt § 6 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes entsprechend. Für die dort bezeichneten Aufgaben ist die Ingenieurkammer zuständig, soweit die die maßgebliche Berufsbezeichnung führende Person Pflichtmitglied der Ingenieurkammer ist oder zu sein hat. Die Zuständigkeit einer anderen berufsständischen Kammer und die §§ 12a und 18a bleiben unberührt.

§ 19c Datenschutz, Befreiungen, Auskünfte

(1) In die Liste oder einen Nachweis nach § 19a und in das Berufsverzeichnis nach § 19b sind einzutragen

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, frühere Namen, Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Ordens- oder Künstlernamen, eine geschlechtsbezogene Anrede, akademische Grade,
  2. die Anschrift des Ortes der Niederlassung, der Anstellung, der Hauptwohnung und einer anderen maßgeblichen Wohnung,
  3. die Berufsbezeichnung und Tätigkeitsart,
  4. das Datum der Eintragung, einer Änderung und deren Löschung,
  5. die Listen- oder Mitgliedsnummer und Übermittlungssperren.

(2) Eingetragen werden können

  1. Angaben über Eintragungen in Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in einem Bundesland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staat,
  2. Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte, elektronische Post- und Internet-Adressen, besondere Rechte und Befähigungen als berufsangehörige Person sowie andere berufsfördernde Merkmale aufgrund freiwilliger Angaben, die jederzeit rücknehmbar sind,
  3. in einem besonderen Verzeichnis Angaben nach § 19d Abs. 1 bis 6, ohne das die betreffende Person oder Gesellschaft damit Mitglied der Ingenierkammer oder eines Versorgungswerkes oder einer anderen Einrichtung wird,
  4. andere Ordnungsmerkmale.

Das Nähere bestimmt die Ingenieurkammer.

(3) Zu statistischen Zwecken sind getrennt einzutragen der Heimat- und Herkunftsstaat sowie der Ort und Name der Ausbildungsstätte, bei der der berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde, und nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannte, von den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abweichende Rechte, die zur Niederlassung oder Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigen.

(4) Fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis und anderen Verzeichnis sind alle gespeicherten Daten zu löschen, sofern die zur Erfüllung der Aufgaben nicht weiter erforderlich sind oder die betroffene Person oder Gesellschaft nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Betroffenen sind vor der Löschung auf ihr Recht auf eine weitere Speicherung schriftlich hinzuweisen.

(5) Vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen nach § 19a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und § 19b Abs. 2 Nr. 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Zweck einer Eintragungsvoraussetzung auf andere Weise entsprochen werden kann. Das gilt nicht für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen.

(6) Wer ein berechtigtes Interesse an den nach Abs. 1 und 2 erhobenen Daten glaubhaft macht, dem ist Auskunft über einzelne oder alle Eintragungen zu erteilen. Solche Daten dürfen ganz oder teilweise von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder allgemein an Dritte weitergegeben werden, solange dem von der eingetragenen Person schriftlich zugestimmt wurde. Empfänger der Daten sind verpflichtet, die Daten nur zu dem bestimmungsgemäßen Zweck zu verwenden und danach zu löschen. Besondere Vorschriften nach diesem oder einem anderen Gesetz und die Erteilung von Auskünften gegenüber amtlichen Stellen bleiben unberührt.

§ 19d Vorübergehende Dienstleistungen, Ausgleichsmaßnahmen, Verfahrensvorschriften

(1) Eine Person oder Gesellschaft, die erstmals vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben nach § 13 Abs. 1 unter der in § 15 genannten Berufsbezeichnung oder als bauvorlageberechtigte Person im Sinne des § 19a Abs. 9 oder unter der in § 19b Abs. 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnung im Lande Hessen erbringt, ohne in ein Berufsverzeichnis als niedergelassene Person oder Gesellschaft oder ohne in ein Verzeichnis bauvorlageberechtigter Personen einer Ingenieur- oder Architektenkammer eines Bundeslandes eingetragen zu sein, hat dies der Ingenieurkammer zuvor oder in dringenden Fällen unverzüglich nachträglich schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen.

(2) Mit der Anzeige sind Angaben zu machen über

  1. den vollständigen Namen der Person oder Gesellschaft,
  2. die Staatsangehörigkeit der Person,
  3. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung,
  4. den Umfang der Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Hessen gleichgestellten anderen Staat,
  5. eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung,
  6. den Ort der Niederlassung,
  7. bestehende Eintragungen in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register mit der Nummer der Eintragung oder einer gleichwertigen, der Identifikation dienenden Erklärung,
  8. die für die Person oder Gesellschaft zuständige berufsständische Kammer oder vergleichbare Einrichtung oder Aufsichtsbehörde sowie
  9. das Vorhaben (Objekt) und dessen Ort.

Die Ingenieurkammer kann in Zweifelsfällen Nachweise zu den Angaben verlangen.

(3) Soweit weder die Ausbildung noch die Berufsbezeichnung noch die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat reglementiert ist, kann die Anzeige in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre berechtigt ausgeübt wurde, erfolgen.

(4) Die Anzeige nach Abs. 1 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die berufsangehörige Person oder Gesellschaft beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter Dienstleistungen zu erbringen. Erfolgte bereits eine entsprechende Meldung bei einer anderen deutschen Ingenieur- oder Architektenkammer, genügt eine formlose Mitteilung darüber.

(5) Die Anzeige ist nicht verforderlich bei der Teilnahme an öffentlich und nicht öffentlich ausgeschriebenen Aufträgen und Wettbewerben. Wird daraufhin ein Auftrag erteilt, ist die Anzeige nachzuholen.

(6) Liegen die Voraussetzungen zur Führung der in § 15 Abs. 1 oder nach §§ 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes genannten Berufsbezeichnung nicht vor, ist die Berufsbezeichnung in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates zu führen; besteht dort keine entsprechende Berufsbezeichnung, ist der Ausbildungsnachweis in einer Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaates anzugeben.

(7) Entspricht im Falle der Niederlassung oder hauptberuflichen Anstellung die Ausbildung nicht den nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder § 19b Abs. 2 Nr. 1 gestellten Anforderungen, können nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Rechtsverordnung Ausgleichsmaßnahmen in Form

  1. eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder
  2. einer Eignungsprüfung

verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberschaft das erfordert. Die betreffende Person hat in diesem Falle das Recht der Wahl zwischen einer der Ausgleichsmaßnahmen.

(8) Der von einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften ausgestellte Nachweis über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 14 Satz 3 Nr. 7, § 18a Abs. 3, § 18b Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 19a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 19b Abs. 5 Nr. 5 und § 19d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist.

Dritter Teil
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt

  1. eine der in § 15 genannten Berufs- oder Betriebsbezeichnungen führt oder führen lässt,
  2. eine Bauvorlageberechtigung nach § 19a zu besitzen vorgibt oder vorgeben lässt,
  3. eine nach § 19b Abs. 1 Satz 1 einzutragende Berufsbezeichnung führt oder führen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer. Die Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Ingenieurkammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Für die Beitreibung der Geldbußen, Kosten und Auslagen aufgrund eines Bußgeldbescheides der Ingenieurkammer gilt § 10 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 21 Übergangsvorschriften

(1) (aufgehoben)

(2) Die in Bezug auf bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure ergangenen Entscheidungen der Architektenkammer Hessen gelten als solche der Ingenieurkammer fort. Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Architektenkammer Hessen nicht bestandskräftig abgeschlossenen Eintragungs- und Löschungsverfahren gehen auf die Ingenieurkammer über. Soweit die Eintragungsvoraussetzungen und das Verfahren nach diesem Gesetz günstiger sind, sind diese anzuwenden.

(3) Wer die Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 des Hessischen Architektengesetzes in der Fassung vom 4. Oktober 1977 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), erfüllt, ist auf Antrag bis zu zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als bauvorlageberechtigter Ingenieur in die Liste nach § 19a einzutragen. Die Entscheidung trifft die Ingenieurkammer oder die durch sie bestimmte Einrichtung oder der dafür bestellte Ausschuss.

(4) Wer beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Stadtplanung ausgeübt hat, ist unter dieser Berufsbezeichnung in das Berufsverzeichnis einzutragen, auch wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 19b Abs. 2 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Eintragung ist innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu stellen. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Eintragung darf die bisher geführte Berufsbezeichnung weitergeführt werden. Die Eintragung kann versagt werden, wenn innerhalb der zurückliegenden fünf Jahre keine geschäftsmäßige Wahrnehmung entsprechender Berufsaufgaben glaubhaft gemacht wird.

(5) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Kostenordnungen gelten als Kostenordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 fort und können durch den Vorstand geändert oder aufgehoben werden.

(6) Die von der Aufsichtsbehörde bestellten Vorsitzenden, Stellvertreter und Beisitzer bleiben bis zum Ende ihrer Bestellung im Amt. Der Vorstand kann die Bestellung dieser Personen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 widerrufen.

§ 22 Rechtsverordnungen

(1) Die für das Ingenieurkammerrecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über

  1. die anzuerkennenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise,
  2. den Inhalt, Umfang und Nachweis der für die Eintragung erforderlichen praktischen Tätigkeit einschließlich Baustellenpraxis und Fortbildung,
  3. die von den Mitgliedern in ihren Fachgebieten wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen.
  4. die Bestimmung der Ingenieurkammer als zuständige Stelle nach § 2 Abs. 4,
  5. Ausgleichsmaßnahmen nach § 19d Abs. 7 nach Maßgabe der Art. 14 und Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Organe der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist, können auch Vorschriften erlassen werden über

  1. die Führung der Berufsbezeichnung,
  2. die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr,
  3. die Anerkennung von Nachweisen,
  4. von der Kammer auszuführende weitere Aufgaben,

insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG sowie nach Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften zum öffentlichen Auftragswesen, über den Beitritt weiterer Staaten und über Abkommen mit Staaten und Organisationen.

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme von § 3a mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

ENDE

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